Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 100 V 18 KI-generiert

Umschulung (Art. 39 Abs. 1 lit. b MVG). Begriff; Umfang des Leistungsanspruchs.

Geschäftsnummer BGE 100 V 18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Military Insurance Retraining Scope Dispute The case concerns a dispute over the scope and nature of retraining measures ("Umschulung") provided by the Military Insurance (MVG) under Art. 39 para. 1 lit. b MVG, triggered when a significant impairment of earning capacity in the previous occupation exists and a substantially greater earning capacity is foreseeable in a new, suitable activity. The court emphasized that the insured does not have absolute freedom in choosing professional reintegration; the proposed activity must be objectively assessed as reasonable and suitable, taking into account the insured's abilities and legitimate interests. The court reasoned that the in-kind benefits for retraining under MVG parallel those of the Disability Insurance (IVG, Art. 17), obliging the Military Insurance to apply the same considerations as the invalidity insurance organs, meaning it is neither required to grant advanced education beyond what would be permitted under IVG nor does the insured have to accept measures that prevent reaching the professional goals attainable through IVG. Therefore, retraining under MVG is fundamentally understood as the set of vocational integration measures necessary and suitable to provide the insured, who was already employed before the disability, with an earning opportunity as equivalent as possible to the former one.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Umschulung (Art. 39 Abs. 1 lit. b MVG). Begriff; Umfang des Leistungsanspruchs.

Schlagwörter

KI-generiert
Militärversicherung Neuausbildung Versicherungsleistung Invalidenversicherung berufliche Massnahmen Überversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

IV.2021.88 (2021-11-23) · sg
Right to Vocational Retraining Based on Earning Capacity Loss Threshold
«…eine im Vergleich zur bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit gleichwertige Erwerbstätigkeit zu ermöglichen (so bereits BGE 100 V 18 und die oben angeführten Bundesgerichtsurteile). Eine gleichwertige Erwerbstätigkeit beinhaltet nicht nur ein quantitat…»
IV.2021.88 (2021-11-23) · sg
Vocational Retraining Right Based on 20% Earning Capacity Impairment
«…eine im Vergleich zur bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit gleichwertige Erwerbstätigkeit zu ermöglichen (so bereits BGE 100 V 18 und die oben angeführten Bundesgerichtsurteile). Eine gleichwertige Erwerbstätigkeit beinhaltet nicht nur ein quantitat…»
IV.2019.328 (2020-09-10) · sg
Vocational Rehabilitation Entitlement Based on Learned Occupation Assessment
«…eine im Vergleich zur bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit gleichwertige Erwerbstätigkeit zu ermöglichen (so bereits BGE 100 V 18 und die oben angeführten Bundesgerichtsurteile). Eine gleichwertige Erwerbstätigkeit beinhaltet nicht nur ein quantitat…»
IV.2019.328 (2020-09-10) · sg
Remand for Vocational Retraining Claim Due to Insufficient Earning Capacity Assessment
«…eine im Vergleich zur bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit gleichwertige Erwerbstätigkeit zu ermöglichen (so bereits BGE 100 V 18 und die oben angeführten Bundesgerichtsurteile). Eine gleichwertige Erwerbstätigkeit beinhaltet nicht nur ein quantitat…»
2C_182/2012 (2012-07-18)
Study grant denial for university education must be examined under disability insurance retraining only if such measures are adequate under federal law; arbitrary subsidiarity application found.
«…guadagno presumibili a integrazione ultimata ( DTF 124 V 108 consid. 2a pag. 110; 122 V 77 consid. 3 pag. 78 segg.; 100 V 18 consid. 1 pag. 19). L'assunzione di provvedimenti di riformazione che permettono di raggiungere un livello di formazio…»
BGE 105 V 225
«…eine vorbestandene geistige Anomalie zurückzuführen sind und es insofern am rechtserheblichen Zusammenhang fehlt ([BGE 100 V 18](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 103 V 83
«…lossen, weil es hier an einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang zwischen diesen Störungen und dem Unfall fehlt ([BGE 100 V 18](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

100 V 18

5. Auszug aus dem Urteil vom 13. Februar 1974 i.S. Rohner gegen Eidgenössische Militärversicherung und Versicherungsgericht des Kantons Zürich

Regeste

Umschulung (Art. 39 Abs. 1 lit. b MVG).

Begriff; Umfang des Leistungsanspruchs.

Erwägungen ab Seite 19

BGE 100 V 18 S. 19

Aus den Erwägungen:

Der streitige Anspruch gründet sich auf Art. 39 MVG. Nach dessen Abs. 1 lit. b trifft die Militärversicherung Massnahmen der Nachfürsorge, insbesondere durch Vorbereitung des Versicherten auf eine neue Tätigkeit, wenn eine bedeutende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit besteht und sich eine wesentlich grössere Erwerbsfähigkeit in einer der Eignung und den Fähigkeiten des Versicherten entsprechenden neuen Tätigkeit voraussehen lässt.

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung hat der Versicherte nicht die freie Wahl der beruflichen Eingliederung (EVGE 1969 S. 204). Sofern die ihm vorgeschlagene Tätigkeit seinen Fähigkeiten entspricht und ihm vernünftigerweise zumutbar ist, kann er nicht verlangen, nur deshalb in einen andern Beruf eingegliedert zu werden, weil ihm jene Tätigkeit nicht gefällt. Die Eingliederungsfrage muss objektiv beurteilt werden, wobei den Fähigkeiten des Versicherten und den seiner persönlichen Situation entsprechenden berechtigten Interessen Rechnung zu tragen ist.

Die von der Militärversicherung auf Grund von Art. 39 Abs. 1 lit. b MVG zu erbringenden Sachleistungen entsprechen denjenigen des Art. 17 IVG (Umschulung). Gewährt die Militärversicherung solche Leistungen, so hat sie sich von denselben Überlegungen leiten zu lassen wie die Invalidenversicherungs-Organe, welche den Art. 17 IVG anwenden. Der Militärversicherte braucht sich daher nicht mit Sachleistungen zu begnügen, die ihm nicht erlauben, wenigstens jenes Berufsziel zu erreichen, zu dem ihm gegebenenfalls die Invalidenversicherung verhelfen würde. Anderseits ist die Militärversicherung nicht verpflichtet, ihrem Versicherten unter dem Titel der beruflichen Wiedereingliederung eine höhere Ausbildung zu gewähren als jene, die ihm im Rahmen des Art. 17 IVG bewilligt werden könnte. Daher ist auch im Gebiet der Militärversicherung unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner frühern möglichst gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (EVGE 1969 S. 206, 1968 S. 53, 1967 S. 112, 1965 S. 45).