Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 100 V 171 KI-generiert

Idiopathic scoliosis in juveniles: disability insurance coverage for physiotherapy requires probable severe defect as shown by prescribed corrective brace.

Geschäftsnummer BGE 100 V 171
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the administrative appeal, reversed the cantonal insurance court's decision, and restored the denial of benefits, meaning the insured youth is not entitled to disability insurance coverage for physiotherapy for her idiopathic scoliosis. The dispute concerned a challenge to the denial of medical measures (physiotherapy) for a minor with a right-convex idiopathic scoliosis, where the condition was not a congenital birth defect and the only treatment was physiotherapy without a prescribed corrective brace. The decisive legal basis was Article 12 para. 1 of the Federal Disability Insurance Act, as interpreted by prior case law and administrative criteria, which generally grants medical benefits to juveniles with scoliosis only when a severe defect threatening vocational training or earning capacity is probable, as typically indicated by a physician prescribing a corrective brace for at least one year; absent such criteria or other special circumstances proving the threat, physiotherapy alone does not qualify, though future claims for brace treatment remain possible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 12 Abs. 1 IVG. Über den Anspruch der an idiopathischer Skoliose leidenden Jugendlichen auf medizinische Massnahmen.

Schlagwörter

KI-generiert
Entschädigung für Invalidität medizinische Behandlung Wirbelsäulenbeschwerden Kostengutsprache für Physiotherapie ausserordentliche Umstände minderjährige Person mit Behinderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 12 Abs. 1 IVG

Main ground for the decision: the court applied this provision to determine that the insured does not meet the statutory requirements for medical measures, as only physiotherapy was prescribed and no severe defect was shown to be probable.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

9C_819/2010 (2010-10-29)
«…fektzustand mit Wahrscheinlichkeit droht für den Fall, dass die medizinischen Vorkehren nicht durchgeführt werden ( BGE 100 V 171 E. 2b S. 172; Urteil I 192/01 vom 29. Januar 2002 E. 2c; vgl. auch BGE 131 V 9 E. 4.2 S. 21). Nach den ebenfalls kor…»
IV.2008.523 (2009-06-10) · sg
Insurer's Retroactive Revocation of Scoliosis Treatment Coverage Upheld in Part
«…efektzustand mit Wahrscheinlichkeit droht für den Fall, dass die medizinischen Vorkehren nicht durchgeführt werden (BGE 100 V 171 E. 2b S. 172; Urteil I 192/01 vom 29. Januar 2002 E. 2c; vgl. auch BGE 131 V 9 E. 4.2 S. 21). Eine Leistungspflicht der…»
IV.2008.523 (2009-06-10) · sg
Disability Insurance Retroactive Cancellation Modification for Scoliosis Treatment
«…efektzustand mit Wahrscheinlichkeit droht für den Fall, dass die medizinischen Vorkehren nicht durchgeführt werden (BGE 100 V 171 E. 2b S. 172; Urteil I 192/01 vom 29. Januar 2002 E. 2c; vgl. auch BGE 131 V 9 E. 4.2 S. 21). Eine Leistungspflicht der…»
9C_520/2008 (2008-12-29)
Disability insurance coverage for inpatient scoliosis therapy and orthosis denied because treatment was stabilizing only, not corrective, lacking favorable prognosis required for medical integration measures.
«…fektzustand mit Wahrscheinlichkeit droht für den Fall, dass die medizinischen Vorkehren nicht durchgeführt werden ( BGE 100 V 171 E. 2b S. 172; Urteil I 192/01 vom 29. Januar 2002 E. 2c; vgl. auch BGE 131 V 9 E. 4.2 S. 21). Eine Leistungspflicht…»
9C_109/2008 (2008-04-18)
Skoliose-Operation einer Jugendlichen als Eingliederungsmassnahme: Anspruch trotz instabilem postoperativem Zustand bei möglicher Defektheilung, bedingt durch dauerhafte wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit.
«…fektzustand mit Wahrscheinlichkeit droht für den Fall, dass die medizinischen Vorkehren nicht durchgeführt werden ( BGE 100 V 171 E. 2b S. 172; Urteil I 192/01 vom 29. Januar 2002 E. 2c; vgl. auch BGE 131 V 9 E. 4.2 S. 21). Dabei muss erstellt se…»
IV.2003.00461 (2006-05-30) · zh
Reimbursement for Specialized Medical Treatment Abroad for Scoliosis
«…Defektzustand mit Wahrscheinlichkeit droht; ein Sicherheitsbeweis, der kaum zu erbringen wäre, ist nicht notwendig (BGE 100 V 171 Erw. 2b). 3.4 Laut Art. 2 Abs. 1 Satz 2 IVV müssen die nach Artikel 12 IVG zu leistenden medizinischen Massnahmen n…»
I 192/01 (2002-01-29)
«…üftentwicklung und die Beinlängenausgleichung im Zusammenhang mit dem Hüftleiden - unter anderem unter Verweis auf BGE 100 V 171 - als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG zu übernehmen habe. Diese Massnahmen seien zur Verhütung oder…»

Volltext

Urteilskopf

100 V 171

43. Urteil vom 8. November 1974 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Schnidrig und Versicherungsgericht des Kantons Wallis

Regeste

Art. 12 Abs. 1 IVG. Über den Anspruch der an idiopathischer Skoliose leidenden Jugendlichen auf medizinische Massnahmen.

Sachverhalt ab Seite 171

BGE 100 V 171 S. 171

A.- Die 1965 geborene Jolanda Schnidrig leidet an idiopathischer rechtskonvexer Skoliose in einem Winkel von etwa 200 (Berichte von Dr. med. I., vom 21. November 1973 und 10. April 1974). Mit Verfügung vom 11. Februar 1974 lehnte die Ausgleichskasse ein Gesuch um medizinische Massnahmen (Physiotherapie) ab.

B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Wallis hob in Gutheissung einer Beschwerde die angefochtene Verfügung auf und verhielt die Invalidenversicherung, die Kosten der Physiotherapie, der orthopädischen Kontrollen usw. zu übernehmen. Das Gericht stützte sich im wesentlichen auf BGE 98 V 214 und auf die Angaben des behandelnden Arztes, wonach ohne Haltungstherapie dauernde Skelettschäden und eine spätere Teilinvalidität nicht zu vermeiden seien (Entscheid vom 27. Mai 1974).

C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt das Bundesamt für Sozialversicherung den Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Kassenverfügung vom 11. Februar 1974 wiederherzustellen. Auf die Begründung wird in den Erwägungen zurückgekommen.

Jolanda Schnidrig lässt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Es ist unbestritten und steht nach den Akten fest, dass das Leiden der Beschwerdegegnerin kein Geburtsgebrechen darstellt. Leistungen der Invalidenversicherung gestützt auf Art. 13 IVG sind daher ausgeschlossen.

BGE 100 V 171 S. 172

2. a) ... (Betreffend Art. 12 Abs. 1 IVG: siehe vorn S. 33 f., Erw. 1a.)

b) Nach der Rechtsprechung haben - generell typisiert - an Kyphose, Skoliose oder Lordose leidende Jugendliche bis zum Abschluss des Wachstumsalters Anspruch auf jene medizinischen Vorkehren, welche notwendig sind, um dauernde Skelettschäden zu verhüten, die ihre Berufsbildung oder ihre spätere Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen würden. Dieser Anspruch besteht im Einzelfall nur dann nicht, wenn und solange kein derart schwerwiegender Defektzustand droht. Da durch frühen Behandlungsbeginn die Entstehung einer schweren Wirbelsäulenverkrümmung und damit allenfalls eine Operation sich vermeiden lassen, sind die indizierten Massnahmen frühzeitig genug zu gewähren (BGE 98 V 216). Dabei genügt es, dass ein schwerer Defektzustand mit Wahrscheinlichkeit droht; ein Sicherheitsbeweis, der kaum zu erbringen wäre, ist nicht notwendig.

c) Das Bundesamt für Sozialversicherung hat in Verbindung mit Vertretern der schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie Abgrenzungskriterien ausgearbeitet, nach denen der drohende schwere Defektzustand umschrieben werden soll. Diese sind in Rz. \*72 des Kreisschreibens über medizinische Massnahmen, gültig ab 1. April 1974, wie folgt formuliert:

"Konservative Massnahmen bei idiopathischer (nicht angeborener) Skoliose (Gymnastik, Physiotherapie, redressierende Apparate) stellen eine Behandlung des Leidens an sich dar und werden von der IV bei Erwachsenen nicht übernommen.

Bei schweren Skoliosen von Minderjährigen wird die Behandlung nach Rz. 21 übernommen, sobald und solange ein schwerer Defekt droht. Dies ist von dem Zeitpunkt an anzunehmen, da der Orthopäde das Tragen eines redressierenden Apparates (z.B. Milwaukee-Korsett) während mindestens eines Jahres verordnet. Die Leistungspflicht der IV endigt, sobald der Apparat nicht mehr getragen werden muss, spätestens bei Erreichen des 20. Altersjahres.

Versteifende Operationen, inkl. Harrington-Operation, die die berufliche Ausbildung ermöglichen oder die Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessern (Rz. 17 ff.), sind in schwersten Fällen medizinische Eingliederungsmassnahmen der IV.

Zu Lasten der IV geht auch die einer vorgesehenen Versteifungsoperation unmittelbar vorangehende Distraktionsbehandlung."

Diese Verwaltungspraxis trägt den Schwierigkeiten Rechnung, in jedem Fall die erst für die Zukunft drohende vollständige

BGE 100 V 171 S. 173

oder teilweise Invalidität zuverlässig abzuschätzen. Deshalb rechtfertigt es sich im Interesse der Praktikabilität und der Rechtsgleichheit, generell typisierte Kriterien aufzustellen, nach denen der jeweilige Einzelfall in der Regel zu beurteilen ist. Das heisst allerdings nicht, dass in besonderen Fällen der drohende schwere Defektzustand, welcher die Berufsbildung oder die spätere Erwerbsfähigkeit des Jugendlichen voraussichtlich beeinträchtigen wird, nicht auch auf andere Weise nachgewiesen werden kann. In diesem Sinne ist der vom Bundesamt für Sozialversicherung eingeleiteten Verwaltungspraxis zuzustimmen, die sich im übrigen an die von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätze hält.

3. Im vorliegenden Fall wird die Skoliose der Beschwerdegegnerin einzig mit Physiotherapie behandelt. Besonderheiten, welche es rechtfertigen würden, von der in Erwägung 2c erwähnten Regel abzuweichen, liegen keine vor. Jolanda Schnidrig hat deshalb nach den zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes für Sozialversicherung keinen Anspruch auf Gewährung dieser Vorkehren durch die Invalidenversicherung. Sollte sich in Zukunft eine Apparatebehandlung aufdrängen, so kann sie erneut bei der Invalidenversicherung um medizinische Massnahmen nachsuchen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Wallis vom 27. Mai 1974 aufgehoben.