Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 100 V 158 KI-generiert

Swiss Citizen's Appeal Against Denial of Exceptional Old-Age Pension Due to Income Threshold Exceeded

Geschäftsnummer BGE 100 V 158
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Swiss Citizen's Appeal Against Denial of Exceptional Old-Age Pension Due to Income Threshold Exceeded A female Swiss citizen, naturalized after marrying an Austrian and later widowed, returned to Switzerland and applied for an AHV exceptional old-age pension, relying on alleged assurances from a Swiss Consulate and an equalization fund official that she would qualify, leading her to quit her job and relocate; however, the equalization fund denied the application because her calculable annual income exceeded the statutory limit of CHF 6,000 by CHF 714. The Federal Insurance Court rejected the appeal, holding that the principle of good faith and protection of legitimate expectation (Vertrauensschutz) must yield to mandatory statutory regulations, specifically Article 42 AHVG, which defines the strict income threshold for an exceptional pension, and that granting a pension based merely on erroneous information would circumvent the explicit legal provisions governing eligibility and the duty to reclaim unlawfully received benefits (Art. 47 AHVG).

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Gesetzwidrige Zusicherung einer AHV-Rente durch eine Behörde (Art. 42 AHVG). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes tritt gegenüber einer zwingend und unmittelbar aus dem Gesetz sich ergebenden Sonderregelung zurück.

Schlagwörter

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Altersrente anrechenbares Einkommen Vertrauensschutz gesetzliche Grenzen ausserordentliche Rente ohne Einkommensgrenze Versicherungsreglement

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 1 AHVG

The provision defines the requirement for an extraordinary social insurance pension, which the appeal sought to claim.

Art. 47 AHVG

This provision regarding the duty to repay undue benefits was used to argue that granting the pension based merely on trust would violate the law.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

S1 11 205 (2012-05-22) · vs
Supplementary Benefit Overpayment Reimbursement Upheld
«…s lors être restituées, même si la décision par laquelle elles ont été accordées résulte d'une erreur de la caisse (ATF 100 V 158 et 162 ; RCC 1975 p. 444 et 446 ; ATCA du 16 avril 2008, S1 07 353). bb) En l’occurrence, après avoir été informée du f…»
AK.2010.00031 (2011-11-08) · zh
Social Insurance Fund Compensation Claim Substantiation Deficiencies
«…tz gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien ergänzt (BGE 100 V 158 Erw. 1a mit Hinweisen). Dazu gehört auch die Substanziierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbeh…»
AK.2010.00031 (2011-11-07) · zh
Appeal Against Social Insurance Contribution Claim Remanded Due to Insufficient Substantiation
«…tz gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien ergänzt (BGE 100 V 158 Erw. 1a mit Hinweisen). Dazu gehört auch die Substanziierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbeh…»
AK.2008.00004 (2009-09-16) · zh
Corporate Officer Liability Appeal for Unpaid Social Security Contributions
«…tz gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien ergänzt (BGE 100 V 158 Erw. 1a mit Hinweisen). Dazu gehört auch die Substanziierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbeh…»
AK.2008.00004 (2009-09-15) · zh
Social Security Fund v. Former Company President: Unpaid Contributions and Remand for Damages Calculation
«…tz gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien ergänzt (BGE 100 V 158 Erw. 1a mit Hinweisen). Dazu gehört auch die Substanziierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbeh…»
AB.2005.00109 (2007-07-30) · zh
Social Security Office v. Pension Recipient (Residency Requirement)
«…derungstatbestand) der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zur Anwendung gelangte (vgl. Urk. 2 unter Hinweis auf BGE 100 V 158). Damit bestand mit Blick auf Art. 47 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; bzw. Ar…»
AB.2005.00109 (2007-07-29) · zh
Repayment of Improperly Granted Old-Age Pension Upheld Despite Detrimental Reliance Claim
«…derungstatbestand) der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zur Anwendung gelangte (vgl. Urk. 2 unter Hinweis auf BGE 100 V 158). Damit bestand mit Blick auf Art. 47 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; bzw. Ar…»
AK.2005.00060 (2006-12-11) · zh
Director Liability for Unpaid Social Security Contributions
«…tz gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien ergänzt (BGE 100 V 158 Erw. 1a mit Hinweisen). Dazu gehört auch die Substantiierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbeh…»
AK.2005.00060 (2006-12-10) · zh
Director Liable for Unpaid Social Insurance Contributions
«…tz gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien ergänzt (BGE 100 V 158 Erw. 1a mit Hinweisen). Dazu gehört auch die Substantiierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbeh…»
AK.2004.00063 (2006-08-11) · zh
Former Managing Partners Liable for Unpaid Social Security Contributions
«…tz gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien ergänzt (BGE 100 V 158 Erw. 1a mit Hinweisen). Dazu gehört auch die Substanziierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbeh…»
AK.2004.00063 (2006-08-10) · zh
Former Principals' Liability for Unpaid Social Security Contributions After Bankruptcy
«…tz gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien ergänzt (BGE 100 V 158 Erw. 1a mit Hinweisen). Dazu gehört auch die Substanziierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbeh…»
BGE 116 V 298
«…In Art. 47 AHVG erblickte das Eidg. Versicherungsgericht ebenfalls eine solche Sonderregelung. Hiezu führte es in [BGE 100 V 158](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

100 V 158

39. Auszug aus dem Urteil vom 28. August 1974 i.S. Rieser gegen Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden

Regeste

Gesetzwidrige Zusicherung einer AHV-Rente durch eine Behörde (Art. 42 AHVG).

Der Grundsatz des Vertrauensschutzes tritt gegenüber einer zwingend und unmittelbar aus dem Gesetz sich ergebenden Sonderregelung zurück.

Sachverhalt ab Seite 159

BGE 100 V 158 S. 159

A.- Die gebürtige Schweizerin Aloisia Rieser, die durch ihre Heirat österreichische Staatsangehörige geworden war, ist auf den 30. März 1954 wieder ins Schweizer Bürgerrecht aufgenommen worden. Seit dem 6. Januar 1968 verwitwet, lebte sie noch bis zum 1. Mai 1973 in Österreich. Hernach nahm sie im Kanton Graubünden Wohnsitz. Im Mai 1973 meldete sie sich zum Bezug einer AHV-Altersrente an. Das Begehren wurde jedoch von der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 24. Januar 1974 abgewiesen: sie habe nie Beiträge an die schweizerische AHV geleistet und eine ausserordentliche Rente könne sie nicht beanspruchen, weil die hierfür massgebende Einkommensgrenze um Fr. 714.-- überschritten werde.

B.- Für die Versicherte beschwerte sich ihr Sohn, Hubert Rieser, gegen diese Verfügung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er machte geltend, vom Schweizer Konsulat die Auskunft erhalten zu haben, seine Mutter habe bis zu einer Einkommensgrenze von Fr. 6000.-- Anspruch auf eine ausserordentliche AHV-Rente von Fr. 4800.--; dieses jährliche Rentenbetreffnis werde um den Betrag, um den die Einkommensgrenze überschritten werde, gekürzt; daher sei seiner Mutter eine Rente von Fr. 4084.-- zuzusprechen, nachdem sie im Vertrauen auf die erhaltene amtliche Information ihre Arbeit aufgegeben und sich in der Schweiz niedergelassen habe.

Die Vorinstanz hat die Beschwerde mit Entscheid vom 8. März 1974 abgewiesen.

C.- Hubert Rieser führt für seine Mutter Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er bringt vor, dass ihr auch ein Beamter der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden "mit praktisch 99prozentiger Wahrscheinlichkeit den Erhalt einer ausserordentlichen Rente" zugesichert und seine Mutter veranlasst habe, sofort ein Schweizer Konto zu eröffnen. Später habe man ihm wiederum seitens der Ausgleichskasse erklärt, wenn das anrechenbare Einkommen nur 10 Franken unter der Einkommensgrenze läge, würde die Jahresrente doch nur Fr. 10.- betragen. Anderseits habe eine weitere Vorsprache beim Schweizer Konsulat ergeben, dass ein Versicherter entweder die ganze ausserordentliche Rente oder überhaupt nichts beanspruchen könne. Hubert Rieser beantragt, den Entscheid des Verwaltungsgerichtes Graubünden für nichtig

BGE 100 V 158 S. 160

zu erklären und seiner Mutter eine ausserordentliche Rente von Fr. 4800.-- minus Fr. 714.-- zuzuerkennen.

Die Ausgleichskasse hat dem Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden nichts beizufügen, und das Bundesamt für Sozialversicherung stellt den Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

a) Nach Art. 42 Abs. 1 AHVG haben Anspruch auf eine ausserordentliche AHV-Rente die in der Schweiz wohnhaften Schweizer Bürger, denen keine ordentliche Rente zusteht oder deren ordentliche Rente kleiner ist als die ausserordentliche, soweit zwei Drittel des Jahreseinkommens für Ansprecher von einfachen Altersrenten den Betrag von 6000 Franken nicht erreichen. Die ausserordentliche Rente entspricht in der Regel dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrente (Art. 43 Abs. 1 AHVG) und würde im vorliegenden Fall monatlich 400 Franken betragen.

Die Beschwerdeführerin bestreitet mit Recht nicht, dass die Ausgleichskasse das anrechenbare Einkommen mit Fr. 6714.-- zutreffend ermittelt hat. Damit wird die Einkommensgrenze von 6000 Franken weit überschritten, weshalb kein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente besteht (auch nicht auf eine in dem Umfang reduzierte Rente, als die Einkommensgrenze überschritten wird).

b) Aloisia Rieser meint nun allerdings, sie könne dennoch eine ausserordentliche Rente beanspruchen, weil sie im Vertrauen auf eine falsche Auskunft des Schweizer Konsulats ihre Erwerbstätigkeit in Österreich aufgegeben und in der Schweiz Wohnsitz genommen habe. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend, wenn die Behörde für die Erteilung der Auskunft zuständig war, der Bürger deren Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennen konnte, wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 99 I b 101, 99 V 8, 97 V 220, EVGE 1967 S. 40). Das Vertrauensprinzip als allgemeiner Rechtsgrundsatz tritt aber gegenüber einer Sonderregelung, die sich unmittelbar und zwingend aus

BGE 100 V 158 S. 161

dem Gesetz selber ergibt, zurück. So verhält es sich im vorliegenden Fall:

Nach Art. 47 AHVG sind unrechtmässig bezogene Renten und Hilflosenentschädigungen innerhalb der Verjährungsfrist zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist zu erlassen, wenn der Rückerstattungspflichtige in gutem Glauben annehmen konnte, die Leistung zu Recht bezogen zu haben, und wenn die Rückerstattung für ihn eine grosse Härte bedeuten würde (vgl. Art. 79 Abs. 1 AHVV). Diese Rückerstattungspflicht schliesst in sich, dass die betreffende Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht wird. Wenn mithin Renten und Hilflosenentschädigungen, die sogar auf einer rechtskräftigen Verfügung beruhen, zurückgefordert werden müssen und in Zukunft nicht mehr ausgerichtet werden dürfen, so müssen diese Leistungen erst recht verweigert werden, wenn sich der Versicherte bloss auf eine entsprechende, materiell falsche Auskunft oder Zusicherung berufen kann, und zwar selbst dann, wenn im übrigen die von der Praxis entwickelten Voraussetzungen des Vertrauensschutzes gegeben wären. Die lediglich auf den Grundsatz von Treu und Glauben gegründete Gewährung von Rente und Hilflosenentschädigung würde unmittelbar gegen Art. 47 AHVG verstossen... Daraus ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf das Prinzip des Vertrauensschutzes berufen kann, um gesetzwidrig eine ausserordentliche AHV-Rente zu erlangen. In diesem Punkt muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen werden...

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.