Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 100 V 151 KI-generiert

Contributor's Good Faith in Failing to Pay Retroactive Social Equalization Fund Contributions is a Question of Law

Geschäftsnummer BGE 100 V 151
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Contributor's Good Faith in Failing to Pay Retroactive Social Equalization Fund Contributions is a Question of Law The case concerns whether a compulsory retroactive payment to the social equalization fund for the years 1969 and 1970 should be waived for a contributor who declared cash wages to his son in tax returns but failed to pay contributions, invoking good faith based on the assumption that the wages were not actually paid. The court ruled that the question of whether good faith can be inferred from established facts is a matter of law, not fact, contrary to the lower court's finding, and that conclusions drawn from general life experience are also subject to free review as questions of law. Since the contributor had repeatedly received official information regarding his legal obligations via circulars from the fund, his failure to comply constituted negligence, which precludes a finding of good faith under Art. 40 para. 1 AHVV, leading the Federal Insurance Court to deny the waiver request.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 104 lit. a und 105 Abs. 2 OG. - Feststellung des guten Glaubens: Tat- oder Rechtsfrage? (Erw. 2.) - Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung: Tat- oder Rechtsfrage? (Erw. 2.) Art. 40 Abs. 1 AHVV. Guter Glaube des Beitragspflichtigen, der die amtliche Belehrung über seine gesetzlichen Pflichten nicht beachtete, verneint (Erw. 3).

Schlagwörter

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Beitragspflicht Treu und Glauben Beitragsjahr Barzahlung Umgehung der Beitragspflicht Versicherungskasse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 98 V 275
BGE 97 II 3
BGE 95 II 124
Mai 1973; BGE 95 II 124 und 169, BGE 89 II 130 Erw.
BGE 89 II 130
Mai 1973; BGE 95 II 124 und 169, BGE 89 II 130 Erw.
BGE 88 II 469
eine Rechtsfrage und daher vom Eidg. Versicherungsgericht frei zu überprüfen (nicht publiziertes Urteil in Sachen Ticozzi vom 10. Mai 1973; BGE 95 II 124 und 169, BGE 89 II 130 Erw. 4, BGE 88 II 469 Erw. 5).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 40 Abs. 1 AHVV

This provision defines the conditions under which a supplementary contribution payment must be waived (good faith and hardship), which is the core issue of the dispute.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

200 2014 577 (2014-09-11) · be
Company Challenge to AHV Contribution Assessment and Refusal of Remission
«…hten aufgeklärt wird, kann sich nicht darauf berufen, eine dieser Pflich- ten in gutem Glauben missachtet zu haben (BGE 100 V 151 E. 3b S. 153). Eine grosse Härte – ein wirtschaftlich zu verstehender Begriff – ist bei einer juristischen Person gegeb…»
AVS.13.06.37.2009 (2009-11-23) · vd
Appeal Against Assessment of Social Security Contributions for Undeclared Cross-Border Workers
«…n seulement remplir les conditions de l'art. 40 RAVS mais aussi ne pas porter préjudice aux travailleurs concernés (ATF 100 V 151, consid. 1 p. 152 et la référence citée). **c)** La demande de remise ayant été déposée dans l'opposition écrite fa…»
H 31/05 (2006-08-14)
«…auf verwiesen wird. 1.3 Weil es dabei nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht ( BGE 100 V 151 Erw. 2a mit Hinweis), prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht ve…»
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«…Vi è in particolare grave negligenza se l'interessato non segue le istruzioni della Cassa allegate alla decisione (DTF 100 V 151). La violazione dell’obbligo di informare non è tuttavia data nel caso in cui il richiedente è incapace di discerni…»
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Social Security Contribution Waiver Denial for Home-Care Allowance
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H 65/02 (2002-10-25)
«…Glaubens und der grossen Härte ( Art. 14 Abs. 4 lit. d AHVG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 AHVV ; BGE 113 V 248 , 100 V 151; ZAK 1961 S. 169, je mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 5.2 Gemäss Eintrag im Handelsr…»
33.2004.8 · ti
Cantonal Insurance Court Upholds Denial of Pension Overpayment Reimbursement Waiver Due to Gross Negligence
«…Vi è in particolare grave negligenza se l'interessato non segue le istruzioni della Cassa allegate alla decisione (DTF 100 V 151). La violazione dell’obbligo di informare non è tuttavia data nel caso in cui il richiedente è incapace di discernimen…»

Volltext

Urteilskopf

100 V 151

37. Auszug aus dem Urteil vom 6. November 1974 i.S. Ausgleichskasse des Kantons Luzern gegen Burkart und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern

Regeste

Art. 104 lit. a und 105 Abs. 2 OG.

- Feststellung des guten Glaubens: Tat- oder Rechtsfrage? (Erw. 2.)

- Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung: Tat- oder Rechtsfrage? (Erw. 2.)

Art. 40 Abs. 1 AHVV. Guter Glaube des Beitragspflichtigen, der die amtliche Belehrung über seine gesetzlichen Pflichten nicht beachtete, verneint (Erw. 3).

Erwägungen ab Seite 152

BGE 100 V 151 S. 152

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Streitig ist, ob die von der Ausgleichskasse am 31. Mai 1972 für die Jahre 1969 und 1970 verfügte Beitragsnachzahlung, welche von der Vorinstanz bestätigt und von Burkart im Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht nicht mehr bestritten ist, zu erlassen sei.

Gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVV ist Nachzahlungspflichtigen, die in gutem Glauben annehmen konnten, die nachgeforderten Beiträge nicht zu schulden, die Nachzahlung ganz oder teilweise zu erlassen, wenn diese für sie angesichts ihrer Verhältnisse eine grosse Härte bedeuten würde. Die Rechtsprechung verlangt ausserdem, dass der Erlass die durch diese Massnahme betroffenen Arbeitnehmer nicht benachteilige (ZAK 1968 S. 686 mit Hinweisen).

2. a) Da im vorliegenden Fall keine Versicherungsleistungen streitig sind (vgl. BGE 98 V 275 Erw. 2), hat das Eidg. Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt, sein Ermessen überschritten oder es missbräuchlich gehandhabt hat oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

b) Die Vorinstanz hat den guten Glauben des Beitragspflichtigen bejaht und dazu bemerkt, es handle sich um eine tatbeständliche Feststellung, an welche das Eidg. Versicherungsgericht laut Art. 105 Abs. 2 OG gebunden sei.

Diese Auffassung ist indessen unrichtig. Die von der Vorinstanz festgestellten Umstände, auf Grund derer zu beurteilen ist, ob der gute Glauben gegeben sei oder nicht, sind für das Eidg. Versicherungsgericht im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG verbindlich. Die Frage aber, ob sich der gute Glaube aus jenen Umständen ableiten lasse, ist eine vom Eidg. Versicherungsgericht zu prüfende Rechtsfrage (vgl. auch BGE 97 II 3 Erw. 3).

Es kommt hinzu, dass die Vorinstanz hinsichtlich des Erlassgesuches davon ausging, Burkart habe den fraglichen Barlohn effektiv nicht ausgerichtet. Zu dieser Annahme gelangte sie auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung. Nach konstanter Gerichtspraxis ist indes die Frage nach der Richtigkeit einer aus der allgemeinen Lebenserfahrung gezogenen Schlussfolgerung

BGE 100 V 151 S. 153

eine Rechtsfrage und daher vom Eidg. Versicherungsgericht frei zu überprüfen (nicht publiziertes Urteil in Sachen Ticozzi vom 10. Mai 1973; BGE 95 II 124 und 169, BGE 89 II 130 Erw. 4, BGE 88 II 469 Erw. 5).

3. a) Entgegen der Meinung der Vorinstanz liefert die allgemeine Lebenserfahrung kein schlüssiges Indiz dafür, dass Burkart seinem Sohn den fraglichen Barlohn effektiv nicht ausgerichtet hat; und ebensowenig lässt sich dies aus der Annahme ableiten, der Sohn werde voraussichtlich einmal den väterlichen Hof übernehmen. Konkreter Ausgangspunkt sind vielmehr die Steuererklärungen, worin der Barlohn als "wahrheitsgetreue" Angabe deklariert worden war. Inwieweit dabei ein "Irrtum passiert" sein soll, ist unerfindlich und vor allem auch deswegen unwahrscheinlich, weil dieser Lohn nicht nur in der Steuererklärung Burkarts, sondern auch in der vom Sohne selber eingereichten und unterzeichneten Steuererklärung angegeben wird. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese Angaben nicht der Wirklichkeit entsprechen würden. Es ist mithin davon auszugehen, dass die Barlöhne effektiv bezahlt wurden.

b) Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern vertritt die Auffassung, der Umstand, dass Burkart im November 1971 gegenüber den Steuerbehörden den fraglichen Barlohn deklariert habe, schliesse den guten Glauben im Zeitpunkt, in dem die Abrechnung hätte erfolgen sollen, also in den Jahren 1969 und 1970, nicht aus.

Dieser Argumentation kann schon deswegen nicht gefolgt werden, weil sich sonst ein Beitragspflichtiger regelmässig auf Gesetzesunkenntnis berufen könnte, um seinen guten Glauben zu begründen. Dazu kommt, dass Burkart - wie die Ausgleichskasse unwidersprochen darlegt - mehrmals, zuletzt 1969, durch das an alle Kassenmitglieder versandte Merkblatt über die Abrechnungspflicht orientiert worden war. Mit Recht verweist die Ausgleichskasse auf das in ZAK 1968 S. 686 publizierte Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts in Sachen Stiftung C. vom 10. Juni 1968; danach kann derjenige, der Weisungen der Ausgleichskasse nicht beachtet, durch die er über die gesetzlichen Pflichten aufgeklärt wird, sich nicht darauf berufen, eine dieser Pflichten in gutem Glauben missachtet zu haben. Wenn Burkart das Merkblatt nicht beachtete, stellt dies eine Nachlässigkeit dar, welche die Annahme des guten Glaubens ausschliesst...