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BGE 100 V 135 KI-generiert

Art. 5bis Abs. 4 KUVG und Art. 12 Vo II. Die Kassen haben die Versicherten in schriftlicher Form darüber aufzuklären, dass sie von der Kollektiv- in die Einzelversicherung übertreten können.

Geschäftsnummer BGE 100 V 135
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Insurer Liability for Failure to Provide Written Notice of Transfer Right A health insurer was legally obligated to inform insured individuals, upon their exit from a collective insurance scheme, of their right to transfer to an individual policy, which had to maintain the prior level of benefits, under Article 5bis(4) KUVG and Article 12 VO II. The insurer failed to provide this notification to an insured who subsequently missed the 30-day window to claim the transfer right. The court ruled that the insurer's explanation of having verbally informed the insured was insufficient, determining that the mandatory duty to inform must be executed in writing, comparable to instructions on legal remedies or other critical notifications. Consequently, the 30-day period for claiming the transfer right did not commence due to the lack of proper written notification, obligating the insurer to grant the transfer retroactively, per Article 11(2) VO II, due to its culpability in failing to inform.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 5bis Abs. 4 KUVG und Art. 12 Vo II. Die Kassen haben die Versicherten in schriftlicher Form darüber aufzuklären, dass sie von der Kollektiv- in die Einzelversicherung übertreten können.

Schlagwörter

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Haftung des Versicherungsträgers Versicherungsleistung der Krankenversicherung Kündigungsfrist formgültige Zustellung Gesundheitsbezogene Angaben Recht auf Gesundheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 5bis Abs. 4 KUVG
Art. 5bis Abs. 4 KUVG und Art.
Art. 12 Vo
4 KUVG und Art. 12 Vo II.
Art. 11 Abs. 1 Vo
1 der Statuten, Art. 11 Abs. 1 Vo II).
Art. 11 Abs. 2 Vo
Art. 11 Abs. 2 Vo II bestimmt nun aber, dass die Kasse den Übertritt rückwirkend auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Kollektivversicherung zu gewähren hat, "wenn der Versicherte infolge eines Verschuldens der Kasse sein Recht auf den Übertritt nicht innert der vorgesehenen Frist geltend machen kann".
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Volltext

Urteilskopf

100 V 135

33. Auszug aus dem Urteil vom 5. September 1974 i.S. OSKA-Krankenversicherung gegen Trendle und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen

Regeste

Art. 5bis Abs. 4 KUVG und Art. 12 Vo II.

Die Kassen haben die Versicherten in schriftlicher Form darüber aufzuklären, dass sie von der Kollektiv- in die Einzelversicherung übertreten können.

Erwägungen ab Seite 135

BGE 100 V 135 S. 135

Aus den Erwägungen:

Art. 5bis Abs. 4 KUVG lautet:

"Scheiden Versicherte aus dem Kreis der von einer Kollektivversicherung erfassten Personen aus, oder fällt der Kollektivversicherungsvertrag dahin, so haben sie das Recht, in die Einzelversicherung der Kasse überzutreten, wenn sie in deren Tätigkeitsgebiet wohnen oder dem Betrieb, Beruf oder Berufsverband angehören, auf den die Kasse ihre Tätigkeit beschränkt. Die Kassen sind verpflichtet, den Übertretenden im Rahmen der Einzelversicherung den bisherigen Umfang der Leistungen zu wahren."

Gemäss Art. 12 Vo II haben die Kassen dafür zu sorgen, dass die Versicherten beim Ausscheiden aus der Kollektivversicherung oder bei Dahinfallen des Kollektivversicherungsvertrages über das Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung aufgeklärt werden.

BGE 100 V 135 S. 136

Vom Ausscheiden aus der Kollektivversicherung an läuft eine 30tägige Frist zur Geltendmachung des Übertritts in die Einzelversicherung (Art. 15 Ziff. 1 der Statuten, Art. 11 Abs. 1 Vo II). Im vorliegenden Fall ist diese Frist unbestrittenermassen nicht benützt worden. Art. 11 Abs. 2 Vo II bestimmt nun aber, dass die Kasse den Übertritt rückwirkend auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Kollektivversicherung zu gewähren hat, "wenn der Versicherte infolge eines Verschuldens der Kasse sein Recht auf den Übertritt nicht innert der vorgesehenen Frist geltend machen kann". Ein solches Verschulden kann darin liegen, dass die Kasse ihrer in Art. 12 Vo II statuierten Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, diese Aufklärung unterlassen zu haben, macht aber geltend, die Unterlassung sei dadurch geheilt worden, dass Rita Trendle durch den Verwalter der Gemeindekrankenkasse gesprächsweise über das ihr zustehende Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung aufmerksam gemacht worden sei. Dieser Einwand ist nicht zu hören, denn die der Kasse obliegende Pflicht, den von der Kollektivversicherung Ausscheidenden über sein befristetes Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung aufzuklären, muss in schriftlicher Form erfüllt werden, wie dies für Rechtsmittelbelehrungen, Mahnungen und Versicherungsvorbehalte gilt. Mangels gehöriger Aufklärung konnte deshalb die 30tägige Frist nicht zu laufen beginnen, so dass die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 2 Vo II erfüllt sind.