Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 100 IV 56 KI-generiert

Bribery through Third-Party Promise and Inchoate Intent

Geschäftsnummer BGE 100 IV 56
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Bribery through Third-Party Promise and Inchoate Intent During a customs investigation for tax evasion concerning undeclared statues found in his car, the accused promised the customs investigator a swift promotion via his high-level connections in Bern and Vienna, provided the investigator concluded the case without expanding the investigation to other potential incidents. The court affirmed the conviction for bribery under Art. 288 StGB, holding that offering or promising an advantage through third parties is also punishable, and the crime is complete even if the accused did not intend to or believe they could fulfill the promise, as long as they calculated that the promise might influence the official; the official's skepticism or unwillingness to act contrary to duty is irrelevant, dismissing the argument that the offer was mere empty talk and emphasizing that the requisite intent concerns the possibility of influencing the official, not the credibility or achievability of the promised advantage.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 288 StGB; Bestechung. 1. Das Versprechen, dem zu Bestechenden den Vorteil durch Dritte zukommen zu lassen, ist ebenfalls strafbar (Erw. 2 a). 2. Dass der Täter und der zu Bestechende den Vorteil für realisierbar halten und letzterer bereit ist, pflichtwidrig zu handeln, ist nicht erforderlich; es genügt, dass der Bestecher mit der Möglichkeit rechnet, mit dem Versprechen den andern beeinflussen zu können (Erw. 2 a).

Schlagwörter

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Bestechung Untersuchung wegen Steuerhinterziehung Zollabgabe Promissar Verwirkung im Handelsrecht Zahlungsversprechen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 288 StGB

This article defines the crime of bribery and is the substantive legal basis for the confirmation of the conviction.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

SK.2025.9 (2025-09-11)
CO2 Emissions Tax Fraud and Bribery Scheme
«…N. 3). 4.1.5 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich; Eventualvorsatz genügt (BGE 126 IV 141 E. 2a; 100 IV 56 E. 2a; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 4, Art. 322quater StGB N. 3). Das Wissen und Wollen d…»
SK.2024.39 (2025-02-21)
«…SEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 322ter StGB N. 4, Art. 322quater StGB N. 3; BGE 126 IV 141 E. 2a; 100 IV 56 E. 2a). Das Wissen und Wollen des Täters muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erstrecken, auc…»
SK.2020.10 (2021-09-17)
Federal Corruption and Procurement Fraud Trial
«…- SEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 322ter StGB N. 4, Art. 322quater StGB N. 3; BGE 126 IV 141 E. 2a; 100 IV 56 E. 2a). Das Wissen und Wollen des Täters muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erstrecken, auch…»
SK.2017.47 (2019-04-03)
Former Federal Employee Convicted of Bribery, Breach of Trust, and Fraud
«…- SEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 322ter StGB N. 4, Art. 322quater StGB N. 3; BGE 126 IV 141 E. 2a, 100 IV 56 E. 2a). Das Wissen und Wollen des Täters muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erstrecken, auch…»
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«…- SEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 322ter StGB N. 4, Art. 322quater StGB N. 3; BGE 126 IV 141 E. 2a, 100 IV 56 E. 2a). Das Wissen und Wollen des Täters muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erstrecken, auch…»
SK.2015.12 (2016-02-18)
Official Convicted of Bribery and Disloyalty, Others Acquitted of Forgery
«…TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 4, Art. 322quater StGB N. 3; BGE 126 IV 141 E. 2a, 100 IV 56 E. 2a). Das Wissen und Wollen des Täters muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erstrecken, auc…»
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Acquittal of Bribery and Mismanagement Charges
«…quater SEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 322 StGB N. 4, Art. 322 StGB N. 3; BGE 126 IV 141 E. 2a, 100 IV 56 E. 2a). Das Wissen und Wollen des Täters muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erstrecken, auch…»
BB.2010.50 (2010-10-30)
Federal Criminal Court Upholds Seizure and Limited Access in Corruption Probe
«…n de compte; la tentative de corruption suffit à la réalisation de l’infraction (ATF 126 IV 145 consid. 2a; 100 IV 56 consid. 2a). 4.4 Enfin, les explications redondantes du plaignant concernant le processus décisionnel au sein…»
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«…(p. 3657) que cet avantage a été octroyé à la demande de l'accusé, ce qui suffirait à réaliser l'infraction (ATF 100 IV 56). Si l'avantage octroyé par un tiers n'échappe donc pas à la sanction, tel est le cas en revanche de celu…»
6S.413/1999 (2000-12-19)
«…reich war. Der Tatbestand von Art. 288 StGB a.F. setzt nicht einen derartigen Erfolg voraus ( BGE 126 IV 141 E. 2a; 100 IV 56 E. 2a). Es ist auch nicht erforderlich, dass der Beamte zumindest seine Bereitschaft bekundet, eine gegen seine Amtspf…»
6S.108/1999 (2000-09-28)
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«…beim Beamten nicht haben, weil Art. 288 StGB die Reaktion des Beamten auf das Ansinnen des Täters nicht erfasst ( BGE 100 IV 56 E. 2a). Der Tatbestand der aktiven Bestechung ( Art. 288 StGB ) kann auch dann erfüllt sein, wenn keine passive Bestec…»
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«…beim Beamten nicht haben, weil Art. 288 StGB die Reaktion des Beamten auf das Ansinnen des Täters nicht erfasst ( BGE 100 IV 56 E. 2a). Die aktive Bestechung ( Art. 288 StGB ) setzt nicht die passive Bestechung voraus. Die vom Bestechenden angest…»
BGE 126 IV 141
«…beim Beamten nicht haben, weil Art. 288 StGB die Reaktion des Beamten auf das Ansinnen des Täters nicht erfasst ( BGE 100 IV 56 E. 2a). Der Tatbestand der aktiven Bestechung ( Art. 288 StGB ) kann auch dann erfüllt sein, wenn keine passive Bestec…»

Volltext

Urteilskopf

100 IV 56

16. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. März 1974 i.S. Rochelt gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen.

Regeste

Art. 288 StGB; Bestechung.

1. Das Versprechen, dem zu Bestechenden den Vorteil durch Dritte zukommen zu lassen, ist ebenfalls strafbar (Erw. 2 a).

2. Dass der Täter und der zu Bestechende den Vorteil für realisierbar halten und letzterer bereit ist, pflichtwidrig zu handeln, ist nicht erforderlich; es genügt, dass der Bestecher mit der Möglichkeit rechnet, mit dem Versprechen den andern beeinflussen zu können (Erw. 2 a).

Sachverhalt ab Seite 56

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Aus dem Sachverhalt:

A.- Als Dr. Adolf Rochelt am 9. September 1967 bei Schaanwald FL das schweizerische Zollgebiet betreten wollte, wurden in seinem Auto etwa 100 kg nicht verzollte Statuen gefunden. Mit der Durchführung des hierauf durch die Zolluntersuchungsstelle Buchs eröffneten Strafverfahrens wegen Zoll- und Warenumsatzsteuerhinterziehung wurde Christian Lippuner betraut.

Anlässlich der am 4. Oktober 1967 erfolgten Einvernahme erklärte Dr. Rochelt sinngemäss, er werde, falls Lipuner den Vorfall im Schaanwald abschliesse, d.h. die Untersuchung nicht auf andere Vorfälle erweitere, dafür sorgen, dass für

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diesen eine Beförderung in kürzester Frist in Aussicht stehe; er verfüge nämlich in Bern und Wien über Verbindungen bis in die allerhöchsten Stellen. Wenn Lippuner nicht wolle, lasse er seine Beziehungen in umgekehrter Richtung spielen. Mit erhobenem Zeigefinger rief er dem Untersuchungsbeamten zu, er (Lippuner) werde noch an ihn denken.

B.- Am 24. Juni 1971 verurteilte das Bezirksgericht Werdenberg Dr. Rochelt wegen Bestechung und übler Nachrede zu vier Wochen Gefängnis, bedingt vollziehbar, zu einer Busse von Fr. 300.-- und verpflichtete ihn, an den Privatkläger eine Genugtuungssumme von Fr. 500.-- zu bezahlen.

Im Berufungsverfahren liess das Kantonsgericht Sankt Gallen die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten begutachten und fand ihn durch Urteil vom 26. Juni 1973 der Bestechung und der üblen Nachrede schuldig, billigte ihm verminderte Zurechnungsfähigkeit zu, verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 1000.--, bedingt löschbar nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr, und wies die Genugtuungsforderung ab.

C.- Hiegegen führt Rochelt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, die Verurteilung und den Kostenspruch des Kantonsgerichtes aufzuheben und ihn von Schuld und Strafe freizusprechen, eventuell die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen am 31. Januar 1974 ab, soweit es darauf eintreten konnte.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Dr. Rochelt macht zunächst geltend, es liege keine Bestechung vor, weil Lippuner erkannte oder erkennen musste, dass sein Angebot leeres Geschwätz war. Massgebend sei, ob nach Ansicht des zu bestechenden Beamten das Angebot geeignet wäre, eine Amtspflichtverletzung herbeizuführen; wenn ein Ausländer einem schweizerischen Zollbeamten eine Beförderung ausserhalb der üblichen Beförderungsbedingungen verspreche, sei dieses Angebot nicht geeignet, eine Amtspflichtverletzung zu bewirken.

a) Der Bestechung im Sinne von Art. 288 StGB macht sich schuldig, wer einem Beamten usw. ein Geschenk oder einen Vorteil anbietet, verspricht, gibt oder zukommen lässt, damit

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er seine Amts- oder Dienstpflicht verletze. Mit Recht sieht die Vorinstanz diesen Tatbestand durch die Äusserung des Beschwerdeführers erfüllt, er werde vermöge seiner Verbindungen bis in die höchsten Stellen in Bern und Wien dafür sorgen, dass für Lippuner innert kürzester Frist eine Beförderung in Aussicht stehe, wenn dieser den Fall mit der Begebenheit im Schaanwald abschliesse. Als Untersuchungsbeamter in einer Fiskalstrafsache war Lippuner Beamter im Sinne von Art. 110 Ziff. 4 StGB. Der angebotene Vorteil bestand in einer Beförderung innert kürzester Frist. Freilich versprach der Beschwerdeführer nicht, er selber werde Lippuner befördern. Er versprach aber, seine Verbindungen, die er bis in die höchsten Stellen habe, spielen zu lassen, diesen Vorteil also Lippuner durch Dritte zukommen zu lassen, was nach Gesetz ebenfalls strafbar ist. Dass der Täter das Versprechen erfüllen will oder an die Möglichkeit glaubt, dieses Versprechen erfüllen zu können, ist nicht erfordert. Es genügt, dass er mit der Möglichkeit rechnet, mit einem solchen Versprechen den Beamten beeinflussen zu können. Als Gegenleistung hätte Lippuner, entgegen seiner Amtspflicht, die Fahndung nach weitern Fiskaldelikten unterlassen sollen. Dass der Beschwerdeführer mit der Äusserung tatsächlich eine Beförderung in Bern in Aussicht stellen wollte, wenn Lippuner weitere strafbare Handlungen verschweige, hat die Vorinstanz verbindlich festgestellt. Mit diesem Angebot war der Tatbestand erfüllt, auch wenn der Beamte dem Versprechen nicht glaubte oder nicht bereit war, pflichtwidrig zu handeln.

Es ist also nicht erforderlich, dass der Bestecher und der Beamte den Vorteil für realisierbar halten, wie der Beschwerdeführer meint. Es genügt, dass der Bestecher im Sinne des dolus eventualis annimmt, der Beamte rechne möglicherweise mit dem Vorteil und lasse sich allenfalls dadurch beeinflussen. Erfolg muss der Bestecher mit seinem Vorhaben beim Beamten nicht haben, weil Art. 288 StGB überhaupt nicht die Reaktion des Beamten auf das Ansinnen des Täters erfasst.

b) Im angefochtenen Urteil schliesst die Vorinstanz nicht aus, dass der Beschwerdeführer die Bestechung vielleicht unterlassen hätte, wenn er nicht durch eine momentane Unterzuckerung psychisch beeinträchtigt gewesen wäre. Damit steht lediglich fest, dass er Lippuner tatsächlich bestechen wollte. Nach den Feststellungen der Vorinstanz war Dr. Rochelt

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anlässlich der Tat lediglich vermindert zurechnungsfähig, also strafrechtlich verantwortlich. Ob sein Ansinnen realistisch war, ist unerheblich. Eine unrichtige Einschätzung der Wirklichkeit als Folge verminderter Zurechnungsfähigkeit vermag folglich, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, den Tatbestand der Bestechung nicht auszuschliessen.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.