Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 100 IV 258 KI-generiert

Owner's Liability for Frustrating Blood Test After Allowing Intoxicated Driver to Cause Accident

Geschäftsnummer BGE 100 IV 258
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Owner's Liability for Frustrating Blood Test After Allowing Intoxicated Driver to Cause Accident The case concerns a car owner who, after heavy drinking, allowed an intoxicated person to drive his car, which subsequently caused an accident and damage to traffic signs; following the incident and a brief correction intervention by the owner on the steering wheel, the owner consented to the driver fleeing the scene, and later continued to consume alcohol before being apprehended. The court rejected the owner's appeal against a conviction for frustrating a blood test (Art. 91 para. 3 Road Traffic Act - SVG), reasoning that this provision applies not only to drivers but to all persons involved in an accident who must submit to a blood test according to Art. 55 para. 1 SVG, and the owner was deemed involved due to his adequate causal contribution (allowing the intoxicated person to drive), his intervention on the wheel, and his fear of losing his license, which led him to approve the flight; the court reaffirmed that frustration of a blood test occurs when the perpetrator knew or should have known that a blood test would be ordered, a factual finding the appellate court was bound to respect.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 91 Abs. 3 SVG; Vereitelung der Blutprobe. 1. Diese Bestimmung erfasst nicht nur die Fahrzeugführer, sondern alle Personen, die sich auf Grund von Art. 55 Abs. 1 SVG einer Blutprobe unterziehen müssen (Erw. 3). 2. Zur Vereitelung der Blutprobe genügt, dass der Täter mit einer solchen rechnete oder rechnen musste (Erw. 4, Bestätigung der Rechtsprechung).

Schlagwörter

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Verkehrsunfall Blutprobe Atemlufttest qualifizierte Fahrunfähigkeit Fahren ohne Berechtigung Fahreignung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 79 IV 179
Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist an einem Unfall beteiligt, wer in irgendeiner Weise am Unfallgeschehen mitgewirkt hat, unabhängig davon, ob er den Unfall verschuldete oder auch nur verursachte (BGE 79 IV 179, BGE 83 IV 48).
BGE 83 IV 48
Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist an einem Unfall beteiligt, wer in irgendeiner Weise am Unfallgeschehen mitgewirkt hat, unabhängig davon, ob er den Unfall verschuldete oder auch nur verursachte (BGE 79 IV 179, BGE 83 IV 48).
BGE 60 I 160
Eine solche Beziehung zum Unfall bewirkte auch der Griff des Beschwerdeführers in das Lenkrad; dieses Verhalten konnte ihn sogar einem Fahrzeugführer gleichstellen (BGE 60 I 160).
BGE 95 IV 144
Drunk Driving and Frustrating a Blood Test
BGE 90 IV 94
Hit-and-Run Driver Convicted for Frustrating Blood Test Evidence
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

The appellant was ordered to pay the costs of the federal proceedings.

Art. 91 Abs. 3 SVG

The appeal was dismissed because the appellant was correctly convicted under this article for frustrating a blood test (implied by the rejection of the appeal seeking acquittal on this count).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

460.2023.247 (2024-09-25) · bl
Appellant Convicted of Fraud, Forgery, and Abuse of Office, Sentence Upheld
«…enker zur Nachtzeit in eine den Rahmen einer Bagatelle sprengende Kollision verwickelt wird (BGE 106 IV 396; 105 IV 64; 100 IV 258) oder einen nicht ganz unbedeutenden Selbstunfall erleidet (BGE 102 IV 41). Vollendet ist das Delikt, sobald die unverz…»
2023.10.30.sr.1 (2023-10-30) · bl
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«…enker zur Nachtzeit in eine den Rahmen einer Bagatelle sprengende Kollision verwickelt wird (BGE 106 IV 396; 105 IV 64; 100 IV 258) oder einen nicht ganz unbedeutenden Selbstunfall erleidet (BGE 102 IV 41). Vollendet ist das Delikt, sobald die unverz…»
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Cantonal Court Affirms Conviction for Fleeing Accident Scene and Obstructing Capacity Determination
«…en Verhalten für das Zustandekommen und deswegen auch für die Abklärung des Unfalls von Bedeutung sein kann (BGE 100 IV 258 E. 3). Die blosse Möglichkeit, an einem Unfall beteiligt zu sein, genügt (BGE 83 IV 46 E. 2). Bei Unfälle…»
P/14481/2018 (2019-10-17) · ge
Traffic Violation Appeal Dismissed After Lane Change Collision
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2017.09.05.sr.1 (2017-09-05) · bl
Appeals Court Upholds Some Convictions, Acquits on Arson Due to Inadmissible Statements
«…nz unbedeutenden Selbstunfall er- leidet (vgl. HANS GIGER, a.a.O., unter Hinweis auf BGE 106 IV 396 ff., 105 IV 64 ff., 100 IV 258 ff.). Die Praxis hat sich überwiegend mit Unfällen zu befassen, bei welchen der Fahr- zeuglenker Sachen eines Dritten,…»
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Acquittal on Arson, Conviction on Theft and Property Damage, Sentence Reduced
«…ganz unbedeutenden Selbstunfall erleidet (vgl. Hans Giger, a.a.O., unter Hinweis auf BGE 106 IV 396 ff., 105 IV 64 ff., 100 IV 258 ff.). Die Praxis hat sich überwiegend mit Unfällen zu befassen, bei welchen der Fahrzeuglenker Sachen eines Dritten, be…»
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«…wie die hy- pothetische Reaktion der Polizei bei angenommener Kenntnis des Unfallgesche- hens (BGE 90 IV 94, 95 IV 144, 100 IV 258, 101 IV 332, 102 IV 40, 103 IV 49, 106 IV 396, 109 IV 137, 114 IV 148, 116 IV 233, 120 IV 73, 124 IV 175; BGer v. 08.08…»
SU130020 (2013-08-22) · zh
Negligent Behavior Conviction Upheld, Duty to Stop Regardless of Fault
«…anderer Weise, auch nur indirekt, beim Zustandekommen des Unfallgeschehens mitgewirkt hat (BGE 135 II 92, E. 3.2.1; BGE 100 IV 258, E. 3.). Vor diesem Hintergrund erscheint klar, dass der Beschuldigte – mit der Vorinstanz – als Beteiligter im Sinne v…»
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Verwaltungs und Ger · ai
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SU130020 · zh
Failure to Stop After Minor Traffic Incident
«…anderer Weise, auch nur indirekt, beim Zustandekommen des Unfallgeschehens mitgewirkt hat (BGE 135 II 92, E. 3.2.1; BGE 100 IV 258, E. 3.). Vor diesem Hintergrund erscheint klar, dass der Beschuldigte – mit der Vorinstanz – als Beteiligter im Sinne v…»

Volltext

Urteilskopf

100 IV 258

65. Urteil des Kassationshofes vom 26. August 1974 i.S. X. gegen Polizei-Inspektorat Basel-Stadt.

Regeste

Art. 91 Abs. 3 SVG; Vereitelung der Blutprobe.

1. Diese Bestimmung erfasst nicht nur die Fahrzeugführer, sondern alle Personen, die sich auf Grund von Art. 55 Abs. 1 SVG einer Blutprobe unterziehen müssen (Erw. 3).

2. Zur Vereitelung der Blutprobe genügt, dass der Täter mit einer solchen rechnete oder rechnen musste (Erw. 4, Bestätigung der Rechtsprechung).

Sachverhalt ab Seite 259

BGE 100 IV 258 S. 259

A.- Am 9. Dezember 1972 genossen X., Y. und Z. zwischen Mittag und 19 Uhr in zwei Basler Restaurants reichlich Alkohol. Anschliessend begaben sie sich zum Personenwagen von X., um gemeinsam nach Aesch zu fahren und dort noch etwas zu trinken. Alle drei standen unter erheblichem Alkoholeinfluss.

Y., der keinen Führerausweis besass, steuerte das Fahrzeug, während X. neben ihm Platz nahm. In einer Rechtsbiegung verlor Y. die Herrschaft über den Wagen. Dieser gelangte nach Überquerung einer Schutzinsel in der Strassenmitte auf die Gegenfahrbahn und anschliessend wieder auf die rechte Seite. X. griff dem Lenker korrigierend ins Steuer. Beim Überfahren der Schutzinsel riss der Wagen die vorne angebrachten Wegweisertafeln aus ihrer Verankerung, so dass sie auf die Fahrbahn geschleudert wurden. Ohne anzuhalten fuhr Y. mit Zustimmung von X. nach Aesch weiter.

Auf dieser Fahrt verfolgte sie ein anderer Automobilist. Als sie wegen eines Rotlichts anhielten, klopfte er an ihre Fensterscheibe. Weder Y. noch X. reagierten; sie setzten ihre Fahrt fort, obwohl die Ampel auf Rot geschaltet war.

In Aesch genossen alle drei in einem Restaurant erneut alkoholische Getränke. Anschliessend wurde die Fahrt nach Therwil fortgesetzt, wo Z. ausstieg. Nachdem Y. in Oberwil das Fahrzeug verlassen hatte, führte X. seinen Wagen selber nach Basel.

B.- Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 25. Oktober 1973 wurde X. der groben Verletzung von Verkehrsregeln (Motorfahrenlassen in angetrunkenem Zustand), des Fahrens in angetrunkenem Zustand, der Vereitelung der Blutprobe, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, des Motorfahrenlassens ohne gültigen Fahrausweis sowie der Diensterschwerung schuldig erklärt und in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG und weiterer Bestimmungen zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 40 Tagen verurteilt.

BGE 100 IV 258 S. 260

Auf Appellation von X. änderte das Appellationsgericht Basel-Stadt am 15. Mai 1974 das erstinstanzliche Urteil dahin ab, dass dem Verurteilten für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von drei Jahren gewährt und ihm zusätzlich eine Busse von Fr. 500.-- auferlegt wurde.

C.- X. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Appellationsgerichtes aufzuheben, soweit er wegen Vereitelung der Blutprobe schuldig erklärt werde, und die Sache zur Freisprechung in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Polizeidepartement Basel-Stadt beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, auf der Unglücksfahrt von Basel nach Aesch habe ausschliesslich Y. den Personenwagen geführt. Dieser sei zu Recht wegen Vereitelung der Blutprobe verurteilt worden. Y. habe sich aus eigenem Antrieb durch Führerflucht der Verantwortung und auch der Blutprobe entziehen wollen. Der Beschwerdeführer sei in seinem alkoholisierten Zustand auch gar nicht in der Lage gewesen, auf den Entschluss des Fahrzeugführers einzuwirken. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass allein der Fahrzeugführer, nicht auch der Mitfahrer wegen Vereitelung der Blutprobe im Sinne von Art. 91 Abs. 3 SVG bestraft werden könne. Diese Auffassung stützt er auf den Randtitel des Art. 91 SVG und die Rechtsprechung zu dieser Gesetzesbestimmung. Ferner sei das rein passive Verhalten des Beschwerdeführers nicht daraus zu erklären, dass er mit einer Blutprobe habe rechnen müssen, da er ja von ihr nichts zu befürchten gehabt habe. Er habe nur aus Furcht, den Führerausweis zu verlieren, weil er das Fahrzeug einem angetrunkenen Kollegen überliess, nicht eingegriffen.

2. Verschiedene Behauptungen des Beschwerdeführers stehen im Gegensatz zu den für den Kassationshof gemäss Art. 277 bis BStP verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz. Danach war der Beschwerdeführer nicht so sehr betrunken, dass er die Lage nicht mehr hätte realisieren können. Auch war er sich des Unfallgeschehens durchaus bewusst. Aus Angst, es werde ihm wegen des vorangegangenen Alkoholkonsums der Führerausweis entzogen, war er stillschweigend einverstanden,

BGE 100 IV 258 S. 261

möglichst schnell und heimlich von der Unfallstelle zu verschwinden.

3. Art. 91 Abs. 3 SVG stellt das Verhalten desjenigen unter Strafe, der eine Blutprobe verhindert. Trotz des Randtitels, dessen Ungenauigkeit während der Vorarbeiten zum Gesetz anerkannt worden war, fallen nicht nur die Fahrzeugführer unter diese Bestimmung (BUSSY und RUSCONI, Code suisse de la circulation routière, N. 1 und 8 zu Art. 91; SCHULTZ, Strafbestimmungen des SVG, S. 201). Vielmehr sind alle Personen erfasst, die sich auf Grund von Art. 55 Abs. 1 SVG einer Blutprobe unterziehen müssen. Dazu gehören neben dem Fahrzeugführer auch alle anderen am Unfall beteiligten Strassenbenützer.

Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalles Mitfahrer war, ist somit nicht entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, ob er am Unfallgeschehen beteiligt war oder nicht. Die Mitfahrereigenschaft an sich sagt nichts darüber aus, ob Art. 91 Abs. 3 SVG anwendbar ist, wie man auf Grund von Art. 51 Abs. 2 SVG und 54 Abs. 1 VRV meinen könnte (BUSSY und RUSCONI, op.cit., N. 1.5 i.f. zu Art. 51; SCHULTZ, op.cit., S. 214).

Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist an einem Unfall beteiligt, wer in irgendeiner Weise am Unfallgeschehen mitgewirkt hat, unabhängig davon, ob er den Unfall verschuldete oder auch nur verursachte (BGE 79 IV 179, BGE 83 IV 48). Selbst eine mittelbare Mitwirkung genügt. Beteiligte sind mithin alle diejenigen, deren Verhalten für das Zustandekommen und deswegen auch für die Abklärung des Unfalles von Bedeutung sein kann (SCHULTZ, op.cit., S. 214). Auf Grund dieser Definition, die genau dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht, unterliegt es keinem Zweifel, dass der Beschwerdeführer am Unfall beteiligt war. Sein Verhalten zeigt dies in mehrfacher Hinsicht. Einmal bestand zwischen dem Überlassen des Personenwagens durch den Beschwerdeführer an den angetrunkenen Führer und dem Unfallgeschehen ein adäquater Kausalzusammenhang. Eine solche Beziehung zum Unfall bewirkte auch der Griff des Beschwerdeführers in das Lenkrad; dieses Verhalten konnte ihn sogar einem Fahrzeugführer gleichstellen (BGE 60 I 160). Ferner war er Halter des Wagens und daher haftbar.

Demnach war der Beschwerdeführer im Sinne des Gesetzes

BGE 100 IV 258 S. 262

am Unfall beteiligt, weshalb seine Verhinderung der Blutprobe unter Art. 91 Abs. 3 SVG fällt.

4. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Kassationshofes bezieht sich Art. 91 Abs. 3 SVG auf alle Fälle, in denen die Blutprobe vereitelt wird, selbst wenn eine amtliche Anordnung derselben nicht erfolgt ist. Es genügt, dass der Täter nach den Umständen des Falles mit einer Blutprobe rechnete oder rechnen musste (BGE 95 IV 144 und BGE 90 IV 94). Dass der Beschwerdeführer eine solche Massnahme erwartet hatte, ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Urteil. Dort wird ausdrücklich festgehalten, dass er subjektiv erkannt habe, die Polizei würde wahrscheinlich eine Blutprobe anordnen. Das ist eine tatsächliche Feststellung, die den Kassationshof bindet (Art. 277 bis BStP).

Da der Beschwerdeführer das Fahrzeug nicht verliess, als es mit abgestelltem Motor vor dem Rotlicht der Kreuzung Heiligholz stillstand, und da er auch beim Halt in Aesch sich nicht der Polizei stellte, muss geschlossen werden, dass er die gemeinsame Flucht mit Y. billigte. Damit hat er die Blut-. probe im Sinne des Gesetzes vereitelt.

Demgemäss ist der Beschwerdeführer zu Recht nach Art. 91 Abs. 3 SVG verurteilt worden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.