Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 100 IV 200 KI-generiert

Probation Revocation and Sentence Execution Upon Second Impaired Driving Conviction

Geschäftsnummer BGE 100 IV 200
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Probation Revocation and Sentence Execution Upon Second Impaired Driving Conviction A convict, previously granted a two-year probation for a three-week prison sentence due to impaired driving, was subsequently convicted of another instance of impaired driving, resulting in a new one-month prison sentence and mandatory outpatient treatment for alcoholism. Upon the second conviction, the court revoked the probation of the initial three-week sentence and ordered its immediate execution. The convict challenged the immediate execution of the first sentence, arguing that the ambulatory treatment ordered for the new conviction should postpone the execution of the revoked sentence. The Federal Supreme Court dismissed the challenge, reasoning that the outpatient treatment, unlike other measures listed in Art. 41 para. 3 subs. 4 SCC, is a post-entence measure and does not legally mandate postponing the prison sentence; furthermore, allowing the treatment to interrupt the joint execution of the accumulated custodial sentences would undermine the principle of continuous sentence execution, especially when the revoked sentence's execution coincides with the new sentence's execution.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 41 Ziff. 3 Abs. 4, Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Art. 2 Abs. 8 VStGB 1. Verhältnis von ambulanter Behandlung der Trunksucht und Strafvollzug.

Schlagwörter

KI-generiert
ambulante Behandlung Strafzumessung wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Widerruf des bedingten Strafvollzugs Probezeitkündigung Wiederholungsgefahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 41 Ziff. 3 Abs. 4 StGB

Cited in the reasoning to determine the sequencing of treatment and imprisonment, implying its relevance to the final legal assessment of the concurrent sentences.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

Volltext

Urteilskopf

100 IV 200

50. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Juli 1974 i.S. X. gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

Regeste

Art. 41 Ziff. 3 Abs. 4, Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Art. 2 Abs. 8 VStGB 1.

Verhältnis von ambulanter Behandlung der Trunksucht und Strafvollzug.

Sachverhalt ab Seite 200

BGE 100 IV 200 S. 200

A.- Am 31. August 1971 auferlegte das Amtsgericht Balsthal Frau X. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und Widerhandlung gegen Verkehrsregeln eine Gefängnisstrafe von drei Wochen sowie eine Busse. Es gewährte ihr den bedingten Strafvollzug auf eine Probezeit von zwei Jahren. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte sie am 5. März 1974 wegen Führens in angetrunkenem Zustand und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs zu einem Monat Gefängnis, zur an den Strafvollzug anschliessenden ambulanten Behandlung der Trunksucht und zur Veröffentlichung des Urteils im Amtsblatt des Kantons Bern.

Ebenfalls am 5. März 1974 ordnete das Obergericht des Kantons Bern den Vollzug der vom Amtsgericht Balsthal ausgesprochenen Gefängnisstrafe an.

B.- Diesen Entscheid ficht die Verurteilte mit Nichtigkeitsbeschwerde an. Sie beantragt Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit sie den bedingten Strafvollzug nicht widerrufe, eventuell den Vollzug der Strafe bis nach Vollzug der ambulanten Behandlung aufschiebe.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. Die ambulante Behandlung, die die Vorinstanz bei der Beurteilung der neuen Tat angeordnet hat, kann nicht zu

BGE 100 IV 200 S. 201

einem weitern Aufschub der durch Widerruf des bedingten Strafvollzugs vollstreckbar gewordenen dreiwöchigen Gefängnisstrafe führen. Denn die am 5. März 1974 ausgesprochene Gefängnisstrafe ist vor der ambulanten Behandlung zu vollziehen. Sie kann daher nicht den Strafvollzug hemmen, wie dies bei den in Art. 41 Ziff. 3 Abs. 4 StGB aufgezählten Massnahmen stillschweigend vorausgesetzt ist. Es wäre nicht sinnvoll, zwischen den Vollzug der durch Widerruf des bedingten Strafvollzugs vollstreckbar gewordenen und den Vollzug der später ausgesprochenen Strafe die ambulante Behandlung einzuschieben und so den gemeinsamen Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen zu durchbrechen (vgl. Art. 2 Abs. 8 VStGB 1). Dies gilt besonders dann, wenn die gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB vollziehbar gewordene Strafe mit dem Vollzug der neu ausgefällten Strafe zusammenfällt. In diesem Falle konkurriert sie nicht mit einer der in Art. 41 Ziff. 3 Abs. 4 StGB aufgezählten Massnahmen.