Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 100 IV 190 KI-generiert

Driver Stop Near Crosswalk Violation and Overturned Acquittal

Geschäftsnummer BGE 100 IV 190
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Driver Stop Near Crosswalk Violation and Overturned Acquittal A driver stopped his car less than 5 meters before the crosswalk at a street junction to unload artwork, which led to a prosecution for violating traffic regulations. The court found that voluntarily stopping a vehicle at street intersections less than 5 meters before or after the cross-lane is absolutely prohibited under Art. 18 par. 2 lit. d of the Swiss Traffic Rules Ordinance (VRV), even when the stop is temporary for the purpose of loading or unloading goods. This prohibition is based on the abstract potential for danger or obstruction to traffic, making it unnecessary to prove a concrete impairment, and no exception is provided for goods handling at such critical locations in contrast to other provisions concerning stops on the roadway. The initial acquittal was overturned, and the case was remanded to the lower court for sentencing under the violated regulation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV; Das freiwillige Halten bei Strassenverzweigungen näher als 5 m vor und nach der Querfahrbahn ist auch dann untersagt, wenn zum Güterumschlag angehalten wird.

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln Strafzumessung polizeiliche Anhaltung Bagatellunfall Fahren trotz Führerausweisentzugs Einziehung des Motorfahrzeugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV
The appeal was granted and the case remanded so the defendant could be convicted for violating this specific traffic offense provision.
Art. 37 Abs. 2 SVG
Nach Art. 37 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge nicht angehalten werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten.
Art. 18 VRV
Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV; Das freiwillige Halten bei Strassenverzweigungen näher als 5 m vor und nach der Querfahrbahn ist auch dann untersagt, wenn zum Güterumschlag angehalten wird.
Art. 18 Abs. 2 lit. d BGE
Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV; Das freiwillige Halten bei Strassenverzweigungen näher als 5 m vor und nach der Querfahrbahn ist auch dann untersagt, wenn zum Güterumschlag angehalten wird.
Art. 18 Abs. 1 Satz
4 schafft eine Ausnahme vom Gebot, am Rand der Fahrbahn zu halten (Art. 18 Abs. 1 Satz 2).
Art. 21 Abs. 2 regelt
Art. 21 Abs. 2 regelt den Fall des Abweichens vom Gebot des Art.
Art. 18 sonst
nicht an Stellen, wo es nach Art. 18 sonst zulässig wäre).
Art. 21 Abs. 3 VRV
Art. 21 Abs. 3 VRV handelt vom unfreiwilligen Halten an gefährlichen Stellen (z.B.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 94 IV 129
BGE 89 IV 135
Der Umstand, dass m andern Fällen der Übertretung dieser Vorschrift die Polizei untätig geblieben sein soll, gibt dem Beschwerdegegner keinen Anspruch darauf, ebenfalls rechtswidrig zu handeln und ungestraft zu bleiben (BGE 89 IV 135 E 5, BGE 98 Ia 21).
BGE 98 Ia 21
Der Umstand, dass m andern Fällen der Übertretung dieser Vorschrift die Polizei untätig geblieben sein soll, gibt dem Beschwerdegegner keinen Anspruch darauf, ebenfalls rechtswidrig zu handeln und ungestraft zu bleiben (BGE 89 IV 135 E 5, BGE 98 Ia 21).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 90 Ziff. 1 SVG

Given the conviction based on the violation of Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV is an offence under the Road Traffic Act, this article is cited for the conviction.

Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV

The appeal was granted and the case remanded so the defendant could be convicted for violating this specific traffic offense provision.

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Volltext

Urteilskopf

100 IV 190

47. Urteil des Kassationshofes vom 12. September 1974 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen Achermann.

Regeste

Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV; Das freiwillige Halten bei Strassenverzweigungen näher als 5 m vor und nach der Querfahrbahn ist auch dann untersagt, wenn zum Güterumschlag angehalten wird.

Sachverhalt ab Seite 190

BGE 100 IV 190 S. 190

A.- Anton Achermann hielt am 24. September 1973 seinen Personenwagen an der Weystrasse in Luzern näher als 5 m vor der Querfahrbahn der Hofstrasse an, um Kunstgegenstände auszuladen.

B.- Das Obergericht des Kantons Luzern sprach Achermann am 13. Mai 1974 von der Anklage der Widerhandlung gegen Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV frei.

C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an das Obergericht zur Verurteilung gemäss Anklage.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 37 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge nicht angehalten werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV führt dazu aus, dass das freiwillige Halten bei Strassenverzweigungen näher als 5 m vor und nach der Querfahrbahn untersagt ist. Diese wie die übrigen Vorschriften in Abs. 2 von Art. 18 VRV haben ihren Grund darin, dass ein auf der Strasse haltendes Fahrzeug für den übrigen Verkehr unter Umständen nicht nur ein erhebliches Hindernis bilden, sondern auch eine erhöhte Gefahr bedeuten kann, die trotz der den anderen Strassenbenützern zuzumutenden Aufmerksamkeit leicht zu Unfällen zu führen vermag (BGE 94 IV 129). Es ist daher jeweils nicht zu untersuchen, ob ein in Verletzung von Art. 18 Abs. 2 lit. d

BGE 100 IV 190 S. 191

VRV angehaltenes Fahrzeug den Verkehr auch tatsächlich behindert oder gefährdet hat. Denn nicht erst die konkrete, sondern schon die abstrakte Gefährdung bzw. Behinderung des Verkehrs wird mit dieser Bestimmung unter Strafe gestellt. Auch gilt das Verbot absolut, also auch, wenn Güterumschlag vorgenommen wird. Das wird durch die auf den Güterumschlag bezüglichen Art. 18 Abs. 4 und 21 VRV nicht widerlegt, sondern bekräftigt. Art. 18 Abs. 4 schafft eine Ausnahme vom Gebot, am Rand der Fahrbahn zu halten (Art. 18 Abs. 1 Satz 2). Art. 21 Abs. 2 regelt den Fall des Abweichens vom Gebot des Art. 18 Abs. 1, nach Möglichkeit ausserhalb der Strasse zu halten (d.h. nicht an Stellen, wo es nach Art. 18 sonst zulässig wäre). Art. 21 Abs. 3 VRV handelt vom unfreiwilligen Halten an gefährlichen Stellen (z.B. im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a). Eine solche Ausnahmeregelung kennt das Gesetz für das Halten näher als 5 m bei Querfahrbahnen jedoch nicht.

2. Mit dem Anhalten näher als 5 m vor der Querfahrbahn der Hofstrasse hat der Beschwerdegegner somit Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV verletzt. Seine Auffassung, die verfassungsmässig garantierte Handels- und Gewerbefreiheit berechtige ihn, Art. 18 Abs. 2 lit. d nicht zu befolgen, hält nicht stand (Art. 31 Abs. 1, 37bis Abs. 1, 64bis Abs. 1 BV). Der Umstand, dass m andern Fällen der Übertretung dieser Vorschrift die Polizei untätig geblieben sein soll, gibt dem Beschwerdegegner keinen Anspruch darauf, ebenfalls rechtswidrig zu handeln und ungestraft zu bleiben (BGE 89 IV 135 E 5, BGE 98 Ia 21).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der II. Kammer des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 13. Mai 1974 aufgehoben und die Sache zur Verurteilung des Beschwerdegegners Achermann gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV und Art. 90 Ziff. 1 SVG an die Vorinstanz zurückgewiesen.