Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 100 IV 180 KI-generiert

Switzerland v. Aviation Officials (Negligent Document Forgery)

Geschäftsnummer BGE 100 IV 180
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Switzerland v. Aviation Officials (Negligent Document Forgery) Two aviation officials responsible for a helicopter training course and certification submitted a falsified "practical exam" form with passing grades for two candidates who, despite demonstrating practical skills during the course, had not taken the required practical examination. The officials justified this by arguing the candidates' course performance made the exam unnecessary, a decision they believed was within regulatory allowances for waiving exams, and the falsified form was intended merely as internal documentation for this waiver. The Supreme Court rejected the prosecutor's appeal for intentional official document forgery (Art. 317 SCC), upholding the cantonal court's finding of only negligent forgery, which was time-barred as an offense (Art. 109 SCC), because the intent to deceive in legal relations is an essential component of the willful offense of document forgery, and the cantonal court had conclusively found the officials lacked the knowledge and will to deceive with the document as evidence, as it was only intended for internal office use where both parties knew the facts.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 317 StGB. Der auf den täuschenden Gebrauch der falschen Urkunde gerichtete Wille ist wesentlicher Bestandteil des Vorsatzes.

Schlagwörter

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Fälschung dienstlicher Aktenstücke Luftfahrtrecht Verletzung wesentlicher Formvorschriften Plagiat absichtliche Täuschung über Sachmängel Irreführung der Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 95 IV 73
1 StGB (BGE 95 IV 73 Erw.
BGE 71 IV 209
Nach ständiger Rechtsprechung (BGE 71 IV 209 E.
BGE 96 IV 167
3, BGE 95 IV 73, BGE 96 IV 167) führt jedoch der Gebrauch der eigenen Falschurkunde nicht zu einer zusätzlichen Bestrafung.
BGE 81 IV 283
Ob jener Täuschungsvorsatz gegeben sei, ist Tatfrage, die hier vom kantonalen Richter für den Kassationshof verbindlich bejaht wird (BGE 81 IV 283 E.
BGE 83 IV 77
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 317 StGB

This provision defines the crime of document forgery by public officials, which was the subject matter of the criminal complaint despite the appeal ultimately being dismissed based on lack of intent.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (24)

6B_368/2024 (2026-04-13)
Forgery in office through intentional misallocation of value adjustments in public municipal accounting (Art. 317 StGB)
«…n_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-IV-216%3Ade&number_of_ranks=0#page216) E. 4; [100 IV 180](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
P/28092/2024 (2025-04-07) · ge
Detainee Appeal of Non-Prosecution for Alleged Police Fabrication of Evidence
«…ions d'affaires ou tout au moins de consentir à ce résultat pour le cas où il se produirait (ATF 121 IV 216 consid. 4 ; 100 IV 180 consid. 3a). L'infraction peut aussi être consommée par négligence (art. 317 ch. 2 CP). Il s'agit alors d'une imprévoy…»
1C_258/2023 (2024-07-12)
«…IV 216 E. 4 mit Hinweis). Der Täter muss eine Täuschung im Rechtsverkehr bezwecken oder zumindest in Kauf nehmen ( BGE 100 IV 180 E. 3a). Das Delikt ist bereits mit dem Inverkehrbringen der unechten Urkunden vollendet (vgl. BGE 113 IV 77 E. 4; zu…»
BS 2023 88 (2024-06-04) · zg
Appellant v. Public Prosecutor's Office (Discontinuance of Investigation for Alleged Official Forgery)
«…IV 216 E. 4 m.H.). Der Täter muss eine Täu- schung im Rechtsverkehr bezwecken oder zumindest in Kauf nehmen (BGE 100 IV 180 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_598/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.3). Das Delikt ist be- reits mit dem…»
BS 2023 89 (2024-06-04) · zg
Appeal Regarding Dismissal of Forgery Investigation and Recusal Denial
«…IV 216 E. 4 m.H.). Der Täter muss eine Täu- schung im Rechtsverkehr bezwecken oder zumindest in Kauf nehmen (BGE 100 IV 180 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_598/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.3). Das Delikt ist be- reits mit dem…»
1C_598/2021 (2022-06-15)
«…IV 216 E. 4 mit Hinweis). Der Täter muss eine Täuschung im Rechtsverkehr bezwecken oder zumindest in Kauf nehmen ( BGE 100 IV 180 E. 3a). Das Delikt ist bereits mit dem Inverkehrbringen der unechten Urkunden vollendet (vgl. BGE 113 IV 77 E. 4; zu…»
P/11681/2017 (2021-11-05) · ge
Forgery in Public Office and Unlawful Removal of Property vs. Acquittal on Complicity in Fraud
«…t (ATF [121 IV 216](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=121%20IV%20216), JdT 1997 IV 70, consid. 4; [100 IV 180](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=100%20IV%20180), JdT 1975 IV 124, consid. 3a). **4.1.2.2.** Le…»
6B_815/2020 (2020-12-22)
«…nté de tromper (cf. ATF 141 IV 369 consid. 7.4 p. 377; 135 IV 12 consid. 2.2 p. 15; 121 IV 216 consid. 4 p. 223; 100 IV 180 consid. 3a p. 182). L'acte d'accusation du 13 avril 2018 mettait bien l'accent sur ce dernier aspect, en indiquant que…»
P/13897/2015 (2020-05-26) · ge
Collection Mandate Fraud and Dishonest Management Convictions Upheld in Part
«…se produirait (ATF [121 IV 216](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=121%20IV%20216) consid. 4 ; [100 IV 180](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=100%20IV%20180) consid. 3a ; M. NIGGLI / H. WIPRÄCHTIGER [éds],…»
1C_629/2018 (2019-04-16)
«…E. 4 S. 223 mit Hinweis). Der Täter muss eine Täuschung im Rechtsverkehr bezwecken oder zumindest in Kauf nehmen ( BGE 100 IV 180 E. 3a S. 182). Das Delikt ist bereits mit dem Inverkehrbringen der unechten Urkunden vollendet (vgl. BGE 113 IV 77 E…»
P/7516/2017 (2019-01-28) · ge
Public Prosecutor v. Director (Forgery in Public Office)
«…mpé (ATF 135 IV 12 consid. 2.2 p. 15 s. ; 121 IV 216 consid. 4 p. 223 dans JdT 1997 IV 70 ; 113 IV 77 consid. 4 p. 82 ; 100 IV 180 consid. 3a p. 182 ; A. DONATSCH / M. THOMMEN / W. WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5e éd., Zuri…»
P/13079/2015 (2018-07-13) · ge
Police Officer Negligent Forgery Affirmation
«…mpé (ATF 135 IV 12 consid. 2.2 p. 15 s. ; 121 IV 216 consid. 4 p. 223 dans JdT 1997 IV 70 ; 113 IV 77 consid. 4 p. 82 ; 100 IV 180 consid. 3a p. 182 ; A. DONATSCH / M. THOMMEN / W. WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5e éd., Zuri…»
P3 17 43 (2018-02-14) · vs
Appeal Regarding Non-Prosecution for Notary Document Forgery Based on Lack of Intent
«…vom 10. März 2016 E. 3.3). Der Täter muss eine Täuschung im Rechtsverkehr bezwecken oder zumindest in Kauf nehmen (BGE 100 IV 180 E. 3a). Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse und verjährt innert drei Jahren (Art. 317 Ziff. 2 i.V.m.…»
P/13844/2015 (2017-07-26) · ge
Police Officer v. State: Abuse of Authority and Forgery in Public Office
«…au moins consentir à ce résultat pour le cas où il se produirait (ATF 121 IV 216 consid. 4 = JdT 1997 IV 70 ; ATF 100 IV 180 consid. 3a ; M. DUPUIS / L. MOREILLON / C. PIGUET / S. BERGER / M. MAZOU / V. RODIGARI, op. cit. n. 14 ad art…»
STBER.2016.51 (2017-04-27) · so
Fraud, Forgery, and Money Laundering Conviction Appeal
«…zu aus: Der Gebrauch des Falsifikats ist in der Regel eine straflose Nachtat (Hinweis auf BGE 120 IV 122, 132 E. 5c/cc; 100 IV 180, 182; 96 IV 155, 167, Urteil 6S.147/2003 vom 30.4.2005 E. 1.2). Dies gelte jedenfalls dann, wenn der spätere (auch mehr…»

Volltext

Urteilskopf

100 IV 180

44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Juni 1974 i.S. Generalprokurator des Kantons Bern gegen Demuth und Huggler.

Regeste

Art. 317 StGB.

Der auf den täuschenden Gebrauch der falschen Urkunde gerichtete Wille ist wesentlicher Bestandteil des Vorsatzes.

Sachverhalt ab Seite 180

BGE 100 IV 180 S. 180

A.- In Zusammenarbeit mit der Heliswiss führte das Eidgenössische Luftamt in der Zeit vom 6. bis 17. März 1967 für Luftfahrzeugkontrolleure einen Ausbildungskurs an Helikoptern durch. Ziel des Kurses war für die Teilnehmer die Erlangung des Kontrolleurausweises der Kategorie II. Voraussetzung hiefür ist nach den Bestimmungen des Reglementes über die Ausweise des Personals der Bodenorganisation der Luftfahrt vom 2. Dezember 1960 (RAB; SR 748.222.2 Bd. 7/5) das Bestehen einer theoretischen und einer praktischen Prüfung (Art. 27). Weist sich der Bewerber über eine besondere Vorbildung aus, so kann ihm das Eidg. Luftamt einzelne Prüfungen erlassen (Art. 5 Abs. 2).

Demuth, Chefpilot und technischer Leiter der Heliswiss, wurde vom Sektionschef des Eidg. Luftamtes, Huggler, mit der Durchführung des Kurses und der Prüfungsleitung betraut.

Die bei der Heliswiss angestellten Litzler und Widmer besuchten den besagten Kurs und bestanden die theoretischen Prüfungen, was ihnen von Huggler am 6. April 1967 schriftlich mitgeteilt wurde. Im gleichen Schreiben wurde ihnen die noch abzulegende praktische Prüfung in Aussicht gestellt. Demuth teilte in der Folge dem Huggler mit, dass nach seiner Meinung die beiden genannten Kandidaten keine praktische Prüfung mehr bestehen müssten, weil sie sich durch die im Kurs geleistete praktische Arbeit über ihre Fähigkeiten genügend ausgewiesen hätten. Huggler erklärte sich damit einverstanden,

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beharrte jedoch auf einer schriftlichen Bewertung der Kandidaten durch den Prüfungsleiter, und zwar in Form einer Notengebung in Prozenten, um Unterlagen für den Erlass der praktischen Prüfung zu besitzen. Am 5. Mai 1967 nahm Demuth eine solche nachträgliche Bewertung der Kandidaten Litzler und Widmer vor, indem er die in Prozenten ausgedrückten Noten auf ein ihm von Huggler zu diesem Zweck übermitteltes Formular für die "praktische Prüfung" einsetzte, als "Prüfungsdatum" den 15. März 1967 angab und schliesslich das unterzeichnete Formular an Huggler zurücksandte. Während sich alle übrigen Kandidaten des Kurses einer praktischen Prüfung unterziehen mussten, erhielten Litzler und Widmer den Ausweis für Luftfahrzeugkontrolleure, ohne diese abgelegt zu haben.

B.- Am 2. Mai 1973 verurteilte das Strafamtsgericht Seftigen Demuth und Huggler wegen Urkundenfälschung durch Beamte (Art. 317 Ziff. 1 StGB) zu je vier Monaten Gefängnis und gewährte ihnen den bedingten Strafvollzug.

Mit Urteil vom 30. November 1973 erkannte das Obergericht des Kantons Bern, es werde dem Verfahren keine weitere Folge gegeben, weil sich Demuth und Huggler nur der fahrlässigen Urkundenfälschung schuldig gemacht hätten, die als Übertretung gemäss Art. 109 StGB verjährt sei.

C.- Der Generalprokurator des Kantons Bern führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes aufzuheben und die beiden Beschwerdegegner wegen vorsätzlicher Beamten-Urkundenfälschung zu bestrafen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. ...

2. Der Generalprokurator stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegner hätten gewusst, dass sich die beiden Kandidaten keiner praktischen Prüfung unterzogen hatten. Sie hätten deshalb eine solche vorgetäuscht und dabei mit Wissen und Willen gehandelt. Dass sie sich mit der Begründung beruhigt hätten, man hätte ihnen ja reglementsmässig eine praktische Prüfung erlassen können, entlaste die Beschwerdegegner nicht. Das sei bloss Beweggrund ihres Handelns gewesen, der jedoch nicht zum Vorsatz gehöre. Die Vorinstanz habe den Begriff der Fahrlässigkeit falsch ausgelegt.

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3. Die Rüge ist dahin zu verstehen, dass die Vorinstanz zu Unrecht Fahrlässigkeit statt Vorsatz angenommen habe.

a) Vorsätzlich im Sinne des Art. 317 Ziff. 1 StGB handelt der Täter, wenn er bewusst in seiner Eigenschaft als Beamter rechtlich erhebliche Tatsachen unwahr in einer Schrift verurkundet, von der er weiss, dass sie zum Beweis jener Tatsachen geeignet oder bestimmt ist, und wenn er dies mit dem Willen zur Täuschung im Rechtsverkehr tut oder eine solche Folge zumindest in Kauf nimmt. Diese Ausrichtung auf den täuschenden Gebrauch gehört - was in der Beschwerde übersehen wird - wesentlich zum subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung sowohl des Art. 251 wie des Art. 317 Ziff. 1 StGB (BGE 95 IV 73 Erw. 3 b; GERMANN, Das Verbrechen im neuen Strafrecht, S. 33/34); denn wenn der Gesetzgeber schon die Herstellung einer Lugurkunde ohne ihren tatsächlichen Gebrauch unter Strafe stellt, liegt der Grund hiefür in der für den Rechtsverkehr geschaffenen Täuschungsgefahr (LOGOZ, Kommentar, N. 4 zu Art. 317). Diese Gefahr aber muss in den Vorsatz einbezogen sein, ansonst wäre der Hersteller der Lugurkunde, der sein eigenes Falsifikat gebraucht, folgerichtig für zwei Delikte zu bestrafen. Nach ständiger Rechtsprechung (BGE 71 IV 209 E. 3, BGE 95 IV 73, BGE 96 IV 167) führt jedoch der Gebrauch der eigenen Falschurkunde nicht zu einer zusätzlichen Bestrafung. Für die genannte Auslegung spricht auch die Tatsache, dass jemand bewusst und gewollt eine Schrift, die an sich geeignet wäre, den verurkundeten falschen Inhalt zu beweisen, herstellen kann, ohne Treu und Glauben gefährden zu wollen. Das tut er dann nicht, wenn er nicht eine Täuschung im Rechtsverkehr bezweckt oder in Kauf nimmt, sondern ein anderes Ziel verfolgt (z.B. Herstellung einer falschen Urkunde zu Experimentierzwecken oder als kalligraphisches Dokument und dgl.; GERMANN, a.a.O.). Das hat die Vorinstanz richtig erkannt, indem sie das Wissen und den Willen auf den täuschenden Gebrauch der falschen Urkunde als wesentlichen Bestandteil des Vorsatzes ansieht.

b) Ist sie aber von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen, so ist ihr Urteil unanfechtbar. Ob jener Täuschungsvorsatz gegeben sei, ist Tatfrage, die hier vom kantonalen Richter für den Kassationshof verbindlich bejaht wird (BGE 81 IV 283 E. 3; BGE 83 IV 77). Nach dem angefochtenen Urteil haben die Beschwerdegegner nicht wissentlich und

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willentlich durch Abfassung einer Schrift von rechtlicher Bedeutung eine nicht stattgefundene Prüfung vortäuschen wollen; beiden habe der Wille "auf den täuschenden Gebrauch der Urkunde als Beweismittel" gefehlt, und es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass sie den strafbaren Erfolg für den Fall eines Eintritts auch nur gebilligt hätten. Diese Feststellungen schliessen die Annahme eines Täuschungsvorsatzes aus; sie betreffen nicht das blosse Handlungsmotiv, sondern den Handlungsentschluss (Wissen und Willen) der Beschwerdegegner und mussten daher zur Verneinung einer vorsätzlichen Urkundenfälschung führen.

Jene tatsächlichen Annahmen treffen übrigens in Würdigung aller Umstände des Falles auch sachlich das Richtige, wenn man berücksichtigt, dass Huggler für den Erlass der Prüfung zuständig war, das Ergebnis der Prüfungen niemandem vorzulegen hatte und es bloss darum ging, ihm eine Bewertung der praktischen Fähigkeiten der beiden Kandidaten zu verschaffen, die als zureichende Unterlage für den Entscheid über den Erlass der praktischen Prüfung geeignet war. Die ausgefüllten Formulare waren somit nach der Absicht der beiden Beteiligten ausschliesslich für einen solchen amtsinternen Gebrauch bestimmt, in dessen Rahmen sie nicht die Funktion einer Beweisurkunde hatten, da sowohl der Hersteller der Schrift als auch deren Empfänger wussten, dass eine praktische Prüfung nicht abgelegt worden war.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.