Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 100 III 73 KI-generiert

Revision bundesgerichtlicher Entscheide

Geschäftsnummer BGE 100 III 73
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Supreme Court Revision Granted Due to Forwarding Error by Cantonal Authority The Supreme Court initially dismissed an appeal because the submission was unsigned and lacked a required signed cover letter, relying on the prevailing legal practice to cure such formal defects. However, the appellant sought revision, asserting that a signed cover letter, which validated the appeal, had been submitted to the cantonal supervisory authority for transmission to the Supreme Court. The Court granted the revision request pursuant to Art. 136 lit. d OG, reasoning that the criteria for revision—for a significant fact in the file mistakenly overlooked—is met even if the Supreme Court did not receive the important document because the cantonal authority failed to include it with the forwarded case files, as this negligence should not prejudice the appellant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Revision bundesgerichtlicher Entscheide. Der Revisionsgrund von Art. 136 lit. d OG kann auch dann gegeben sein, wenn das Bundesgericht eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache nicht infolge eines eigenen Versehens, sondern deshalb nicht berücksichtigt, weil die kantonale Behörde ein Aktenstück, das sie ihm hätte einsenden sollen, zurückbehalten hat.

Schlagwörter

KI-generiert
Aktenübermittlung Revision eines Entscheids formeller Mangel Sachverhaltsirrtum verspätete Einreichung von Urkunden Vorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 136 lit. d OG
Die Revision eines bundesgerichtichen Entscheides ist nach Art. 136 lit. d OG zulässig, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
Art. 78 Abs. 1 OG
Oktober 1973 gemäss Art. 78 Abs.
Art. 80 Abs. 1 OG
1 OG zur Weiterleitung an das Bundesgericht eingereicht hatte, hätte jedoch der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit der Rekursschrift und den Akten des kantonalen Beschwerdeverfahrens auch den erwähnten, an sie gerichteten Begleitbriefübermitteln sollen; denn nach Art. 80 Abs.
Art. 136 OG
5 b zu Art. 136 OG; FORNI, Svista manifesta, fatti nuovi e prove nuove nella procedura di revisione davanti al Tribunale federale, in Festschrift Max Guldener, 1973, S.
Art. 51 Abs. 1 lit. b Abs. 2 OG
c, der in Frage stellt, ob im gegenteiligen Falle als Revisionsgrund geltend gemacht werden könne, die Plaidoyernotizen, welche der Revisionskläger als Zusammenfassung der mündlichen Vorträge im Sinne von Art. 51 Abs.
Art. 141 Abs. 1 lit. a OG
Oktober 1973 nicht wissen konnte, dass ihr Begleitbrief zum Rekurs an das Bundesgericht nicht bei den diesem eingesandten Akten lag, hat das Revisionsgesuch innert der 30tägigen Frist von Art. 141 Abs. 1 lit. a OG in einer den Anforderungen von Art.
Art. 140 OG
a OG in einer den Anforderungen von Art. 140 OG genügenden Form gestellt.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 83 II 514
"Es fehlt auch ein Begleitbrief, der die Unterschrift der Rekurrentin oder ihres Vertreters tragen würde, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Heilung des Formmangels zur Folge hätte (BGE 83 II 514 Erw.
BGE 96 I 280
zum allgemeinen Sinn dieser Wendung BGE 96 I 280 Erw.
BGE 42 II 76
Vielmehr muss dieser Partei die Revision des bundesgerichtlichen Entscheids wegen Nichtberücksichtigung einer in den Akten liegenden erheblichen Tatsache offen stehen, wie wenn ein eigenes Versehen des Bundesgerichts an der Nichtberücksichtigung des betreffenden Aktenstücks schuld wäre (BGE 42 II 76 f.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

E-2419/2025 (2025-05-09)
Father's Revision Request Dismissed Due to Untimely Filing and Voided Administrative Decision
«…azu gehören auch Fälle, in denen die Vorinstanz zu Unrecht ein Aktenstück dem Gericht nicht über- mittelt hat (vgl. BGE 100 III 73; Urteil des BGer 4F_15/2017 vom 30. No- vember 2017 E. 2.1). 7.3 Das SEM erklärte die Verfügung vom 11. April 2024 mit…»
1C_277/2021 (2021-09-29)
«…ein eigenes Versehen des Bundesgerichts zur Nichtberücksichtigung des betreffenden Aktenstücks geführt hätte (vgl. BGE 100 III 73 E. 1; Urteil 4F_15/2017 vom 30. November 2017 E. 2.1). Dass sich die Verfügungen des Fachbereichs Hochbau vom 8. Janua…»
D-2850/2021 (2021-07-14)
Applicant Denied Asylum Revision Due to Late Evidence and Typo
«…in cui il Tribunale ha statuito fondandosi su uno stato di fatto incompleto o diverso dagli atti all’inserto (cfr. DTF 100 III 73 consid. 1; sentenza del Tribunale federale 4F_15/2017 del 30 novembre 2017 consid. 2.1). La nozione di svista presuppon…»
BVGE-2020-I-1 (2020-11-10)
Revision Requests Dismissed for Asylum Seekers Due to Missed Deadline
«…n cui il Tribu- nale ha statuito fondandosi su uno stato di fatto incompleto o diverso dagli atti all'inserto (cfr. DTF 100 III 73 consid. 1; sentenza del TF 4F_15/2017 del 30 novembre 2017 consid. 2.1). La nozione di svista presuppone in altri termi…»
D-4820/2020 (2020-11-10)
Turkish Citizens' Asylum Appeal Dismissed for Late Filing, Revision Denied
«…cui il Tribunale ha sta- tuito fondandosi su uno stato di fatto incompleto o diverso dagli atti all’in- serto (cfr. DTF 100 III 73 consid. 1; sentenza del Tribunale federale 4F_15/2017 del 30 novembre 2017 consid. 2.1). La nozione di svista pre- supp…»
4F_15/2017 (2017-11-30)
«…partie lésée serait privée de tout moyen de se prévaloir de l'erreur commise à son insu par l'autorité précédente ( ATF 100 III 73 consid. 1 p. 75 et les références; arrêt 5P.54/1991 du 31 mai 1991 consid. 2a; PIERRE FERRARI, in Commentaire de la LT…»
5A_224/2013 (2013-05-15)
«…ige Vollstreckungsorgan gelangt, um die zur Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Dokumente zu erhalten (vgl. BGE 100 III 73 E. 1 S. 74 f.; Urteil 7B.94/1999 E. 2 vom 4. Juni 1999 E. 2b, in: Rep. 1999 Nr. 11 S. 78 f.). Im vorliegenden Fall hät…»
2P.204/2003 (2003-11-05)
«…tigt werden, da es sich um ein Beweismittel handelt, das hätte Bestandteil der Verfahrensakten bilden müssen (vgl. BGE 100 III 73 , wonach im bundesgerichtlichen Verfahren ein Revisionsgrund vorliegt, wenn ein Aktenstück unberücksichtigt bleibt, das…»

Volltext

Urteilskopf

100 III 73

19. Auszug aus dem Entscheid vom 29. März 1974 i.S. Tuchfabrik Escholzmatt AG

Regeste

Revision bundesgerichtlicher Entscheide.

Der Revisionsgrund von Art. 136 lit. d OG kann auch dann gegeben sein, wenn das Bundesgericht eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache nicht infolge eines eigenen Versehens, sondern deshalb nicht berücksichtigt, weil die kantonale Behörde ein Aktenstück, das sie ihm hätte einsenden sollen, zurückbehalten hat.

Sachverhalt ab Seite 73

BGE 100 III 73 S. 73

Aus dem Tatbestand:

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer trat am 17. Oktober 1973 auf einen Rekurs gegen den Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde nicht ein, weil die Rekursschrift nicht unterschrieben war. Sie bemerkte dabei in ihren Erwägungen:

BGE 100 III 73 S. 74

"Es fehlt auch ein Begleitbrief, der die Unterschrift der Rekurrentin oder ihres Vertreters tragen würde, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Heilung des Formmangels zur Folge hätte (BGE 83 II 514 Erw. 1)."

Am 11. November 1973 ersuchte die Rekurrentin das Bundesgericht um Revision dieses Entscheides, weil sie ihren Rekurs der Vorinstanz entgegen der Annahme des Bundesgerichts mit einem von ihr unterzeichneten Begleitschreiben zur Weiterleitung an das Bundesgericht eingereicht habe. Eine Erkundigung bei der Vorinstanz ergab die Richtigkeit dieser Darstellung. Deshalb wurde das Revisionsgesuch geschützt und der Entscheid vom 17. Oktober 1973 aufgehoben.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Die Revision eines bundesgerichtichen Entscheides ist nach Art. 136 lit. d OG zulässig, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.

Der von der Rekurrentin unterzeichnete Begleitbrief zum Rekurs vom 6. Oktober 1973, auf den das Bundesgericht am 17. Oktober 1973 wegen Nichtunterzeichnung der Rekursschrift und Fehlens eines unterzeichneten Begleitbriefs nicht eintrat, lag dem Bundesgericht nicht vor, als es seinen Nichteintretensentscheid fällte. Die Akten, die dem Bundesgericht damals vorlagen, enthielten auch keinen Hinweis auf diesen Begleitbrief. Bei streng wörtlicher Auslegung von Art. 136 lit. d OG lässt sich daher nicht sagen, das Bundesgericht habe diesen Begleitbrief, der nach BGE 83 II 514 Erw. 1 zum Eintreten auf den Rekurs geführt hätte, "aus Versehen nicht berücksichtigt" (vgl. zum allgemeinen Sinn dieser Wendung BGE 96 I 280 Erw. 3 mit Hinweisen).

Die kantonale Aufsichtsbehörde, bei welcher die Rekurrentin ihren Rekurs vom 6. Oktober 1973 gemäss Art. 78 Abs. 1 OG zur Weiterleitung an das Bundesgericht eingereicht hatte, hätte jedoch der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit der Rekursschrift und den Akten des kantonalen Beschwerdeverfahrens auch den erwähnten, an sie gerichteten Begleitbriefübermitteln sollen; denn nach Art. 80 Abs. 1 OG hat die kantonale Aufsichtsbehörde dieser Kammer ausser den Rekursschriften und deren Beilagen "sämtliche Akten" einzusenden.

BGE 100 III 73 S. 75

Behält die kantonale Instanz ein Aktenstück zurück, weil sie es übersieht oder irrtümlich nicht zu den einzusendenden Akten rechnet, und entdeckt das Bundesgericht diesen Mangel nicht, so darf daraus der Partei, zu deren Ungunsten dieser Umstand den Entscheid des Bundesgerichts beeinflusst, kein Nachteil entstehen. Vielmehr muss dieser Partei die Revision des bundesgerichtlichen Entscheids wegen Nichtberücksichtigung einer in den Akten liegenden erheblichen Tatsache offen stehen, wie wenn ein eigenes Versehen des Bundesgerichts an der Nichtberücksichtigung des betreffenden Aktenstücks schuld wäre (BGE 42 II 76 f. Erw. 2; BIRCHMEIER, N. 5 b zu Art. 136 OG; FORNI, Svista manifesta, fatti nuovi e prove nuove nella procedura di revisione davanti al Tribunale federale, in Festschrift Max Guldener, 1973, S. 83 ff., 92 f. und 89, zweitletzter Absatz von Anm. 15). Das muss zum mindesten dann gelten, wenn die benachteiligte Partei im frühern Verfahren die kantonalen Akten bei Ausarbeitung ihrer Rechtsschrift an das Bundesgericht nicht vor sich hatte oder aus einem andern Grunde nicht in der Lage war, die kantonale Instanz oder das Bundesgericht auf die Unvollständigkeit der Akten aufmerksam zu machen und so den Beizug des fehlenden Aktenstücks zu erwirken (vgl. FORNI, a.a.O. S. 94 vor lit. c, der in Frage stellt, ob im gegenteiligen Falle als Revisionsgrund geltend gemacht werden könne, die Plaidoyernotizen, welche der Revisionskläger als Zusammenfassung der mündlichen Vorträge im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b Abs. 2 OG behandelt wissen möchte, hätten dem Bundesgericht im frühern Verfahren nicht vorgelegen und die Akten seien deshalb unvollständig gewesen).

Die Voraussetzungen, unter denen hienach wegen Unvollständigkeit der dem Bundesgericht eingesandten Akten die Revision nach Art. 136 lit. d OG zu bewilligen ist, sind im vorliegenden Falle erfüllt. Die Rekurrentin, die vor Erhalt des Entscheides vom 17. Oktober 1973 nicht wissen konnte, dass ihr Begleitbrief zum Rekurs an das Bundesgericht nicht bei den diesem eingesandten Akten lag, hat das Revisionsgesuch innert der 30tägigen Frist von Art. 141 Abs. 1 lit. a OG in einer den Anforderungen von Art. 140 OG genügenden Form gestellt. Daher ist der Nichteintretensentscheid vom 17. Oktober 1973 aufzuheben und der Rekurs vom 6. Oktober 1973 materiell zu behandeln.