Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 100 III 64 KI-generiert

Bankruptcy Estate Recovery of Post-Petition Payment Subject to Suspensive Appeal

Geschäftsnummer BGE 100 III 64
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Bankruptcy Estate Recovery of Post-Petition Payment Subject to Suspensive Appeal A company, against which bankruptcy proceedings were opened, paid a debt to a creditor after the decision was appealed with suspensive effect, a payment which the bankruptcy office subsequently demanded back for the estate after the appeal was rejected and the bankruptcy order confirmed. The Supreme Court partially upheld the appeal of the bankruptcy office against the cantonal supervisory authority's decision, which allowed the creditor to keep the payment, by confirming that the supervisory authority correctly nullified the bankruptcy office's order for payment, but was incompetent to decide definitively whether the creditor was entitled to keep the money. The court reasoned that the ultimate decision on what constitutes assets of the bankrupt estate and what third parties can claim is reserved for the judge, and since the disputed sum was held by the third party, the bankruptcy administration could only reclaim it through a lawsuit, not by administrative order.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Kompetenzverteilung zwischen Aufsichtsbehörden und Richter Die endgültige Entscheidung über die Frage, was als Vermögen des Gemeinschuldners zur Konkursmasse gehört und was Dritte beanspruchen können, obliegt dem Richter.

Schlagwörter

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Konkursmasse Schuldtilgung Drittansprache Vermögensabschöpfung Anweisung an Ordre aufschiebende Wirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 97 III 96
Es ist daher legitimiert, den diese Interessen berührenden Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde im Namen der Masse an das Bundesgericht weiterzuziehen (BGE 97 III 96, BGE 96 III 107, BGE 85 III 91 /92 mit Hinweisen).
BGE 96 III 107
Creditor Attachment of Debtor Assets Held Under Third-Party Names
BGE 85 III 91
Es ist daher legitimiert, den diese Interessen berührenden Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde im Namen der Masse an das Bundesgericht weiterzuziehen (BGE 97 III 96, BGE 96 III 107, BGE 85 III 91 /92 mit Hinweisen).
BGE 85 III 158
BGE 79 III 46
BGE 54 III 11
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 68 Abs. 1 lit. a BGG

The Tribunal confirms the appealed decision in part, inherently applying the rules governing decisions on appeals concerning debt collection and bankruptcy matters (though BGG articles are generally procedural, this section pertains to the outcome's confirmation).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

CR.2020.8 (2020-10-05)
Estate Liquidation Mass v. Asset Forfeiture Order Revision
«…ebnis. Die amt- liche Konkursverwaltung, welche die Interessen der Konkursmasse zu wahren hat (vgl. BGE 100 III 64 E. 1), hat demnach ein rechtlich geschütztes Interesse und ist zur Anhebung des vorliegenden Revisionsgesuchs b…»
Plainte.2013.32 (2013-11-04) · vd
Creditor Appeal Regarding Administrator's Failure to Return Vehicles Subject to Third-Party Claim
«…ossession ou en copossession d’un tiers, elle doit agir par une action en justice au fond (TF 5A\_53/2013, c. 4.2 ; ATF 100 III 64, JT 1976 II 46, c. 2). De surcroît, s’agissant de biens sis à l’étranger, l’office ne pouvait, pour ce motif également,…»
5A_688/2012 (2013-04-29)
«…enn sie Interessen der Konkursmasse und damit der Gesamtheit der Gläubiger geltend macht ( BGE 116 III 32 E. 1 S. 34; 100 III 64 E. 1 S. 65; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. I, 1999, N. 37…»
15.2011.73 (2011-09-06) · ti
Appellant's Claim for Severance Bonus in Bankruptcy Estate
«…un diritto di distrazione o di disgiunzione sono questioni di merito, che competono al giudice (cfr. art. 242 LEF; DTF 100 III 64, cons. 2; Gilliéron, op. cit., n. 16-17 ad art. 197; Romy, op. cit. loc. cit.; Handschin/Hunkeler, op. cit., n. 103-4 a…»
SKA 2008 23 (2008-12-15) · gr
Bankruptcy Estate Right to Vehicle License Plate Transfer and Enforcement Order Validity
«…enfalls den Prozessweg gegen den neuen Inhaber zu beschreiten hat (BGE 50 III 3, 52 III 10, 53 III 106, 85 III 143, 100 III 64); - dass sowohl für dingliche wie auch für obligatorische Ansprüche die Entschei- dung über die Frage, was als Vermö…»
SKA 2007 31 (2008-02-25) · gr
Supplier Repossession of Mistakenly Delivered Oil Versus Bankruptcy Estate Claim
«…lt befindet, kann die Konkursverwaltung nur durch Klage, nicht durch Verfügung zur Masse zie- hen (BGE 99 III 12, E. 2; 100 III 64, E. 2; 104 III 23, E. 2; 110 III 87, E. 2a; 122 III 436, E. 2a). b. Die vom Konkursamt Albula vertretene K…»
7B.116/2002 (2002-09-10)
«…- als Organ des Kantons - fiskalische Interessen geltend macht ( BGE 117 III 39 E. 2 S. 40; 116 III 32 E. 1 S. 34; 100 III 64 E. 1 S. 65; Gilliéron, Commentaire de la LP, N. 162 zu Art. 17, N. 41 zu Art. 18, N. 66 zu Art. 19; Brigit Hänzi, Die…»
15.2011.73 · ti
Administrator's Claim to Contractual Severance Payment vs. Bankruptcy Estate Funds
«…un diritto di distrazione o di disgiunzione sono questioni di merito, che competono al giudice (cfr. art. 242 LEF; DTF 100 III 64, cons. 2; Gilliéron, op. cit., n. 16-17 ad art. 197; Romy, op. cit. loc. cit.; Handschin/Hunkeler, op. cit., n. 103-4 a…»

Volltext

Urteilskopf

100 III 64

17. Entscheid vom 7. August 1974 i.S. Konkursmasse Holzbau AG.

Regeste

Kompetenzverteilung zwischen Aufsichtsbehörden und Richter

Die endgültige Entscheidung über die Frage, was als Vermögen des Gemeinschuldners zur Konkursmasse gehört und was Dritte beanspruchen können, obliegt dem Richter.

Sachverhalt ab Seite 64

BGE 100 III 64 S. 64

A.- Am 9. Januar 1974 eröffnete der Präsident des Bezirksgerichts Frauenfeld den Konkurs über die Holzbau AG. Unmittelbar nach der Konkurseröffnung befriedigte diese die drei betreibenden Gläubiger. Insbesondere bezahlte sie dem Vertreter der Edwin Vogt AG, Dr. Kurt H. Etter, einen Betrag von Fr. 11 550.50. Gleichzeitig erhob sie Beschwerde gegen das Konkurserkenntnis, welcher der Präsident der Rekurskommission des Obergerichtes des Kantons Thurgau aufschiebende Wirkung beilegte. Die Rekurskommission wies indessen die Beschwerde ab und legte den neuen Konkurseröffnungstermin auf den 14. Februar 1974 fest. Mit Verfügung vom 27. Februar 1974 wies hierauf das Konkursamt Frauenfeld Dr. Etter an, die bei ihm deponierte Summe von Fr. 11 550.50 unverzüglich dem Betreibungsamt Matzingen auszuzahlen, da diese Summe in die Konkursmasse falle.

B.- Gegen diese Verfügung beschwerte sich die Edwin Vogt AG bei der Rekurskommission des Obergerichtes des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Am 5. April 1974 fällte diese folgenden Entscheid:

"1. Die Beschwerde wird geschützt. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Beschwerdeführerin als berechtigt erklärt, den am 9.1.1974 seitens der Holzbau AG bezahlten Betrag von Fr. 11 550.50 als Zahlung für sich zu behalten.

BGE 100 III 64 S. 65

"2. ... (Mitteilungen)."

In der Begründung führte die Rekurskommission aus, der Schuldner bleibe bis zur Bestätigung des Konkurserkenntnisses durch die Rekursinstanz dispositionsfähig, wenn der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung aufschiebende Wirkung beigelegt werde. Insbesondere könne er rechtsgültig Schulden tilgen. Die streitige Zahlung der Holzbau AG stehe daher der Edwin Vogt AG und nicht der Konkursmasse zu.

C.- Mit dem vorliegenden Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beantragt des Konkursamt Frauenfeld namens der Konkursmasse der Holzbau AG, der Entscheid der Rekurskommission sei aufzuheben und die Edwin Vogt AG zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 11 550.50 zuhanden der Konkursmasse auszuhändigen.

Die Edwin Vogt AG beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses.

Mit Verfügung vom 8. Mai 1974 erteilte der Präsident der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer dem Rekurs aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Als Konkursverwaltung hat das Konkursamt die Interessen der Masse zu wahren. Es ist daher legitimiert, den diese Interessen berührenden Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde im Namen der Masse an das Bundesgericht weiterzuziehen (BGE 97 III 96, BGE 96 III 107, BGE 85 III 91 /92 mit Hinweisen).

2. Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 85 III 158, BGE 79 III 46 ff., BGE 54 III 11 f.) bestreitet das Konkursamt zu Recht nicht, dass die Schuldnerin bis zur Bestätigung des Konkurserkenntnisses durch die Rekurskommission dispositionsfähig blieb und daher an sich bis zu diesem Zeitpunkt in der Lage war, die Schuld gegenüber der Edwin Vogt AG rechtsgültig zu tilgen. Es macht jedoch geltend, in der Aushändigung des streitigen Betrages an Dr. Etter sei keine eigentliche Zahlung zu erblicken. Die Hingabe des Geldes sei vielmehr unter der Bedingung erfolgt, dass das Konkursdekret aufgehoben werde. Diese Bedingung sei aber in der Folge nicht eingetreten, da die Rekurskommission das Konkurserkenntnis

BGE 100 III 64 S. 66

im Gegenteil bestätigt habe. Deshalb müsse der Betrag der Konkursmasse zurückbezahlt werden.

Ob die Zahlung den ihr vom Konkursamt beigelegten Sinn gehabt habe und ob die Edwin Vogt AG das Geld behalten dürfe, ist indessen nicht von den Aufsichtsbehörden zu entscheiden. Es handelt sich dabei um eine materiell-rechtliche Auseinandersetzung zwischen der Konkursverwaltung und einem Dritten darüber, was als Vermögen des Gemeinschuldners zur Konkursmasse gehört und was der Dritte beanspruchen kann. Die endgültige Entscheidung über eine solche Frage obliegt jedoch dem Richter (JAEGER, N. 4C zu Art. 197 SchKG). Befindet sich die vom Dritten beanspruchte Sache in dessen Gewahrsam, so kann die Konkursverwaltung sie nur durch Klage zur Masse ziehen; durch blosse Verfügung kann sie dagegen den Dritten nicht zur Herausgabe der Sache verpflichten (BGE 99 III 14 ff. mit Hinweisen). Im Ergebnis hat daher die Rekurskommission richtig entschieden, wenn sie die Beschwerde der Edwin Vogt AG gegen die Verfügung des Konkursamtes, gemäss welcher der streitige Betrag in die Konkursmasse einzuwerfen war, guthiess. Sie war dagegen nicht kompetent, darüber zu befinden, ob die Edwin Vogt AG das Geld behalten dürfe. Der diesbezügliche Passus ist deshalb aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids zu streichen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird folgender Teil von Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids gestrichen: "und die Beschwerdeführerin als berechtigt erklärt, den am 9.1.1974 seitens der Holzbau AG bezahlten Betrag von Fr. 11 550.50 als Zahlung für sich zu behalten". Im übrigen wird der angefochtene Entscheid im Sinne der Erwägungen bestätigt.