Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 100 II 71 KI-generiert

Wife's Claim for Assignment of Marital Property Rejected in Division of Accretion

Geschäftsnummer BGE 100 II 71
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Wife's Claim for Assignment of Marital Property Rejected in Division of Accretion A wife sought assignment of the marital property "House Litzner" to her ownership, offset against her claim for a share of the marital accretion ("Vorschlag") following a divorce based on mutual fault, arguing that she and her children had occupied an apartment in the house during separation proceedings. The Federal Court rejected the claim for assignment, confirming that the wife's share of the accretion under the matrimonial property regime (community of property/“Güterverbindung”) constitutes solely a monetary claim against the husband (Art. 154 para. 2 and Art. 214 para. 1 Swiss Civil Code), as the husband is the owner of the acquired property ("Errungenschaft") per law; the court reasoned that this claim does not possess the character of compensation ("Entschädigung") which, in exceptional cases, might justify an in-kind award, and therefore, the wife cannot demand the transfer of specific assets belonging to the husband's acquired property even if she argues practical difficulties such as housing.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Güterrechtliche Auseinandersetzung bei Scheidung (Art. 154 Abs. 2 und 214 Abs. 1 ZGB). Der Anteil der Frau am ehelichen Vorschlag besteht nur in einer Geldforderung gegen den Mann. Da dieser Anspruch nicht den Charakter einer Entschädigung aufweist, kann die Frau nicht eine Sachleistung wie etwa die Zuweisung von bestimmten Vermögensstücken der Errungenschaft an sie verlangen.

Schlagwörter

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eheliches Vermögen Eigentumsübertragung Scheidungsverfahren Abtretung einer Forderung Zivilabteilung Wohnungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 82 II 487
Sie kann bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht die Zuweisung von Vermögensstücken der Errungenschaft verlangen (BGE 82 II 487 Erw.
BGE 78 II 308
So hat das Bundesgericht schon ausdrücklich entschieden, dass der Richter der Frau auf ihre Ersatzforderung für eingebrachtes Gut nicht Errungenschaftsgegenstände, die dem Manne gehören, in natura zuweisen kann (BGE 78 II 308 Erw.
BGE 80 II 102
Husband's Appeal Regarding Indemnity Payment in Property Transfer During Divorce
BGE 80 II 104
1 ZGB; wenn der schuldlose Ehegatte durch die Ehescheidung seine wirtschaftliche Existenz verliere, könne die ihm dafür gebührende Entschädigung unter Umständen in angemessenster Weise durch eine Sachleistung erfolgen (BGE 80 II 104 /5).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 154 Abs. 2 ZGB

Cited in the reasoning to explain the basis for assigning the marital surplus upon divorce.

Art. 214 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning to explain the distribution of the marital surplus (one-third share for the wife) under the community of property regime.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

BGE 137 III 337
Swiss Federal Court Ruling on Valuation of Pillar 3a Assets in Marital Property Liquidation Following Regime Change
«…son conjoint consiste en une créance pécuniaire dont le règlement doit intervenir en espèces ( art. 215 al. 1 CC ; ATF 100 II 71 consid. 2b; arrêt 5C.271/2005 du 23 mars 2006 consid. 8.2; DESCHENAUX/STEINAUER/BADDELEY, op. cit., n os 1367-1367a;…»
BGE 113 II 222
Contractual Division Key vs. Agreed Property Regime in Divorce
«…=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F82-II-477%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page487) und [BGE 100 II 71](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
101 2020 33 (2020-10-09) · fr
Spousal Support and Marital Property Division Reassessment on Appeal
«…ch durch eine Geldleistung zu erfüllen ist. Es besteht kein Anspruch auf eine Sach- leistung (BGE 137 III 337 E. 3.2.3; 100 II 71 E. 2.b). Weiter ist festzuhalten, dass der Berufungs- Kantonsgericht KG Seite 18 von 20 kläger bereits das…»
ZL.2012.00064 (2014-05-30) · zh
Social Security Benefits Denial Upheld Due to Deemed Waived Assets from Real Estate Sale
«…Bei dieser güterrechtlichen Vorschlagsbeteiligungsforderung handelt es sich um eine Geldforderung gegen die Erben (BGE 100 II 71 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C\_198/2010 vom 9. August 2010 E. 5.3). 3.3 3.3.1 Erbrechtlich hatte die Beschwe…»
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Taxation of Share Transfer in Satisfaction of Matrimonial Property Debt
«…Y, Les effets du mariage, 2. Aufl. 2009, S. 615 ff. Rz. 1343, 1367a, 1381; BGE 127 V 248 E. 4c S. 251; 116 II 225 ; 100 II 71 E. 2c S. 75 für das alte Eherecht). 4.2. Von der Entstehung der Beteiligungsforderung ist aber deren Erfüllung zu unt…»
5A_598/2009 (2010-08-25)
Spousal Asset Division Under Swiss Law: Pillar 3a Transfer as Means of Payment vs. Monetary Debt in Divorce
«…son conjoint consiste en une créance pécuniaire dont le règlement doit intervenir en espèces ( art. 215 al. 1 CC ; ATF 100 II 71 consid. 2b; arrêt 5C.271/2005 du 23 mars 2006 consid. 8.2; DESCHENAUX/STEINAUER/BADDELEY, op. cit., n° 1367-1367a; HAU…»
9C_198/2010 (2010-08-09)
EL v. Supplementary Benefits Authority (Asset Waiver Valuation)
«…erjährungsfrist die ihr zustehende güterrechtliche Vorschlagsbeteiligungsforderung (Geldforderung gegen die Erben, BGE 100 II 71 E. 2b) nicht geltend machte, hat sie auf Fr. 399'698.50 (zu Werten am Todestag des Ehemanns) verzichtet. Sie hat sodan…»
FI.1996.0038 (1996-12-10) · vd
Real Estate Gains Tax on Property Transfer in Matrimonial Liquidation Settlement
«…paiement de sa créance pécuniaire contre son époux, cette dernière n'ayant pas le caractère d'une indemnisation (v. ATF 100 II 71, cons. 2b; 82 II 487, cons. 2). Les époux étaient toutefois libres de convenir d'une telle attribution par contrat de m…»

Volltext

Urteilskopf

100 II 71

13. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. März 1974 i.S. Leisinger gegen Schlegel.

Regeste

Güterrechtliche Auseinandersetzung bei Scheidung (Art. 154 Abs. 2 und 214 Abs. 1 ZGB).

Der Anteil der Frau am ehelichen Vorschlag besteht nur in einer Geldforderung gegen den Mann. Da dieser Anspruch nicht den Charakter einer Entschädigung aufweist, kann die Frau nicht eine Sachleistung wie etwa die Zuweisung von bestimmten Vermögensstücken der Errungenschaft an sie verlangen.

Sachverhalt ab Seite 71

BGE 100 II 71 S. 71

A.- Peter Schlegel und Dora Leisinger gingen am 28. Mai 1955 miteinander die Ehe ein. Dieser entsprossen zwei Kinder. Die Ehegatten wohnten während der ganzen Dauer der Ehe in Klosters. Im Jahre 1958 bauten die Ehegatten gemeinsam auf der vom Ehemann durch Tausch gegen das von ihm in die Ehe eingebrachte Maiensäss "Rüti" erworbenen Parzelle Nr. 574 im Zentrum von Klosters ein Dreifamilienhaus, genannt Haus "Litzner". Die Familie Schlegel belegte die Wohnung im Dachstock und vermietete die beiden andern Wohnungen an Feriengäste. Beide Ehegatten investierten ihre Ersparnisse in das Haus, dessen Verwaltung vornehmlich von der Ehefrau besorgt wurde.

BGE 100 II 71 S. 72

B.- Am 18. August 1967 machte die Ehefrau beim Bezirksgericht Oberlandquart eine Trennungsklage anhängig. Der Ehemann begehrte widerklageweise die Scheidung der Ehe. Im Laufe des Verfahrens beantragte die Klägerin ebenfalls die Scheidung. Mit Urteil vom 28. Februar 1973 schied das Bezirksgericht Oberlandquart in Gutheissung von Klage und Widerklage die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 142 ZGB. Gleichzeitig genehmigte es mit einigen Änderungen die von den Parteien abgeschlossene Scheidungskonvention. Beide Parteien hatten darin ausdrücklich auf Vermögensleistungen im Sinne von Art. 151 bis 153 ZGB verzichtet. Das Gericht stellte fest, dass der Klägerin aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung ein Anspruch von total Fr. 57 736.60 in bar zustehe und dass sie ausserdem zur Rücknahme der von ihr eingebrachten Möbel und Aussteuergegenstände im Anschaffungswert von Fr. 4210.-- berechtigt sei.

Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Dieses hiess die Berufung am 17. Oktober 1973 teilweise gut und erhöhte den Anspruch der Klägerin aus Güterrecht auf Fr. 78 795.60. Im übrigen wies das Kantonsgericht die Berufung ab.

C.- Die Klägerin führt Berufung an das Bundesgericht. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei insoweit aufzuheben, als ihr aus Güterrecht der Betrag von Fr. 82 186.-- zuzusprechen sei; ferner sei ihr im Zuge der güterrechtlichen Auseinandersetzung auf Anrechnung an ihre Güterrechtsforderung das Haus "Litzner" samt Mobiliar zum Schätzungswerte zuzuteilen.

Das Bundesgericht weist die Berufung ab und bestätigt das angefochtene Urteil.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. ...

2. a) Während der Ehe hat der Beklagte ein Grundstück, das zu seinem eingebrachten Gut gehörte, gegen ein anderes, im Zentrum von Klosters gelegenes, eingetauscht. Unbestritten ist, dass das auf diesem Grundstück erstellte Dreifamilienhaus "Litzner" im Eigentum des Beklagten steht. Die Vorinstanz hat den Wert dieses Hauses in der Höhe von Fr. 343 210.-- bei den Aktiven des ehelichen Vermögens aufgeführt.

BGE 100 II 71 S. 73

Unter den Aktiven des eingebrachten Gutes des Ehemannes findet sich der Betrag von Fr. 42 118.--, welcher 40% des heutigen Wertes des Bodens "Litzner" darstellt. Die Vorinstanz hat dem Beklagten nämlich vom heutigen Wert des Bodens "Litzner" nur jenen Teil als eingebrachtes Gut zugerechnet, der dem Anteil des eingetauschten Maiensässes am damaligen Gesamtpreis für den Boden "Litzner" entspricht, was ungefähr 40% ausmachte. Diese Berechnung wird von der Klägerin ebenfalls nicht bestritten.

Hingegen wiederholt die Klägerin ihren seit Beginn des Prozesses gestellten Antrag auf Zuweisung des Hauses "Litzner" samt Mobiliar in ihr Eigentum auf Anrechnung an ihre güterrechtliche Forderung. Diese Forderung, welche sich auf total Fr. 78 795.60 beläuft, besteht zur Hauptsache aus dem Anteil der Klägerin am ehelichen Vorschlag in der Höhe von Fr. 60 098.70.

b) Der Vorschlag ist den Ehegatten bei der Scheidung nach ihrem Güterstande zuzuweisen (Art. 154 Abs. 2 ZGB). Lebten die Ehegatten unter dem Güterstand der Güterverbindung, so erhält die Frau einen Drittel des Vorschlages, während zwei Drittel dem Ehemann verbleiben (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Der Vorschlag ist der Aktivsaldo des ehelichen Vermögens, der verbleibt nach Abzug der ehelichen Schulden, der Ausscheidung des Mannesgutes und des eingebrachten Frauengutes sowie der Tilgung der Ersatzforderungen der Ehefrau. Er ist ein rein zahlenmässiger Begriff und sagt nichts aus über die Eigentumsverhältnisse. Durch den Anteil der Frau am Vorschlag wird nur ausgedrückt, welche Forderung die Frau oder ihre Erben gegen den Mann oder seine Erben wegen der Zunahme des ehelichen Vermögens haben (LEMP, Kommentar, N. 3 zu Art. 214 ZGB). Vorschlag ist nicht Errungenschaft. Eigentümer der Errungenschaft ist bei der Güterverbindung der Ehemann (Art. 195 Abs. 2 ZGB). Infolgedessen besteht der Anteil der Ehefrau am Vorschlag nur in einer Geldforderung gegen den Ehemann. Sie kann bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht die Zuweisung von Vermögensstücken der Errungenschaft verlangen (BGE 82 II 487 Erw. 2; LEMP, a.a.O.).

Der Richter ist nun nicht befugt, entgegen den klaren gesetzlichen Bestimmungen eine Geldforderung der Ehefrau in ein Recht auf Zuweisung von bestimmten Vermögensobjekten,

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die im Eigentum des Ehemannes stehen, umzuwandeln. So hat das Bundesgericht schon ausdrücklich entschieden, dass der Richter der Frau auf ihre Ersatzforderung für eingebrachtes Gut nicht Errungenschaftsgegenstände, die dem Manne gehören, in natura zuweisen kann (BGE 78 II 308 Erw. 4a). Der gleiche Grundsatz gilt aber auch bezüglich des Anteils der Frau am ehelichen Vorschlag.

c) In der Berufungsschrift wird auf BGE 80 II 102 hingewiesen und geltend gemacht, auch im vorliegenden Fall würden besondere Gründe vorliegen, die es rechtfertigten, der Klägerin eine Sachleistung zu gewähren, und zwar in Form der Zuweisung des Hauses "Litzner" in ihr Eigentum. Von der Rechtsprechung ist bisweilen der geschiedenen Frau im Zusammenhang mit der Regelung der finanziellen Wirkungen der Scheidung, wenn ganz besondere Umstände gegeben waren, ein Anspruch auf eine Sachleistung aus dem Vermögen des Ehemannes eingeräumt worden. In dem von der Klägerin angeführten Urteil hat das Bundesgericht entschieden, dass die Entschädigung an den schuldlos geschiedenen Ehegatten gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB in einer Sachleistung bestehen kann, sofern besondere Gründe es rechtfertigen; im zu beurteilenden Fall wurde anstelle einer Geldleistung die Übertragung einer Liegenschaft vorgesehen (BGE 80 II 102 ff.). Das Bundesgericht führte dazu aus, dem Begriff der Entschädigung entspreche nach landläufigem Sprachgebrauch sowohl die Geld- als auch die Naturalentschädigung. Als angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 151 Abs. 1 ZGB lasse sich somit zwanglos auch eine den Verhältnissen angemessene Sachleistung betrachten. Entspreche aber die Möglichkeit der Zuerkennung einer Sachleistung bei besondern Umständen schon dem Begriff der Entschädigung, so sei die analoge Anwendung von Art. 43 OR nicht notwendig. Auch die familienrechtliche Betrachtungsweise führe nicht zu einer engeren Auslegung von Art. 151 Abs. 1 ZGB; wenn der schuldlose Ehegatte durch die Ehescheidung seine wirtschaftliche Existenz verliere, könne die ihm dafür gebührende Entschädigung unter Umständen in angemessenster Weise durch eine Sachleistung erfolgen (BGE 80 II 104 /5).

Das Obergericht des Kantons Zürich hat einer geschiedenen Frau einen Radioapparat unter dem Titel der Genugtuung gemäss Art. 151 Abs. 2 ZGB zu Eigentum zugesprochen. Da

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der Ehemann zahlungsunfähig war, erkannte das Obergericht in analoger Anwendung von Art. 49 Abs. 2 OR auf eine andere Art der Genugtuung (SJZ Bd. 51 (1955) S. 43 Nr. 19). Ebenso hat das Obergericht des Kantons Aargau einer geschiedenen Frau in Anwendung von Art. 156 ZGB Schlafzimmermöbel, welche sie für die Kinder benötigte, im Sinne einer zusätzlichen Realleistung des Ehemannes zu den ihm für den Unterhalt der Kinder auferlegten monatlichen Barbeiträgen zugewiesen (SJZ Bd. 63 (1967) S. 92 Nr. 45). Auch in diesem Fall hat der weitgefasste Wortlaut von Art. 156 ZGB dem Richter ermöglicht, die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten, dem die Kinder entzogen worden sind, nicht nur in Form einer Geldleistung zu umschreiben.

Ganz anders ist die Rechtslage bei der Aufteilung des ehelichen Vorschlages. Der Anspruch der Frau auf den Vorschlagsdrittel hat nicht den Charakter einer Entschädigung. Nach den gesetzlichen Bestimmungen steht ihr nur eine Geldforderung zu. Dem Richter ist daher nicht erlaubt, der geschiedenen Frau eine Sachleistung zuzuerkennen und dem Ehemann Sachwerte wegzunehmen, die in seinem Eigentum stehen. Im vorliegenden Fall kommt noch dazu, dass gar keine besondern Gründe gegeben sind, welche ein Abweichen von der auf dem Gesetz beruhenden Praxis allenfalls rechtfertigen könnten. Die Klägerin macht lediglich geltend, dass sie seit Beginn des Prozesses mit den Kindern eine der Wohnungen des Hauses "Litzner" innehabe und bei einer Ausweisung aus dieser Wohnung in Not geraten würde. Damit ist aber keineswegs erstellt, dass sie nicht eine andere Wohnung finden würde, falls sich der Beklagte nach der Scheidung weigern würde, ihr weiterhin die bisherige Wohnung zu vermieten. Die Tatsache, dass die Ehefrau gestützt auf die vom Richter für die Dauer des Scheidungsprozesses erlassenen vorsorglichen Massnahmen eine Wohnung in der dem Ehemann gehörenden Liegenschaft behalten konnte, gibt ihr natürlich kein Recht, dieses Haus als ihr Eigentum zu beanspruchen. Überdies gehört im vorliegenden Fall die fragliche Liegenschaft noch teilweise zum eingebrachten Gut des Ehemannes, da der Boden, auf dem das Haus erstellt wurde, von ihm zum Teil durch Tausch mit einem Grundstück, das zum Mannesgut gehörte, erworben worden war. Die Berufung erweist sich somit als offensichtlich unbegründet.