Divorce Decree Visitation Rights: Judicial Power vs. Guardianship Authority Delegation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDivorce Decree Visitation Rights: Judicial Power vs. Guardianship Authority Delegation In a divorce case, the lower courts fixed a monthly visitation right for the father but deferred the determination of its commencement and subsequent execution to the guardianship authority (Waisenamt), meaning the authority could potentially deny or grant the right. The Federal Court ruled that under Art. 156 ZGB (later Art. 133 CC), the judge must definitively settle the visitation right in the divorce decree, covering both the fundamental entitlement and the scope. While the regulation of execution modalities (such as specific times or security measures) can be delegated to the guardianship authority, the delegation of the power to decide when the right begins or how it is exercised constitutes an impermissible transfer of the core judicial function, thus violating federal law; consequently, the case was remanded to the lower instance to decide the visitation right itself.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Besuchsrecht (Art.156 ZGB). Der Richter hat im Scheidungsurteil das Besuchsrecht dem Grundsatz und auch dem Umfang nach selbst zu ordnen. Er darf der Vonnundschaftsbehörde lediglich die Regelung der Modalitäten der Ausübung des Besuchsrechtes überlassen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court references this article as the basis for the ruling that the judge must order parental visitation rights in the divorce decree.
This article is cited in the reasoning concerning the unconstitutionality of delegating the regulation of visitation rights to the guardianship authority.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (24)
Volltext
Urteilskopf
100 II 4
2. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. Februar 1974 i.S. Haag gegen Rast
Regeste
Besuchsrecht (Art.156 ZGB).
Der Richter hat im Scheidungsurteil das Besuchsrecht dem Grundsatz und auch dem Umfang nach selbst zu ordnen.
Er darf der Vonnundschaftsbehörde lediglich die Regelung der Modalitäten der Ausübung des Besuchsrechtes überlassen.
Erwägungen ab Seite 4
BGE 100 II 4 S. 4
Aus den Erwägungen:
1. Nach Art. 156 ZGB hat der Richter bei der Scheidung die nötigen Verfügungen über die persönlichen Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu treffen. Der Richter hat infolgedessen das Besuchsrecht dem Grundsatze und auch dem Umfange nach selbst zu ordnen (BGE 95 II 387 mit Hinweisen; HINDERLING, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 3. Aufl., S. 159; BÜHLER, Das Ehescheidungsverfahren in ZSR 74, 1955, S. 396 a ff, insb. 412 a/413 a). Die Bestimmung der Modalitäten der Ausübung des Besuchsrechtes, wie die Festlegung des Besuchstages und der Besuchszeit, die Anordnung allfälliger Sicherheitsmassnahmen, um einen Missbrauch des Besuchsrechtes zu verhindern u.ä. (vgl. BGE 54 II 239 /240), darf der Richter indes der Vormundschaftsbehörde überlassen. Dagegen darf er ihr nicht die Befugnis
BGE 100 II 4 S. 5
zu Anordnungen übertragen, die einem Entscheid über das Besuchsrecht selbst gleichkommen. Dies würde sich mit der angeführten gesetzlichen Bestimmung nicht vertragen.
Die kantonalen Instanzen räumten dem Beklagten ein Besuchsrecht von einem Tag pro Monat ein. Sie ordneten jedoch an, dessen Beginn und die nachherige jeweilige Ausübung seien vom Waisenamt zu bestimmen. Das Waisenamt erhielt damit das Recht, dem Beklagten das Besuchsrecht zu verweigern, zu gewähren und allenfalls wieder zu entziehen. Diese Anordnung steht im Widerspruch zur gesetzlichen Vorschrift, wonach der Richter das Besuchsrecht im Scheidungsurteil selbst zu ordnen hat. Sie ist als bundesrechtswidrig aufzuheben.
Nach den Ausführungen der Vorinstanz waren die Besuche des Vaters bei den Kindern oft mit starken psychischen Belastungen verbunden, die nur schwer zu überwinden seien. Zum Schutze des seelischen Wohles der Kinder erachtete das Obergericht es daher als angezeigt, es einer neutralen und fachkundigen Amtsstelle zu überlassen, ab wann und in welcher Form der Beklagte sein Besuchsrecht ausüben dürfe. Angesichts dieser Feststellungen erachtet sich das Bundesgericht als mit den massgebenden Verhältnissen zuwenig vertraut, um die Regelung des Besuchsrechtes selbst treffen zu können. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich insbesondere nicht entnehmen, ob dem Beklagten das Besuchsrecht, allenfalls unter bestimmten Auflagen, bereits jetzt oder erst ab einem im Urteil zu bestimmenden Zeitpunkt gewährt werden kann oder ob es ihm gänzlich zu verweigern ist (vgl. BGE 89 II 5 ff). Die Sache ist infolgedessen zu neuer Entscheidung über das Besuchsrecht an die Vorinstanz zurückzuweisen.