Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 100 IB 37 KI-generiert

Creditor Re-registration of Liquidated Company

Geschäftsnummer BGE 100 IB 37
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Creditor Re-registration of Liquidated Company A creditor sought the re-registration of a company that had been liquidated and removed from the Commercial Register, claiming an outstanding debt, which the former liquidators contested, arguing this would entail costly procedures and that the creditor should meet higher requirements for substantiation and timeliness. The Swiss Federal Court confirmed its established jurisprudence that a company creditor requesting re-registration need only substantiate the validity of their claim to a credible degree, as it is not the function of the Commercial Register authority—which lacks the necessary means and statutory power—to definitively rule on the material validity of the claim or conduct a detailed investigation; therefore, unless the request is manifestly abusive or the claim demonstrably unsustainable, the company must be reinstated to allow the creditor to pursue their rights in ordinary court proceedings, rejecting the appeal by the former liquidators who failed to show the creditor's action was a clear abuse of process or that the creditor had simpler, equally viable legal recourse.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Handelsregister. Voraussetzungen, unter denen ein Gesellschaftsgläubiger verlangen darf, dass eine gelöschte Gesellschaft im Register wieder eingetragen wird (Bestätigung der Rechtsprechung).

Schlagwörter

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Eintragung ins Handelsregister Geschäftsschuld Forderungsanmeldung Gläubigerversammlung ordentliches Verfahren Liquidation der GmbH

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 57 I 42
verlangt, hat die Voraussetzungen für die Eintragung, insbesondere den Bestand der behaupteten Forderung, nur glaubhaft zu machen (BGE 57 I 42, BGE 60 I 29, BGE 64 I 335, BGE 78 I 454, BGE 87 I 303).
BGE 60 I 29
verlangt, hat die Voraussetzungen für die Eintragung, insbesondere den Bestand der behaupteten Forderung, nur glaubhaft zu machen (BGE 57 I 42, BGE 60 I 29, BGE 64 I 335, BGE 78 I 454, BGE 87 I 303).
BGE 64 I 335
verlangt, hat die Voraussetzungen für die Eintragung, insbesondere den Bestand der behaupteten Forderung, nur glaubhaft zu machen (BGE 57 I 42, BGE 60 I 29, BGE 64 I 335, BGE 78 I 454, BGE 87 I 303).
BGE 78 I 454
verlangt, hat die Voraussetzungen für die Eintragung, insbesondere den Bestand der behaupteten Forderung, nur glaubhaft zu machen (BGE 57 I 42, BGE 60 I 29, BGE 64 I 335, BGE 78 I 454, BGE 87 I 303).
BGE 87 I 303
verlangt, hat die Voraussetzungen für die Eintragung, insbesondere den Bestand der behaupteten Forderung, nur glaubhaft zu machen (BGE 57 I 42, BGE 60 I 29, BGE 64 I 335, BGE 78 I 454, BGE 87 I 303).
BGE 87 I 107
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 ZGB

Mentioned in the reasoning regarding the concept of obvious abuse of rights, which is the standard for denying readmission, but not explicitly cited in the dispositive.

Art. 493 OR

The validity of a guarantee agreement/suretyship depending on its form (Art. 493 OR) was raised by the appellants but remains a matter for ordinary courts, not the administrative body.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

BGE 121 III 324
Re-registration of dissolved limited partnership in commercial register: creditor's lack of interest where liabilities transferred to newly formed stock corporation with two-year joint liability and limited-partner liability capped at commandite amount.
«…translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F110-II-396%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page396) consid. 2; [ATF 100 Ib 37](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
4A_467/2018 (2019-05-09)
«…en Prozess gegen die Gesellschaft selber verwehren. Sie habe daher die Gesellschaft im Zweifel wieder einzutragen ( BGE 100 Ib 37 E. 1 S. 38; 132 III 731 E. 3.2 S. 734). Daran hat das Bundesgericht auch nach der Revision der Handelsregisterverord…»
4A.12/2006 (2006-09-19)
«…la société n'a plus d'actifs réalisables ( ATF 121 III 324 consid. 1; 115 II 276 consid. 2; 110 II 396 consid. 2; 100 Ib 37 consid. 1 p. 38 et les arrêts cités). Il convient de souligner qu'il ne saurait appartenir ni au préposé au registre d…»
BGE 132 III 731
«…'a plus d'actifs réalisables ( ATF 121 III 324 consid. 1; ATF 115 II 276 consid. 2; ATF 110 II 396 consid. 2; ATF 100 Ib 37 consid. 1 p. 38 et les arrêts cités). Il convient de souligner qu'il ne saurait appartenir ni au préposé au registre d…»
4A.5/1999 (2000-01-25)
«…ité pour recourir contre cette sommation a été reconnue par le Tribunal fédéral (cf. , par ex., les ATF 110 II 396 et 100 Ib 37). 3.- Cela étant, comme Laurent Thétaz n'a pas un intérêt digne de protection, au sens de la jurisprudence susindiquée,…»
BGE 115 II 276
«…rig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F110-II-396%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page396) E. 2, [BGE 100 Ib 37](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 110 II 396
«…aktiven. Auch hier dürfen die Registerbehörden bloss abklären, ob offensichtlich kein Vermögen mehr vorhanden ist ([BGE 100 Ib 37](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

100 Ib 37

6. Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. März 1974 i.S. X. und Y. gegen Firma Z. und Direktion der Justiz des Kantons Zürich.

Regeste

Handelsregister.

Voraussetzungen, unter denen ein Gesellschaftsgläubiger verlangen darf, dass eine gelöschte Gesellschaft im Register wieder eingetragen wird (Bestätigung der Rechtsprechung).

Sachverhalt ab Seite 37

BGE 100 Ib 37 S. 37

X. und Y. hatten sich mit der Liquidation einer Gesellschaft zu befassen, die sie am 11. August 1972 zur Löschung anmeldeten. Die Löschung verzögerte sichjedoch, da die Steuerbehörden ihr erst im Frühjahr 1973 zustimmten.

Am 7. Oktober 1972 machte die Firma Z. gegenüber der Gesellschaft eine Forderung geltend, deren Begleichung von den Liquidatoren abgelehnt wurde. Im August 1973 ersuchte die Firma die Handelsregisterbehörde um Wiedereintragung der Gesellschaft. Die Direktion der Justiz des Kantons Zürich wies die Liquidatoren daraufhin mit Verfügung vom 6. Dezember 1973 an, die Gesellschaft binnen zehn Tagen wieder eintragen zu lassen, andernfalls das Handelsregisteramt die Eintragung von Amtes wegen vorzunehmen habe.

X. und Y. führen gegen diese Verfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die vom Bundesgericht abgewiesen wird.

Erwägungen

Erwägungen:

1. Wer als Gläubiger einer Aktiengesellschaft an deren Wiedereintragung im Handelsregister interessiert ist und sie

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verlangt, hat die Voraussetzungen für die Eintragung, insbesondere den Bestand der behaupteten Forderung, nur glaubhaft zu machen (BGE 57 I 42, BGE 60 I 29, BGE 64 I 335, BGE 78 I 454, BGE 87 I 303). Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass es nicht Sache der Handelsregisterbehörde oder der Beschwerdeinstanz sein kann, über die materiellrechtlichen Voraussetzungen einer Eintragung oder Löschung abschliessend zu entscheiden; das ist im Streitfalle vielmehr Aufgabe des ordentlichen Richters. Die Registerbehörde darf insbesondere in Fällen, in denen ein Rechtsverhältnis von einer Eintragung abhängt, dessen Entstehung oder Wiederentstehung durch Ablehnung der Eintragung nur verhindern, wenn offensichtlich ist, dass es dem materiellen Zivilrecht widerspricht (BGE 87 I 107 und dort angeführte Urteile; BGE 91 I 362, BGE 95 I 66 Erw. 3). Würde der Registerbehörde eine weitergehende Befugnis eingeräumt, so könnte sie dem Gläubiger einen Prozess gegen die Gesellschaft selber verwehren. Sie hat daher die Gesellschaft im Zweifel wieder einzutragen.

Die Wiedereintragung ist jedoch unbekümmert darum, dass der Gläubiger die Forderung glaubhaft macht, zu verweigern, wenn er seine Ansprüche auf einem anderen, ihm ebenfalls zumutbaren Wege durchsetzen kann. Diesfalls ist ihm ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung abzusprechen, und er muss sich Rechtsmissbrauch vorwerfen lassen, wenn er auf der Eintragung beharrt (BGE 60 I 29 Erw. 3, BGE 64 I 336 Erw. 2, BGE 87 I 303). Da nach Art. 2 Abs. 1 ZGB nur der offenbare Rechtsmissbrauch keinen Schutz findet, ist der Begriff des schutzwürdigen Interesses indes nicht eng zu fassen (nicht veröffentlichtes Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. März 1965 i.S. Rees).

Dasselbe gilt für die Verteilung von Gesellschaftsaktiven (BGE 64 I 337 /8). Auch hier darf die Registerbehörde nur abklären, ob offensichtlich kein Vermögen mehr vorhanden ist, wobei sie aber auch Möglichkeiten berücksichtigen kann, die von den interessierten Parteien nicht erwähnt werden; denn ob eine Gesellschaft auf Begehren eines Gläubigers wieder einzutragen sei, hat sie von Amtes wegen, unbekümmert um die Vorbringen der Parteien, zu prüfen.

2. Die Beschwerdeführer kritisieren vorweg die Rechtsprechung des Bundesgerichts, die den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werde; richtigerweise sollten die legitimen

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Interessen der Gesellschaft gegen diejenigen ihrer Gläubiger abgewogen werden. Die Liquidation einer Gesellschaft mit weitverzweigter Geschäftstätigkeit sei eine äusserst komplizierte Angelegenheit. Nachträgliche Forderungen bedingten kostspielige Vorkehren und eine Berichtigung der Schlussbilanz, insbesondere auch gegenüber den Steuerbehörden. Jede Verzögerung komme teuer zu stehen. Die Liquidatoren müssten daher oft zweifelhafte Forderungen anerkennen, um weitere Kosten, namentlich auch Steuern, die bis zum Abschluss der Liquidation geschuldet seien, zu vermeiden. Auch im vorliegenden Fall könnten die Liquidatoren die Wiedereintragung bei Abweisung der Beschwerde nur dadurch verhindern, dass sie die angebliche Forderung beglichen. Wegen dieser Folgen müsse das Begehren des Gläubigers zeitlich wie in der Substanzierung gewissen Mindestanforderungen genügen, andernfalls die Wiedereintragung unbillig wäre und Erpressungsmanövern den Weg ebnen würde.

Damit verkennen die Beschwerdeführer indes die der Registerbehörde zustehenden Aufgaben und Befugnisse, welche für die bisherige Rechtsprechung gerade entscheidend gewesen sind. Die Registerbehörde müsste einlässlich abklären können, ob eine nachträglich geltend gemachte Forderung tatsächlich begründet sei, wenn sie einer Gesellschaft die von den Beschwerdeführern angeführten Folgen ersparen wollte. Dazu ist sie aber weder in der Lage noch verfügt sie über die gesetzlichen Mittel. Eine einlässliche Abklärung widerspräche vielmehr ihrer gesetzlichen Stellung, da sie grundsätzlich nur zu registrieren, nicht mit abschliessender Entscheidungsbefugnis in die Rechtsbeziehungen einzugreifen hat (BGE 86 I 107). Die von den Beschwerdeführern angeregte Abwägung der gegenseitigen Interessen hilft darüber nicht hinweg. Über die Interessen des Gläubigers lässt sich endgültig nur entscheiden, wenn geklärt ist, ob die Forderung zu Recht geltend gemacht werde.

Eine Änderung der Rechtsprechung im Sinne der Beschwerde wäre auch sachlich nicht gerechtfertigt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse gebieten im Gegenteil, an den während Jahrzehnten entwickelten Grundsätzen zum Schutze des Gesellschaftsgläubigers festzuhalten. Insbesondere ist nicht zu verstehen, dass die Kosten der Liquidation und steuerrechtliche Überlegungen mitzuberücksichtigen seien. Diese Umstände berühren die Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gläubigern

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ebensowenig wie andere Schwierigkeiten der Liquidation, können folglich das Interesse eines Gläubigers an einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht aufheben.

3. Das ist auch den weiteren Einwänden der Beschwerdeführer entgegenzuhalten. Sie laufen darauf hinaus, die Anforderungen an die zeitliche Anmeldung und an die Substanzierung der Forderung zu erhöhen, wobei nach der Meinung der Beschwerdeführer die Registerbehörde im Streitfall darüber zu befinden hätte, ob der Anspruch des Gesellschaftsgläubigers den erhöhten Anforderungen genüge. Der Gläubiger ist berechtigt, den Streit über den Bestand seiner Forderung im ordentlichen Gerichtsverfahren auszutragen, wenn sein Begehren, die als liquidiert gelöschte Gesellschaft wieder einzutragen, nicht offensichtlich missbräuchlich ist. Dass die Beschwerdegegnerin ihre Forderung erst am 7. Oktober 1972, d.h. nach Ablauf der im Schuldenruf vorgesehenen Frist angemeldet hat, schadet ihr nicht. Die Gesellschaft befand sich damals nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführer noch in Liquidation, war also noch nicht gelöscht. Auch liegt nichts dafür vor, dass die Beschwerdegegnerin die Anmeldung ihrer Forderung wider Treu und Glauben verzögert habe.

Den Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe ihre Forderung mangelhaft substanziert, versuchen die Beschwerdeführer insbesondere damit zu begründen, es handle sich bei der angeblichen Garantieerklärung, die dem Anspruch zugrunde liege, nicht um einen Garantievertrag, sondern um eine Bürgschaft; diese sei gemäss Art. 493 OR aber ungültig, weil sie keinen bestimmten Höchstbetrag enthalte. Die Verpflichtung sei zudem offensichtlich akzessorisch gemeint gewesen und wäre auch als Garantieversprechen ungültig, da wesentliche Merkmale fehlen. Darüber endgültig zu befinden, kann indes ebenfalls nicht Sache der Registerbehörde sein. Die langen Ausführungen der Beschwerdeführer zeigen gerade, wie sehr die Frage umstritten ist und dass sie erst noch einlässlicher Abklärung bedarf. Die Vorinstanz hält ihnen übrigens mit Recht entgegen, dass Garantievertrag und Bürgschaft sich sowohl wirtschaftlich wie rechtlich sehr ähnlich und daher nicht leicht von einander zu unterscheiden sind.

Ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung der Gesellschaft kann der Beschwerdegegnerin auch nicht damit abgesprochen werden, die Gesellschaft sei schon 1971 mit mehr

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als 1,1 Millionen Franken überschuldet gewesen; ausserdem könne die Beschwerdegegnerin ihr Ziel auch dadurch erreichen, dass sie gegen die Liquidatoren klage. Einen solchen Schuldnerwechsel braucht sich die Beschwerdegegnerin nicht gefallen zu lassen. Sie darf sich unbekümmert um die Überschuldung der Gesellschaft an den bisherigen Schuldner halten, wenn sie die Risiken eines Prozesses auf sich nehmen will (BGE 64 I 336). Die angeblichen Unterschiede zwischen dem Fall, der diesem Entscheide zugrunde lag, und dem vorliegenden, rechtfertigen keine Abweichung von der Rechtsprechung. Von den Liquidatoren könnte die Beschwerdegegnerin bloss Schadenersatz verlangen. Sie hätte nicht nur den Bestand der Forderung, sondern auch eine Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die Liquidatoren sowie den daraus entstandenen Schaden nachzuweisen, wäre also prozessual schlechter gestellt als bei einer Klage gegen die Gesellschaft selber. Sie reichte gegen diese denn auch schon ein Sühnebegehren ein, bevor die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht wurde. Von einem offenbaren Rechtsmissbrauch kann daher auch hier nicht die Rede sein.