ETH Zurich Recusal Appeal Inadmissibility Regarding Canteen Price Tariff
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertETH Zurich Recusal Appeal Inadmissibility Regarding Canteen Price Tariff The case concerns the inadmissibility of a public law appeal against an interim decision by the Swiss School Board, ordering a representative of ETH Zurich assistants and scientific staff to recuse himself from proceedings concerning canteen price increases. The President of the ETH Zurich had issued a decision increasing and newly categorizing meal prices, which complainants challenged directly to the School Board. The Federal Supreme Court ruled that the decision concerning the meal prices constitutes a "tariff" under Art. 99 lit. b of the Federal Law on the Organization of Federal Justice Administration (OG), which excludes the public law appeal against decisions concerning tariffs as a whole, irrespective of the applying body. As a result, the final decision on the *Beschwerden* (appeals) was not subject to the public law appeal, and therefore the appeal against the interim decision on recusal was also inadmissible under Art. 101 lit. a OG, which bars appeals against interim decisions if the final decision is not appealable.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 99 lit. b OG. Begriff des Tarifes. Der Entscheid des Schweizerischen Schulrates über Beschwerden, die sich unmittelbar gegen den vom Präsidenten der Eidg. Technischen Hochschule Zürich aufgestellten Mensatarif richten, unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht, so dass sie auch gegen eine vom Schulrat vor dem Entscheid getroffene Zwischenverfügung nicht zulässig ist.
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KI-generiertCited in the implied application of costs rules (though the text uses 'OG' throughout, the disposition 'Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten' usually leads to cost assessment based on the procedural law in force, which is often mentioned in the full dispositive, but based strictly on the provided text, no cost provisions are explicitly cited in the numbered orders other than the outcome of non-entry into the merits. Since the provided text only has one line in the dispositive, and it concerns the final outcome via inadmissibility without citing specific cost articles, I must rely only on what is explicitly present. The prompt requires extracting provisions *explicitly cited in the dispositive*. Since there are no further provisions cited after the rejection of entry, I will include only the jurisdictional/procedural grounds that explain the outcome.)
Volltext
Urteilskopf
100 Ib 328
57. Urteil vom 28. Oktober 1974 i.S. Hug gegen Schweizerischen Schulrat
Regeste
Art. 99 lit. b OG.
Begriff des Tarifes.
Der Entscheid des Schweizerischen Schulrates über Beschwerden, die sich unmittelbar gegen den vom Präsidenten der Eidg. Technischen Hochschule Zürich aufgestellten Mensatarif richten, unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht, so dass sie auch gegen eine vom Schulrat vor dem Entscheid getroffene Zwischenverfügung nicht zulässig ist.
Sachverhalt ab Seite 329
BGE 100 Ib 328 S. 329
Am 26. März 1974 hat der Präsident der Eidg. Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) die Konsumationspreise für die Verpflegungsbetriebe der Schule neu festgesetzt; insbesondere hat er die Menüpreise erhöht und dabei die bisherige Abstufung nach Benützerkategorien erweitert. Gegen seine Anordnung haben Peter Nyffeler, technischer Mitarbeiter im Laboratorium für Physikalische Chemie, die Vereinigung der Assistenten, wissenschaftlichen Mitarbeiter und Doktoranden der ETHZ (AVETH) und der Schweiz. Verband des Personals öffentlicher Dienste, Sektion Eidg. Personal Zürich, Beschwerden beim Schweiz. Schulrat erhoben.
Der Schulrat hat in seiner Sitzung vom 5. Juli 1974 beschlossen, dass Clemens Hug, der die Assistenten und wissenschaftlichen Mitarbeiter der ETHZ in dieser Behörde mit beratender Stimme vertritt, bei der Behandlung der genannten Beschwerden in Ausstand zu treten habe, weil er dem Vorstand der beschwerdeführenden AVETH angehöre und daher als Parteivertreter zu betrachten sei. In der gleichen Sitzung hat der Schulrat sodann die Beschwerden abgewiesen.
C. Hug hat gegen die Anordnung des Schulrates, dass er in Ausstand zu treten habe, Beschwerde beim Bundesrat und beim Bundesgericht erhoben.
Zwischen diesen beiden Behörden hat ein Meinungsaustausch über die Kompetenzfrage stattgefunden.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Beschluss des Schulrates vom 5. Juli 1974, dass C. Hug in Ausstand zu treten habe, ist eine Zwischenverfügung. Nach Art. 101 lit. a OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen unzulässig, wenn ihr die Endverfügungen nicht unterliegen. Im vorliegenden Fall fragt sich daher, ob gegen den Sachentscheid, den der Schulrat am 5.
BGE 100 Ib 328 S. 330
Juli 1974 getroffen hat, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben sei. Die Frage ist zu verneinen, wenn dieser Entscheid zu den "Verfügungen über Tarife" gehört, gegen die nach Art. 99 lit. b OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde - abgesehen von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen - nicht zulässig ist.
Nach der Auffassung des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes sind Tarife im Sinne dieser Bestimmung "generell-abstrakte Regelungen von nach irgendwelchen Kriterien abgestuften Geldzahlungen, insbesondere von Entgelten für Leistungen der Angehörigen bestimmter Berufe oder bestimmter Dienstleistungsbetriebe". Diese Begriffsumschreibung erscheint als zutreffend. Der Präsident der ETHZ hat mit dem am 26. März 1974 gefassten, vom Schulrat am 5. Juli 1974 geschützten Beschluss, die Konsumationspreise für die Verpflegungsbetriebe der Schule neu festzusetzen und z.T. in bestimmter Weise nach Benützerkategorien abzustufen, einen Tarif im erwähnten Sinne aufgestellt.
Das Bundesgericht hat im (nicht publizierten) Urteil vom 22. Dezember 1972 i.S. Serapharm SA festgestellt, dass Art. 99 lit. b OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen ausschliesst, die einen Tarif als Ganzes zum Gegenstand haben, insbesondere gegen Verfügungen über die Genehmigung von Tarifen, nicht aber gegen Verfügungen, die in Anwendung eines Tarifs im Einzelfall ergehen. Im gleichen Sinne legt das Eidg. Versicherungsgericht die entsprechende Bestimmung in Art. 129 Abs. 1 lit. b OG aus (BGE 100 V 3 f.). Diese Rechtsprechung ist so zu verstehen, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in allen Fällen, in denen ein Tarif unmittelbar angefochten wird, ausgeschlossen ist, auch dann, wenn nur einzelne Bestimmungen des Tarifs Anfechtungsobjekt sind.
Der Sachentscheid des Schulrates vom 5. Juli 1974 hat, gleich wie die durch ihn geschützte Anordnung des Schulpräsidenten vom 26. März 1974, direkt den Mensatarif - als Ganzes - zum Gegenstand; die vom Schulrat behandelten Beschwerden waren unmittelbar gegen den Tarif selber gerichtet, nicht gegen dessen Anwendung in einem oder mehreren konkreten Fällen. Wie im durchgeführten Meinungsaustausch festgestellt worden ist, unterliegt deshalb der Sachentscheid nach Art. 99 lit. b OG nicht der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
BGE 100 Ib 328 S. 331
und ist diese folglich gemäss Art. 101 lit. a OG auch gegen die Zwischenverfügung über die Ausstandsfrage nicht gegeben.
Der Schulrat weist in der Begründung des Sachentscheids darauf hin, dass der Mensatarif nicht durch ein staatliches Organ, d.h. durch Einzelverfügungen, die der Beschwerde unterliegen würden, angewandt werde. Das mag zutreffen, ist aber kein Grund, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Schulrates über Beschwerden, welche direkt gegen den Tarif selber gerichtet waren, zulässig zu erklären. Denn in Art. 99 lit. b OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen "Verfügungen über Tarife" nicht mit Rücksicht auf die zur Anwendung berufenen Organe ausgeschlossen worden, sondern wegen der Natur der Materie, wie der Randtitel zu Art. 99 ("Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem Gegenstand der Verfügungen") zeigt.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.