Juvenile Conditional Release Enforcement vs. Judicial Review Standing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertJuvenile Conditional Release Enforcement vs. Judicial Review Standing A juvenile offender, previously placed in a reformatory institution, was granted conditional release by the Juvenile Court, a decision upheld by the superior cantilever court, which the cantonal juvenile prosecutor's office sought to challenge. The Federal Tribunal ruled that the decision on conditional release from a reformatory institution, according to Art. 94 para. 1 StGB (Swiss Penal Code), is a measure of the enforcement authority, not a judicial act, therefore excluding it from Nichtigkeitsbeschwerde (Nullity Appeal) as it is not a judgment within the meaning of Art. 268 No. 1 BStP; furthermore, while the challenge could be considered as a Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Administrative Court Appeal), the cantonal juvenile prosecutor's office lacks the required standing under Art. 103 lit. a OG, as it has no personal or protected interest in the reversal of the enforcement authority's decision, leading to the inadmissibility of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste 1. Art. 94 Abs. 1 StGB (Fassung gemäss BG vom 18. März 1971). Die Entscheidung über die bedingte Entlassung aus der Erziehungsanstalt ist eine Verfügung der Vollzugsbehörde und kein Akt des Strafrichters (Erw. 1). 2. Art. 103 lit. a OG. Die kantonale Jugendanwaltschaft ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Verfügung der kantonalen Strafvollzugsbehörde nicht berechtigt (Erw. 2).
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KI-generiertCited to establish that the decision on conditional release is a decision of the supervisory authority, not the criminal judge, which impacts the admissibility of the appeal as a Cassation appeal.
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Volltext
Urteilskopf
100 Ib 323
55. Urteil des Kassationshofes vom 1. Mai 1974 i.S. Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen X.
Regeste
1. Art. 94 Abs. 1 StGB (Fassung gemäss BG vom 18. März 1971). Die Entscheidung über die bedingte Entlassung aus der Erziehungsanstalt ist eine Verfügung der Vollzugsbehörde und kein Akt des Strafrichters (Erw. 1).
2. Art. 103 lit. a OG. Die kantonale Jugendanwaltschaft ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Verfügung der kantonalen Strafvollzugsbehörde nicht berechtigt (Erw. 2).
Sachverhalt ab Seite 323
BGE 100 Ib 323 S. 323
A.- Die am 19. Juli 1956 geborene X. wurde am 30. Juni 1971 vom Jugendgericht Solothurn-Lebern des fortgesetzten Diebstahls und der Widerhandlung gegen Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig erklärt und in Anwendung von Art. 91 Ziff. 1 StGB in eine Erziehungsanstalt für Jugendliche eingewiesen.
B.- Am 31. Oktober 1973 stellte X. das Gesuch um bedingte Entlassung aus der Erziehungsmassnahme. Die Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn beantragte die Abweisung des Gesuches.
Das Jugendgericht Solothurn-Lebern entliess die Gesuchstellerin am 19. Dezember 1973 mit sofortiger Wirkung aus der Erziehungsanstalt, setzte die Probezeit auf zwei Jahre an und errichtete eine Schutzaufsicht.
BGE 100 Ib 323 S. 324
Auf Berufung der Jugendanwaltschaft hin bestätigte die Jugendgerichtskammer des Obergerichts des Kantons Solothurn am 11. Februar 1974 dieses Erkenntnis.
C.- Die Jugendanwaltschaft führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, die bedingte Entlassung aufzuheben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde auch als Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Vernehmlassung geschickt. Der Vormund der X. beantragt Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die bedingte Entlassung aus der Erziehungsanstalt wird von der "vollziehenden", nicht von der "urteilenden" Behörde verfügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des Art. 94 Abs. 1 StGB ergibt (AS 1971, S. 794 in Verbindung mit AS 1973, S. 1840). Nicht anders verhielt es sich übrigens vor der Partialrevision dieser Bestimmung. Die Entlassung aus Freiheitsstrafe und aus Massnahmen ist nach Bundesrecht eine Verfügung des Strafvollzuges, kein Akt der Strafverfolgung oder des Strafrichters (vgl. z.B. Art. 38, 42-45 StGB; vgl. auch BGE 99 Ib 348 ff). Die Entscheidung der Jugendgerichtskammer des Obergerichtes ist daher eine Verfügung der Vollzugsbehörden, nicht ein Urteil im Sinne von Art. 268 Ziff. 1 BStP. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden, soweit sie sich als Nichtigkeitsbeschwerde hinstellt.
2. Gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen des Strafvollzuges ist grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (Art. 98 lit. g OG). Da den Parteien aus der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen dürfen (Art. 107 Abs. 3 OG) und die Eingabe im vorliegenden Fall den Formerfordernissen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde entspricht, ist sie als solche entgegenzunehmen.
Der Jugendanwaltschaft fehlt indessen die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesrecht verleiht den kantonalen Behörden, die sich von Amtes wegen mit dem Strafvollzug befassen, kein besonderes Beschwerderecht. Die Jugendanwaltschaft kann sich daher nicht auf Art. 103 lit. b und c OG berufen. Als kantonales Organ der Jugendstrafrechtspflege
BGE 100 Ib 323 S. 325
hat sie weder an der Einweisung noch an der bedingten Entlassung eines straffällig gewordenen Jugendlichen ein eigenes Interesse. Durch die bedingte Entlassung wurde sie weder in gleicher oder ähnlicher Weise wie eine Privatperson betroffen noch hat sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung, wie dies Art. 103 lit. a OG voraussetzen würde (BGE 92 I 63, BGE 95 I 53 Erw. 1, BGE 97 I 607). Mangels Legitimation kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.