Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 100 IB 297 KI-generiert

Gewässerschutz; behördliche Zusage; neues Recht: Der Bürger kann sich auf behördliche Zusagen dann nicht berufen, wenn zwischen der Zusage und dem Zeitpunkt, da diese erfüllt werden muss, eine Gesetzesänderung eintritt, die die Erfüllung der Zusage durch die Behörde ausschliesst.

Geschäftsnummer BGE 100 IB 297
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Appellant v. Authorities regarding Wastewater Discharge Permit Refusal After Legal Change In a case concerning a proposed new building, the appellant was initially promised a temporary permit to discharge wastewater into Lake Lucerne—a prerequisite for obtaining the building permit—by the cantonal water protection and police authorities. However, the authorities subsequently reneged on this assurance. The court held that while the retraction of an official assurance could potentially breach the principle of good faith, a citizen cannot rely on a government assurance if a change in law occurs between the time the promise is made and the time it must be fulfilled, making its execution legally impossible. Following the revision of the Water Protection Act (GSchG) effective July 1, 1972, which severely restricted building freedom for water protection reasons, the promised wastewater discharge permit could no longer be granted without violating the new federal law, thus validating the subsequent refusal of the permit and affirming that no violation of federal law had occurred.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Gewässerschutz; behördliche Zusage; neues Recht: Der Bürger kann sich auf behördliche Zusagen dann nicht berufen, wenn zwischen der Zusage und dem Zeitpunkt, da diese erfüllt werden muss, eine Gesetzesänderung eintritt, die die Erfüllung der Zusage durch die Behörde ausschliesst.

Schlagwörter

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Gewässerschutz Verletzung der Baubewilligung Abwassergebühr Polizeibewilligung Gesetzlicher Schutz Schutz der Grundrechte

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Urteilskopf

100 Ib 297

50. Auszug aus dem Urteil vom 25. Oktober 1974 i.S. Bovard gegen Regierungsrat des Kantons Luzern.

Regeste

Gewässerschutz; behördliche Zusage; neues Recht:

Der Bürger kann sich auf behördliche Zusagen dann nicht berufen, wenn zwischen der Zusage und dem Zeitpunkt, da diese erfüllt werden muss, eine Gesetzesänderung eintritt, die die Erfüllung der Zusage durch die Behörde ausschliesst.

Erwägungen ab Seite 297

BGE 100 Ib 297 S. 297

4. Die Erteilung der Baubewilligung an die Beschwerdeführerin hing im wesentlichen davon ab, ob sie eine Erlaubnis erhielt, die aus dem geplanten Neubau anfallenden Abwässer wenigstens vorläufig in den Vierwaldstättersee einleiten zu dürfen. Der Beschwerdeführerin wurde eine entsprechende Bewilligung durch das Gewässerschutzamt und das Militär- und Polizeidepartement des Kantons Luzern in Aussicht gestellt, die Zusicherung aber schliesslich nicht eingehalten. Darin liegt ein Abrücken von einer behördlich erteilten Auskunft. Dies

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kann unter Umständen einen Verstoss gegen Treu und Glauben begründen, der vom betroffenen Bürger nicht hingenommen zu werden braucht. Allein der Bürger kann sich auf behördliche Zusagen dann nicht berufen, wenn zwischen der Zusage und dem Zeitpunkt, da diese erfüllt werden muss, eine Gesetzesänderung eintritt, die die Erfüllung der Zusage durch die Behörde ausschliesst (BGE 99 Ib 94 Erw. 4). Aufgrund der Revision des Gewässerschutzgesetzes, mit der die Baufreiheit aus gewässerschutzpolizeilichen Gründen erheblich eingeschränkt wurde, war eine Erfüllung der Zusage nach dem 1. Juli 1972 ohne Gesetzesverletzung nicht mehr möglich. Es liegt deshalb im Umstand, dass das Gewässerschutzamt sich nachträglich weigerte, die Bewilligung zur Einleitung der Abwässer in den See auszustellen, keine Verletzung von Bundesrecht. Zwar hat sie die Verweigerung der Bewilligung nicht mit dem Hinweis auf die neuen Vorschriften des GSchG begründet, sondern mit dem bevorstehenden Erlass der Schutzbestimmungen (Bundesbeschluss vom 17. März 1972 über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung, welcher eine Uferschutzzone für den Vierwaldtstättersee schafft). Doch ändert das an der Sachlage nichts. Der Regierungsrat, der über die Beschwerde zu entscheiden hatte, hatte nämlich seinerseits die neue Gewässerschutzgesetzgebung anzuwenden und durfte dies tun. Selbst wenn die Ableitungsbewilligung und anschliessend die Baubewilligung erteilt worden wären und die Bewilligung von einer dazu legitimierten Partei angefochten worden wäre, hätte er die erteilte Bewilligung aufheben müssen.