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BGE 100 IB 222 KI-generiert

Art. 99 lit. e OG. Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den vom Eidg. Departement des Innern nach Art. 56 der Verordnung des Bundesrates zum Schutze der Gewässer gegen Verunreinigung durch wassergefährdende Flüssigkeiten vom 19. Juni 1972 ausgestellten endgültigen Ausweis für die Verwendung eines bestimmten Typs einer Gewässerschutzemrichtung (hier: eines Leckschutzsystems für Öltankanlagen).

Geschäftsnummer BGE 100 IB 222
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Manufacturer v. Federal Department of the Interior (Water Protection System Approval) The Federal Supreme Court found a petition for administrative appeal inadmissible under Article 99 lit. e of the Federal Organization Act (OG) because it concerned the final approval of a type of water protection system (a leakage protection system for oil tanks) issued by the Federal Department of the Interior (EDI) pursuant to the Ordinance on the Protection of Waters. The appellant, the manufacturer of the system, challenged a condition in the approval requiring a double manhole shaft for the retrofitting of old tanks in specific areas (Zone A), arguing the requirement was disproportionate. The Court reasoned that the approval, by making the installation contingent on compliance with the contested requirement, effectively constituted a partial refusal of a building or operating permit for a "technical installation," as defined by Art. 99 lit. e OG, and that this provision applies even when water protection requirements are involved. Since the key issue involved the technical adequacy of the system type—an abstract determination predominantly requiring technical expertise—the matter was deemed to fall under the statutory exclusion from the Federal Court's jurisdiction, leading the Court to transfer the appeal to the Federal Council.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 99 lit. e OG. Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den vom Eidg. Departement des Innern nach Art. 56 der Verordnung des Bundesrates zum Schutze der Gewässer gegen Verunreinigung durch wassergefährdende Flüssigkeiten vom 19. Juni 1972 ausgestellten endgültigen Ausweis für die Verwendung eines bestimmten Typs einer Gewässerschutzemrichtung (hier: eines Leckschutzsystems für Öltankanlagen).

Schlagwörter

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Gewässerschutz Verwaltungskonformität Baubewilligungserteilung gesetzliche Voraussetzung Zuständigkeitsbestimmung Umweltnorm

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 99 lit. e OG
Nach Art. 99 lit. e OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Art. 49 Abs. 2 VWF
Sie macht geltend, auch ohne die beanstandete Auflage werde beim Anpassen von Altanlagen in der Zone A annähernd der gleiche Sicherheitsgrad wie bei Neuanlagen erreicht (Art. 49 Abs.
Art. 5 VwG
(Die Ausstellung des angefochtenen Ausweises ist eine Verfügung im Sinne des Art. 5 VwG.)
Art. 28 VWF
Das EDI vertritt in der Vernehmlassung den Standpunkt, dass auf Grund dieser Bestimmung die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide der letzten kantonalen Instanz über Bewilligungsgesuche nach Art. 28 VWF ausgeschlossen sei.
Art. 56 VWF
e OG auch auf den in Art. 56 VWF vorgesehenen endgültigen Ausweis anwendbar ist, wenn dessen Ausstellung eine beschwerdefähige Verfügung darstellt.
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Volltext

Urteilskopf

100 Ib 222

35. Auszug aus dem Beschluss vom 2. August 1974 i.S. Talimex AG gegen Eidg. Departement des Innern

Regeste

Art. 99 lit. e OG.

Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den vom Eidg. Departement des Innern nach Art. 56 der Verordnung des Bundesrates zum Schutze der Gewässer gegen Verunreinigung durch wassergefährdende Flüssigkeiten vom 19. Juni 1972 ausgestellten endgültigen Ausweis für die Verwendung eines bestimmten Typs einer Gewässerschutzemrichtung (hier: eines Leckschutzsystems für Öltankanlagen).

Sachverhalt ab Seite 223

BGE 100 Ib 222 S. 223

Aus dem Tatbestand:

Die Talimex AG fabriziert und vertreibt das Leckschutzsystem "CH-Vacumatic-II" für Öltanks (Alt- und Neuanlagen). Das Eidg. Departement des Innern (EDI) hat ihr hiefür am 6. Dezember 1973 einen endgültigen Ausweis gemäss Art. 56 der Verordnung des Bundesrates zum Schutze der Gewässer gegen Verunreinigung durch wassergefährdende Flüssigkeiten vom 19. Juni 1972 (VWF) ausgestellt. Der Ausweis bestätigt, dass das Leckschutzsystem den Anforderungen der Technischen Tankvorschriften genügt, und legt in 11 Ziffern Bedingungen und Auflagen fest, die bei der Verwendung des Systems einzuhalten sind. Die Ziff. II, welche die Altanlagen betrifft, sieht in lit. b vor, dass in der Zone B unter bestimmten Voraussetzungen auf das Anbringen eines Doppelschachtes ("doppelten Mannlochschachtes"), der für die Zone A vorgeschrieben ist, verzichtet werden kann.

Die Talimex hat den endgültigen Ausweis gemäss Rechtsmittelbelehrung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten. Sie verlangt, dass sie von der Verpflichtung, in der Zone A den Doppelschacht anzubringen, in den Fällen zu befreien sei, in denen diese Ausrüstung in der Zone B nicht gefordert wird. Sie macht geltend, auch ohne die beanstandete Auflage werde beim Anpassen von Altanlagen in der Zone A annähernd der gleiche Sicherheitsgrad wie bei Neuanlagen erreicht (Art. 49 Abs. 2 VWF); die Verwendung des Doppelschachtes bei Altanlagen erhöhe den Sicherheitsgrad, der ohne sie 75% desjenigen der Neuanlagen betrage, nur um 5%, aber die Kosten der Anpassung um mehr als 70%; die Auflage sei daher mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht vereinbar.

Das EDI hat beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Zwischen dem Bundesgericht und dem durch das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement vertretenen Bundesrat hat ein Meinungsaustausch über die Kompetenzfrage stattgefunden.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. (Die Ausstellung des angefochtenen Ausweises ist eine Verfügung im Sinne des Art. 5 VwG.)

2. Nach Art. 99 lit. e OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

BGE 100 Ib 222 S. 224

gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bau- oder Betriebsbewilligungen für technische Anlagen oder für Fahrzeuge unzulässig. Das EDI vertritt in der Vernehmlassung den Standpunkt, dass auf Grund dieser Bestimmung die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide der letzten kantonalen Instanz über Bewilligungsgesuche nach Art. 28 VWF ausgeschlossen sei. Aus seinen Ausführungen ist zu schliessen, dass nach seiner Meinung Art. 99 lit. e OG auch auf den in Art. 56 VWF vorgesehenen endgültigen Ausweis anwendbar ist, wenn dessen Ausstellung eine beschwerdefähige Verfügung darstellt.

Unter einer technischen Anlage (installation technique) im Sinne von Art. 99 lit. e OG ist ein System von Einrichtungen zu verstehen, das einem bestimmten Zweck zu dienen hat und dessen Herstellung oder dessen Verwendung besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert. Hier hat man es mit einer solchen Anlage zu tun. Es handelt sich in der Tat um eine Gesamtheit von Apparaten, mit der ein bestimmtes Ziel erreicht werden soll und deren Konstruktion nur das Werk von Fachleuten sein kann. Die angefochtene Verfügung macht den Einbau der Einrichtung in alte Tankanlagen, die sich in einer Zone A befinden, von der Einhaltung der strittigen Auflage abhängig; sie lässt ihn nicht zu, wenn die Auflage nicht erfüllt wird. Es liegt daher nahe, in der Verfügung eine teilweise Verweigerung einer Bau- oder Betriebsbewilligung für technische Anlagen im Sinne von Art. 99 lit. e OG zu erblicken.

Die Beschwerdeführerin meint, die Anwendung von Art. 99 lit. e OG falle ausser Betracht, wenn - wie hier - die Erteilung einer Bewilligung davon abhängt, dass den Anforderungen des Gewässerschutzes Genüge getan ist. Diese Einschränkung ist nicht gerechtfertigt. Wenn der Staat eine Bewilligungspflicht statuiert, will er sich damit stets die Kontrolle einer Tätigkeit oder eines Zustandes um der damit verbundenen Gefahren willen sichern. Nichts lässt darauf schliessen, dass nach dem Sinne von Art. 99 lit. e OG der Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf Fälle beschränkt ist, wo es um die Abwendung bestimmter Arten von Gefahren geht. Es besteht kein Grund, die Anwendung dieser Bestimmung auf Bewilligungen, die zum Schutze der Gewässer gegen Verunreinigung erforderlich sind, von vornherein auszuschliessen.

BGE 100 Ib 222 S. 225

Allerdings wollte der Gesetzgeber mit den neuen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Bund nicht alle Streitigkeiten technischen Charakters von der Zuständigkeit des Bundesgerichts ausnehmen. Das ergibt sich klar aus der Entstehungsgeschichte der Novelle: Art. 100 lit. i des Entwurfes des Bundesrates, wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen, die das Bundesrecht "überwiegend an unbestimmte oder technische Voraussetzungen knüpft", unzulässig sein sollte, ist vom Parlament gestrichen worden (Protokoll der 2. Sitzung der Kommission des Nationalrates, S. 50). Es würde daher dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen, aus Art. 99 lit. e OG abzuleiten, dass Verfügungen in Angelegenheiten technischer Natur nie der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen. Es ist zu beachten, dass in verschiedenen Materien, namentlich auf dem Gebiete des Gewässerschutzes, die Streitigkeiten vielfach mehr oder weniger technische Probleme betreffen. Würde das Bundesgericht sich in allen Beschwerdefällen. in denen solche Probleme zu beurteilen sind, unzuständig erklären, so würde es seinen Kompetenzbereich in einem beträchtlichen Masse einschränken und nicht die Rolle spielen, die ihm im Gesetz zugedacht ist und die auf dem Gebiete des Gewässerschutzes sich auch auf die Prüfung der Angemessenheit der angefochtenen Verfügung erstreckt. Das Gericht hat denn auch schon wiederholt seine Zuständigkeit in Gewässerschutzfällen mit technischem Einschlag bejaht. Gerade in dieser Materie kann indessen die Abgrenzung des Bereiches, in dem die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 99 lit. e OG unzulässig ist, Schwierigkeiten bereiten.

Art. 99 lit. e OG ist aber zumindest - auch in Gewässerschutzsachen - dann anwendbar, wenn es um das Ergebnis einer Typenprüfung geht, wie dies bei den in der Bestimmung erwähnten Verfügungen über die Erteilung oder Verweigerung von Bau- oder Betriebsbewilligungen für Fahrzeuge vielfach zutreffen wird. Die hier angefochtene Verfügung beruht auf einer solchen Typenprüfung. Gegenstand des Streites ist im wesentlichen die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin als ausreichend betrachtete Art der Anpassung der in einer Zone A gelegenen alten Öltankanlagen an sich genügt, um der mit dem Leckwerden solcher Tanks im allgemeinen verbundenen Gefahr der Gewässerverschmutzung zu begegnen. Diese

BGE 100 Ib 222 S. 226

Frage des technischen Genügens eines Typs einer Gewässerschutzeinrichtung stellt sich unabhängig von den besonderen Risiken, die an einem bestimmten Standort der Tanks - etwa wegen der Nähe eines der Trinkwasserversorgung dienenden Grundwasservorkommens - auftreten können; sie ist insofern abstrakter Natur. Der in der Beschwerde der Talimex erhobene Einwand, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei verletzt, stützt sich auf tatsächliche Vorbringen, deren Richtigkeit und Tragweite der Richter nur mit Hilfe eines über die erforderlichen technischen Kenntnisse verfügenden Experten prüfen könnte. Demnach überwiegen in der vorliegenden Streitsache die technischen Aspekte.

Diese Überlegungen führen zum Schluss, dass es sich hier um die teilweise Verweigerung einer Bau- oder Betriebsbewilligung für eine technische Anlage im Sinne von Art. 99 lit. e OG handelt. Daraus folgt, dass zur Beurteilung der Beschwerde nicht das Bundesgericht, sondern der Bundesrat zuständig ist. Das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement hat sich im Meinungsaustausch dieser Auffassung angeschlossen (Schreiben vom 30. Juli 1974).

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

Die Beschwerde wird dem Bundesrat übergeben.