Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Art
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertInadmissibility of New Legal Claims in Federal Administrative Appeals The case concerns the admissibility of an administrative appeal to the Federal Supreme Court against a cantonal government decision regarding the inclusion of a pipeline section in the public sewage system, where the initial decision was based exclusively on cantonal law. While an administrative appeal is generally permissible if it alleges the incorrect non-application of federal law, the court held that the appellants introduced a fundamentally new legal claim (a complete change of claim) for the first time in the federal proceedings, demanding the mandatory inclusion of the pipeline under federal water protection law, specifically alleging a violation of the Federal Water Protection Act. The court reasoned that introducing a completely new legal claim—or a change of claim by substituting the underlying facts—in the federal appeal is inadmissible, similar to introducing a new motion; therefore, the administrative appeal was summarily dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Art. 97 ff. OG. Das Vorbringen einer völlig neuen Rechtsbehauptung im bundesgerichtlichen Verfahren ist - wie ein erstmals in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestelltes Begehren - unzulässig.
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Volltext
Urteilskopf
100 Ib 119
21. Auszug aus dem Urteil vom 1. April 1974 i.S. Mattenberger & Konsorten gegen Gemeinderat Flühli und Regierungsrat des Kantons Luzern
Regeste
Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Art. 97 ff. OG.
Das Vorbringen einer völlig neuen Rechtsbehauptung im bundesgerichtlichen Verfahren ist - wie ein erstmals in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestelltes Begehren - unzulässig.
Erwägungen ab Seite 119
BGE 100 Ib 119 S. 119
Das Bundesgericht beurteilt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Art. 97 ff. OG) nach Massgabe von Art. 97 Abs. 1 OG letztinstanzlich Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwG. Als solche gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen. Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates zählt nicht zu derartigen Verfügungen. Dieser gründet ausschliesslich auf kantonales Recht. Daran vermag auch die Rechtsmittelbelehrung
BGE 100 Ib 119 S. 120
nichts zu ändern; sie schafft keinen gesetzlich nicht gegebenen Rechtsweg (BGE 92 I 77 Erw. 2; GYGI, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, S. 41). Da jedoch auch die Rüge, es sei zu Unrecht Bundesrecht nicht angewendet worden, Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bilden kann (BGE 98 V 4, 164; BGE 92 I 72; GYGI, a.a.O., S. 131), muss grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch dann zulässig sein, wenn geltend gemacht werden kann, dass die Vorinstanz den Sachverhalt der angefochtenen Verfügung richtigerweise nach Bundesrecht hätte beurteilen und entscheiden müssen (BGE 96 I 690, 760 f.).
Die Beschwerdeführer bringen erstmals in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, dass Bestimmungen des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes (GSchG) verletzt seien. Es fragt sich daher, ob es im vorliegenden Fall zulässig sein kann, dass die Beschwerdeführer diesen Einwand für das bundesgerichtliche Verfahren aufsparen. Dies kann jedenfalls dann nicht angehen, wenn im bundesgerichtlichen Verfahren eine völlig neue Rechtsbehauptung aufgestellt wird (BGE 99 Ib 198; GYGI, a.a.O., S. 51), wobei unter Rechtsbehauptung hier nicht das Vorbringen einer andern Rechtsauffassung, sondern eine eigentliche Klageänderung zu verstehen ist. Gegenstand der Eingabe der Beschwerdeführer an den Gemeinderat Flühli vom 15. Juli 1968 bildete ein Gesuch um Aufnahme des fraglichen Leitungsstranges in das öffentliche Kanalisationssystem. In ihrem Rekurs vom 24. Februar 1969 versuchten sie, in Übereinstimmung mit der Gemeinde Flühli, zu erreichen, dass ein Staatsbeitrag an die Erstellungskosten dieses Teils der Sammelleitung zugesichert würde. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nun aber die davon völlig verschiedene Rechtsfolge begehrt, dass unabhängig von der kantonalen Subventionsregelung gestützt auf Bundesrecht (GSchG) die Gemeinde Flühli verpflichtet werde, die Sammelleitung als Teil des öffentlichen Kanalisationsnetzes in das generelle Kanalisationsprojekt aufzunehmen. Dies bedeutet eine Klageänderung durch Auswechslung des klagebegründeten Sachverhaltes (vgl. KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 2. Aufl., S. 99; GYGI, a.a.O., S. 20) und ist wie ein erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren gestelltes Begehren unzulässig. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach nicht einzutreten.