Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde; Art
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertComplainant's Standing to Challenge Cost Order Following Acquittal A private claimant (a party considered a victim) lodged a constitutional complaint against a cost order, despite lacking standing to challenge the acquittal (substantive decision) of the accused in a case involving negligent homicide and serious bodily harm, arguing that the cost order directly affected him. The Federal Supreme Court confirmed the standing to contest the cost order, as it personally and directly affected the complainant’s interests, but ruled that its review was limited to assessing whether the cost decision was arbitrary *in relation to* the uncontested acquittal. Since the constitutional complaint against the acquittal itself was inadmissible, the court could only determine if it was arbitrary to impose a contribution towards the opposing party’s costs following an acquittal, finding no indication of unconstitutional behavior in the cost imposition related to the cantonal criminal proceedings and dismissing the argument that costs from a separate, prior constitutional complaint should have been considered.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde; Art. 88 OG. Strafprozess; Legitimation des Geschädigten zur Anfechtung des Kostenentscheides. Das Bundesgericht kann nur prüfen, ob der Kostenentscheid im Verhältnis zum Sachentscheid willkürlich ist.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertSpätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (26)
Volltext
Urteilskopf
100 Ia 298
42. Auszug ans dem Urteil vom 9. Oktober 1974 i.S. Müller gegen Demuth, Generalprokurator und Obergericht des Kantons Bern
Regeste
Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde; Art. 88 OG.
Strafprozess; Legitimation des Geschädigten zur Anfechtung des Kostenentscheides. Das Bundesgericht kann nur prüfen, ob der Kostenentscheid im Verhältnis zum Sachentscheid willkürlich ist.
Erwägungen ab Seite 298
BGE 100 Ia 298 S. 298
Aus den Erwägungen:
4. Auch wenn dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Anfechtung des Sachentscheides fehlt, kann er nach ständiger Rechtsprechung gegen den Kostenentscheid staatsrechtliche Beschwerde führen, denn durch die Kostenauflage (Gerichts- und/oder Parteikosten) wird er persönlich und unmittelbar in seinen Interessen betroffen (BIRCHMEIER, Bundesrechtspflege S. 376, nicht veröffentlichte Urteile vom 12. Dezember 1973 i.S. Alther, vom 27. September 1972 i.S. Geiger, vom 14.
BGE 100 Ia 298 S. 299
Oktober 1971 i.S. M., vom 29. April 1959 i.S. Schweiz. Textildetaillisten-Verband). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen den Kostenspruch richtet, ist demnach darauf einzutreten.
Der Beschwerdeführer glaubt offenbar, auf dem Wege über die Anfechtung des Kostenspruchs eine Überprüfung des Sachentscheides (Freispruch des Angeklagten Demuth) durch das Bundesgericht erwirken zu können. Diese Ansicht ist unzutreffend. Da dem Beschwerdeführer nach dem in Erw. 1 Gesagten die Legitimation zur Anfechtung des Sachentscheids abgeht, hat das Bundesgericht in jedem Fall von diesem auszugehen und deshalb lediglich zu prüfen, ob es bei Freispruch von der Anschuldigung der fahrlässigen Tötung und fahrlässigen schweren Körperverletzung willkürlich war, den Beschwerdeführer, der im kantonalen Strafverfahren Privatkläger war, nach dem Ausgang desselben zur Zahlung eines Parteikostenbeitrages zu verpflichten. Insoweit fehlt indessen jeder Anhaltspunkt für ein verfassungswidriges Verhalten des Obergerichts. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, der Parteikostenbeitrag für die beiden Verfahren vor den kantonalen Instanzen hätte trotz Freispruch des Angeklagten ganz oder teilweise dem Beschwerdegegner oder dem Staat auferlegt werden müssen, oder es sei nach der Berner Strafprozessordnung klarerweise unzulässig gewesen, dem Beschwerdegegner bei diesem Ergebnis des Strafverfahrens einen Parteikostenbeitrag zuzusprechen. Er rügt in diesem Zusammenhang nur, das Obergericht habe seine eigenen Parteikosten im ersten staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren, das am 3. Dezember 1971 teilweise zu seinen Gunsten ausgegangen ist, nicht berücksichtigt. Mit dieser Rüge verkennt er, dass die staatsrechtliche Beschwerde nicht Teil des Strafprozesses ist, sondern ein neues bundesrechtliches Verfahren mit eigenen Voraussetzungen und einem eigenen Streitgegenstand darstellt (BGE 83 I 272; MARTI, Die staatsrechtliche Beschwerde, S. 37).
Demgemäss war in jenem Verfahren auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen unter Anwendung der einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen (Art. 149 ff. OC) abschliessend zu befinden. Der Beschwerdeführer behauptet ferner nicht, dass das Obergericht bei der Bemessung des Parteikostenbeitrages in Willkür verfallen sei, sondern bringt lediglich vor, das Obergericht hätte den Beschwerdegegner zu
BGE 100 Ia 298 S. 300
Unrecht freigesprochen. Mit dieser Begründung kann er jedoch, wie ausgeführt, nicht durchdringen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.