Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 100 IA 206 KI-generiert

Analogous Application of Simplified Dismissal Procedure to Administrative Law Actions before the Supreme Court

Geschäftsnummer BGE 100 IA 206
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Analogous Application of Simplified Dismissal Procedure to Administrative Law Actions before the Supreme Court The Federal Supreme Court considered whether the simplified procedure under Article 60(2) of the Federal Judiciary Act (OG)—allowing a unanimous dismissal of an appeal without a public hearing if the appeal is undoubtedly unfounded—is applicable by analogy to administrative law actions (Klagen) filed directly with the Supreme Court under Article 42(1) OG. The court recognized its existing precedent applying Article 60(1) OG (dismissal of an appeal without a public hearing) to Article 42 OG actions and found it logical and efficient to also apply Article 60(2) OG analogously to these actions, justifying this by the futility of mandatory preparatory proceedings and public deliberation when an action is clearly and undoubtedly without merit from the outset, thus saving the plaintiff further costs while aligning with the law's intent.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 42 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 2 OG. Art. 60 Abs. 2 OG ist analog auf Klagen im Sinne des Art. 42 Abs. 1 OG anwendbar.

Schlagwörter

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vereinfachtes Verfahren administrative Entlassung Verwaltungskosten strafrechtliche Vorbereitungshandlung Zivilprozess öffentliche Verhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 60 Abs. 2 OG
Art. 42 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 2 OG.
Art. 42 Abs. 1 OG
2 OG ist analog auf Klagen im Sinne des Art. 42 Abs. 1 OG anwendbar.
Art. 42 OG
- Bei Klagen im Sinne des Art. 42 OG ist grundsätzlich das Verfahren des Bundesgesetzes über den Zivilprozess anwendbar, das ein sog.
Art. 60 Abs. 1 OG
Nach Art. 60 Abs. 1 OG kann das Bundesgericht im Berufungsverfahren bei Einstimmigkeit ohne öffentliche Verhandlung u.a.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Urteilskopf

100 Ia 206

29. Auszug aus dem Urteil vom 9. Mai 1974 i.S. Buecheler gegen Kanton Bern.

Regeste

Art. 42 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 2 OG.

Art. 60 Abs. 2 OG ist analog auf Klagen im Sinne des Art. 42 Abs. 1 OG anwendbar.

Erwägungen ab Seite 206

BGE 100 Ia 206 S. 206

Aus den Erwägungen:

2 a. - Bei Klagen im Sinne des Art. 42 OG ist grundsätzlich das Verfahren des Bundesgesetzes über den Zivilprozess anwendbar, das ein sog. Vorbereitungsverfahren und eine mündliche Schlussverhandlung vorsieht.

Nach Art. 60 Abs. 1 OG kann das Bundesgericht im Berufungsverfahren bei Einstimmigkeit ohne öffentliche Verhandlung u.a. beschliessen, dass auf die Berufung nicht eingetreten wird. Nach Art. 60 Abs. 2 OG kann das Bundesgericht bei Einstimmigkeit ohne öffentliche Beratung die Berufung abweisen, wenn es sie ohne irgendwelche Zweifel als unbegründet erachtet (BIRCHMEIER, Bundesrechtspflege S. 228).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 60 Abs. 1 OG analog auf Klagen im Sinne des Art. 42 anwendbar (BGE 96 II 351 E. 7, BGE 92 II 214 E. 5). Es drängt sich auf, auch Art. 60 Abs. 2 OG analog auf Klagen im Sinne des Art. 42 OG anzuwenden. Es ist nutzlos, einen Prozess mit Vorbereitungsverfahren und öffentlicher Beratung durchzuführen, wenn bereits nach Klageanhebung ohne jeden Zweifel feststeht, dass die Klage abgewiesen werden muss. Es entspricht durchaus dem Sinn des Gesetzes, bei Klagen nach Art. 42 OG gleich wie bei Berufungen nicht nur Art. 60 Abs. 1, sondern auch Abs. 2

BGE 100 Ia 206 S. 207

anzuwenden, wie dies das Bundesgericht schon in einem Urteil vom 7. Februar 1974 (i.S. Küng c. Kanton Zürich) getan hat. Im übrigen werden der klagenden Partei dadurch weitere Kosten erspart. Das Bundesgericht kann demnach die vorliegende Klage ohne weiteres Verfahren und vor allem ohne öffentliche Verhandlung bei Einstimmigkeit der Richter als unbegründet abweisen, wenn es sie ohne irgendwelche Zweifel als unbegründet erachtet.