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B 91/06 KI-generiert

Overcompensation reduction of BVG disability pension: inclusion of AHV old-age pension in offset calculation under Art. 24 para. 2 BVV 2 despite 2003 revision of para. 3.

Geschäftsnummer B 91/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Court dismissed the insured's appeal, upholding the prior cantonal decision that the pension fund's reduction of his disability pension due to overcompensation was lawful. The dispute concerned the calculation of overcompensation after the insured began receiving an old-age pension from AHV in May 2000, which the pension fund had included in the offset calculation, eliminating his benefit entitlement as of January 2003. The Court held that under Art. 24 para. 2 of the BVV 2, AHV old-age pensions are generally countable against disability benefits, as only specific exclusions (e.g., helplessness allowances) apply, and that the 2003 revision of Art. 24 para. 3 BVV 2 did not alter this principle. It further ruled that even assuming a workplace accident (which would require 100% rather than 90% of lost earnings as the cap), the combined AHV and military insurance benefits already exceeded 100% of the presumed lost income, so no BVG pension was due. Finally, the Court noted that overcompensation factors may be recalculated at any time under Art. 24 para. 5 BVV 2, and the delay in the pension fund's adjustment did not disadvantage the insured. No court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 24 Abs. 2 BVV, Art. 24 Abs. 3 BVV, Art. 35 AHVG, Art. 24 BVV, Art. 24 Abs. 5 BVV; Overcompensation reduction of BVG disability pension: inclusion of AHV old-age pension in offset calculation under Art. 24 para. 2 BVV 2 despite 2003 revision of para. 3: The dispute concerned the calculation of overcompensation after the insured began receiving an old-age pension from AHV in May 2000, which the pension fund had included in the offset calculation, eliminating his benefit entitlement as of January 2003. The Court held that under Art. 24 para. 2 of the BVV 2, AHV old-age pensions are generally countable against disability benefits, as only specific exclusions (e.g., helplessness allowances) apply, and that the 2003 revision of Art. 24 para. 3 BVV 2 did not alter this principle. It further ruled that even assuming a workplace accident (which would require 100% rather than 90% of lost earnings as the cap), the combined AHV and military insurance benefits already exceeded 100% of the presumed lost income, so no BVG pension was due. Finally, the Court noted that overcompensation factors may be recalculated at any time under Art. 24 para. 5 BVV 2, and the delay in the pension fund's adjustment did not disadvantage the insured. No court costs were imposed.

Schlagwörter

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Altersrente Invaliditätsversicherung Militärversicherung Leistungsberechnung Hinterlassenenrente Pensionsfonds

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 134 OG

Basis for not imposing court costs in the dispositive because insurance benefits were at issue.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

B 91/06

Urteil vom 29. Juni 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,

Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien

B.________, 1935, Beschwerdeführer,

vertreten durch Fürsprecher Dr. Roger Hischier, Florastrasse 44, 8008 Zürich,

gegen

PUBLICA, Pensionskasse des Bundes, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 9. Juni 2006.

Sachverhalt:

A. B.________, geboren 1935, war seit 34 Jahren für die Schweizer Armee tätig gewesen, als er am 1. September 1992 aus medizinischen Gründen vorzeitig pensioniert wurde. Seither bezog er je eine Invalidenrente der Militärversicherung und der Pensionskasse des Bundes (heute PUBLICA), bei der er berufsvorsorgeversichert war. Seit 1. Mai 2000 wurde ihm zudem eine Altersrente der AHV ausgerichtet. Mit Rentenbescheid vom 1. März 2003 teilte die PUBLICA B.________ mit, dass seine Rente infolge Überentschädigung zum 1. Januar 2003 gekürzt werde; er habe keinen Anspruch mehr auf Leistungen, der Grundanspruch bleibe jedoch bestehen.

B. Mit Klage vom 4. April 2005 beantragte B.________, es sei die PUBLICA zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. April 2000 jährliche Rentenleistungen von Fr. 10'137.40 zu bezahlen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies diese Klage mit Entscheid vom 9. Juni 2006 ab.

C. B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und erneuert das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren.

Die PUBLICA und das Bundesamt für Sozialversicherungen beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110]) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2. Strittig ist zunächst, ob die dem Beschwerdeführer seit 1. Mai 2000 ausgerichtete Altersrente der AHV nach Art. 24 Abs. 2 BVV 2 in die Berechnung der Überentschädigung miteinbezogen werden muss. Bejahendenfalls stellt sich die weitere Frage, ob dabei auf 90 % oder 100 % des mutmasslich entgangenen Lohnes abzustellen ist.

3.

3.1 Das kantonale Gericht hat richtig erkannt, dass hinsichtlich der am 1. Mai 2000 in Kraft gestandenen Fassung des Art. 24 Abs. 2 BVV 2 das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) bereits im Urteil R. vom 4. September 2001, B 14/01, in E. 7 festgehalten hat, dass die genannte Verordnungsbestimmung eine derartige Einschränkung (keine Kürzung der BVG-Leistungen infolge Bezugs einer AHV-Rente) nicht vorsehe. Ausgenommen von der Anrechnung seien ausdrücklich nur Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnliche Leistungen. Dass die AHV-Rente grundsätzlich anzurechnen sei, ergebe sich zudem aus Art. 24 Abs. 3 BVV 2 : Diese Bestimmung wäre gar nicht nötig, würde die AHV-Rente grundsätzlich nicht berücksichtigt. Zu Recht hat die Vorinstanz daher die Anrechenbarkeit der AHV-Rente bejaht.

3.2 Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 327 Rz 877 geltend, mit der zum 1. Januar 2003 erfolgten Revision von Art. 24 Abs. 3 BVV 2 sei dem Urteil R. vom 4. September 2001 das Hauptargument entzogen worden. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Zwar trifft zu, dass mit der Revision vom 11. September 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003, in der fraglichen Bestimmung der erste Satz, wonach Ehepaarrenten der AHV/IV nur zu zwei Dritteln angerechnet werden dürfen, gestrichen wurde. Aus Rz 397 der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 66 des Bundesamtes für Sozialversicherungen geht indessen klar hervor, dass diese Streichung aus rein gesetzestechnischen Gründen (Wegfall der Ehepaarrente mit der 10. AHV-Revision) erfolgte. Auf S. 5 der Mitteilung wurde denn auch ausdrücklich festgehalten, "Angerechnet wird nun die dem Versicherten effektiv ausgerichtete - also die nach Artikel 35 AHVG plafonierte - Rente". Weiter ist zu beachten, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, die sich auf Stauffer (a.a.O.) stützt, die genannte Bestimmung im Urteil R. vom 4. September 2001 nicht als Haupt- oder gar einziges Argument diente. Vielmehr wurde als erstes auf Abs. 2 von Art. 24 BVV 2 hingewiesen, wonach von der Anrechnung ausdrücklich nur Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnliche Leistungen ausgenommen seien. In diesem Punkt hat sich mit der Revision vom 11. September 2002 indessen nichts geändert.

4. Nach Art. 20 Abs. 3 der PKB-Statuten sind bei der Berechnung der Überentschädigung 90 % des mutmasslich entgangenen Lohnes, bei Berufsunfall sowie Berufskrankheit 100 %, massgebend. Ob, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ein Berufsunfall zu seiner vorzeitigen Pensionierung geführt hat (was von der Vorinstanz überzeugend verneint wird), braucht nicht näher geprüft zu werden. Selbst wenn von einem Berufsunfall ausgegangen würde, hätte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente nach BVG. Bereits die Leistungen der AHV und der Militärversicherung zusammen übertreffen 100 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes um Fr. 8126.60.-.

5. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich einwenden lässt, auf den 1. Januar 2003 hätten sich die Verhältnisse nicht wesentlich verändert, die AHV-Rente werde ihm seit Mai 2000 ausgerichtet, übersieht er, dass nach der Rechtsprechung die Faktoren der Überentschädigungsberechnung im Rahmen von Art. 24 Abs. 5 BVV 2 jederzeit neu festgelegt werden können ( BGE 123 V 193 E. 5a S. 197). Im Übrigen gereicht es dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil, wenn die Beschwerdegegnerin erst Anfang 2003 eine Rentenkürzung vorgenommen hat, hätte sich doch die Kürzungsfrage bereits im Zeitpunkt des Eintritts ins AHV-Rentenalter gestellt.

6. Da Versicherungsleistungen im Streite liegen, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 29. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: