Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B 79/05 KI-generiert

Invalidity Pension Dispute Involving Supra-Mandatory Benefits and Settlement

Geschäftsnummer B 79/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a former employee who experienced work-related health issues due to a fall and subsequently received a disability pension at an 89% disability level. Despite being insured through a pension fund while employed by two different companies, his claims for additional benefits from the over-obligatory part of the pension fund were denied. After the administrative court also rejected his claim, the federal office for social insurance appealed, leading to a situation where the pension fund ultimately acknowledged the validity of the employee's claims and promised to review its regulations. This development effectively shifted the focus of the legal proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 73 BVG, Art. 134 OG, Art. 135 OG; Invalidity Pension Dispute Involving Supra-Mandatory Benefits and Settlement: Despite being insured through a pension fund while employed by two different companies, his claims for additional benefits from the over-obligatory part of the pension fund were denied. After the administrative court also rejected his claim, the federal office for social insurance appealed, leading to a situation where the pension fund ultimately acknowledged the validity of the employee's claims and promised to review its regulations. This development effectively shifted the focus of the legal proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Entschädigung für Invalidität Prozesserledigung Vorsorgeeinrichtungen Pflichtleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 73 BVG
Cited in the reasoning to establish jurisdiction, although not explicitly in the operative part, the whole case is settled based on the recognition of the claim which falls under this jurisdiction.
Art. 134 OG
Da Versicherungsleistungen im Streite liegen, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben.
Art. 135 OG
2 in Verbindung mit Art. 135 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 130 V 104
73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind ( BGE 130 V 104 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 73 BVG

Cited in the reasoning to establish jurisdiction, although not explicitly in the operative part, the whole case is settled based on the recognition of the claim which falls under this jurisdiction.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

B 79/05

Urteil vom 9. März 2006

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold

Parteien

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

ASGA Pensionskasse des Gewerbes, Rosenbergstrasse 16, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar, c/o Hubatka Müller & Vetter, Seestrasse 6, 8027 Zürich,

betreffend C.________, vertreten durch Fürsprecher Marc Brügger-Kuret, Bahnhofstrasse 15, 8570 Weinfelden

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 1. Juni 2005)

Sachverhalt:

A. C.________ (geboren 1941) war bis 31. August 1996 bei der B._______ AG, tätig und in dieser Eigenschaft bei der ASGA Pensionskasse des Gewerbes (nachfolgend: Pensionskasse) im Rahmen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge versichert. Vom 1. September 1996 bis 31. Mai 1998 arbeitete er für die L.________ AG welche ihr Personal ebenfalls bei dieser Pensionskasse im Rahmen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge versichert hatte; der Vorsorgeplan der L.________ AG beinhaltete auch einen überobligatorischen Versicherungsschutz.

Im Jahr 1990 zog sich C.________ anlässlich eines Sturzes Beschwerden in der Schulter zu. Als Folge davon musste er sich spätestens ab 1996 in ärztliche Behandlung begeben und 1997 sowie 1998 einer Operation unterziehen. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau sprach ihm per 1. September 1998 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 89 % zu (Verfügung vom 19. März 2002).

Die Pensionskasse erbringt eine Mindestrente nach BVG. Mit Schreiben vom 1. Mai 2002 und vom 18. September 2003 lehnte sie Leistungen aus dem Überobligatorium ab.

B. Am 30. Oktober 2004 liess C.________ Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau einreichen mit dem Begehren, die Pensionskasse sei zu verpflichten, ihm gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 89 % eine Invalidenrente im überobligatorischen Bereich seit 1. November 1999 nebst Verzugszinsen von 5 % seit 1. November 2004 zu erbringen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Klage mit Entscheid vom 1. Juni 2005 ab.

C. Das Bundesamt für Sozialversicherung (nachfolgend: BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache an diese zur Neubeurteilung der Klage zurückzuweisen. C.________ lässt auf Gutheissung und die Pensionskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen.

D. Mit Schreiben vom 24. Februar 2006 anerkannte die Pensionskasse das Leistungsbegehren von C.________ vollumfänglich und stellte eine grundlegende Überarbeitung ihres Reglements in Aussicht.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind ( BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).

2. Nachdem die Pensionskasse das Leistungsbegehren des Versicherten gemäss Klage vom 30. Oktober 2004 vollumfänglich anerkannt und eine Auszahlung der ausstehenden Renten bis Ende April 2006 sowie eine grundlegenden Überarbeitung des strittigen, seit 1. Januar 1998 geltenden Art. 2 Ziff. 2 der Zusatzbestimmungen für die überobligatorische Vorsorge in Aussicht gestellt hat, kann die Frage der Zulässigkeit dieser Bestimmung offengelassen werden. Der Zusprechung der vom Versicherten mit Klage vom 30. Oktober 2004 beantragten Rentenleistungen stehen weder zwingende Gesetzesbestimmungen noch tatbeständliche Elemente entgegen, sodass es keiner weiteren Ausführungen bedarf.

3. Da Versicherungsleistungen im Streite liegen, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Dem obsiegenden Bundesamt steht keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG ).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht vom 1. Juni 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die ASGA Pensionskasse des Gewerbes den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente im überobligatorischen Bereich gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 89 % seit 1. November 1999 zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit 1. November 2004 anerkannt hat.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die ASGA Pensionskasse des Gewerbes hat dem Versicherten für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, als Versicherungsgericht, zugestellt.

Luzern, 9. März 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: