Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B 72/01 KI-generiert

Dispute over Pension Conversion Payment Jurisdiction

Geschäftsnummer B 72/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who claimed entitlement to a pension benefit from a former employer's pension fund, amounting to a total of 2,172 Swiss Francs, which was transferred to a life insurance company. The individual filed a lawsuit demanding a recalculated amount of 4,348 Swiss Francs based on an expected detailed assessment but was met with a dismissal from a social security court, which denied its jurisdiction over the matter. The individual then appealed, arguing that the case should be under the purview of the social security court for review of his pension entitlement. However, the life insurance company opposed this appeal, stating that the matter fell within civil law jurisdiction, and the subsequent court decision upheld this by ruling out the social security court's involvement.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 134 OG, Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 132 OG, Art. 73 Abs. 1 BVG, Art. 73 BVG; Dispute over Pension Conversion Payment Jurisdiction: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde weist somit die von der Rechtsprechung zu Art. 108 Abs. 2 OG (vorliegend anwendbar gemäss Art. 132 OG ; BGE 123 V 337 Erw. 1b mit Hinweisen) geforderte minimale Sachbezogenheit der Begründung auf, was insoweit zum Eintreten auf das gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid erhobene Rechtsmittel führt.

Schlagwörter

KI-generiert
sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Kognitionsbefugnis Revision Zahlung der Leistungen obligatorische Vorsorge Lebensversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 105 Abs. 2 OG
a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).
Art. 134 OG
Zudem ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 134 OG e contrario).
Art. 108 Abs. 2 OG
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde weist somit die von der Rechtsprechung zu Art. 108 Abs. 2 OG (vorliegend anwendbar gemäss Art.
Art. 132 OG
2 OG (vorliegend anwendbar gemäss Art. 132 OG ; BGE 123 V 337 Erw.
Art. 73 Abs. 1 BVG
3.- a) Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen zur Rechtspflegezuständigkeit ( Art. 73 Abs. 1 BVG ; Art.
Art. 73 BVG
Das kantonale Gericht hat daher zu Recht erkannt, dass der Rechtsweg nach Art. 73 BVG nicht zur Verfügung steht.
Art. 135 OG
1 in Verbindung mit Art. 135 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 123 V 337
132 OG ; BGE 123 V 337 Erw.
BGE 122 V 323
5 und 6 ZGB ) und die in sachlicher ( BGE 122 V 323 Erw.
BGE 122 V 320
Foundation vs. Affiliate: Jurisdiction Over Free Passage Investment Dispute
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

[AZA 7]

B 72/01 Vr

IV. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin

Hofer

Urteil vom 5. November 2001

in Sachen

E.________, 1938, Beschwerdeführer,

gegen

Berner Lebensversicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion, Laupenstrasse 27, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Die E.________, geb. 1938, gegenüber der Vorsorgeeinrichtung seiner ehemaligen Arbeitgeberfirma zustehende Freizügigkeitsleistung von Fr. 2172.- wurde als Einmalprämie an die Berner Lebensversicherungs-Gesellschaft überwiesen, welche ihn mit der Freizügigkeitspolice Nr. 89106 vom 19. Juli 1989 für ein Vorsorgekapital von Fr. 3330.- im Erlebnisfall am 1. April 2003 oder im Todesfall vor dem 1. April 2003 versicherte.

Mit Klage vom 14. Mai 2001 machte Hermann Engelkamp eine auf einer noch zu erstellenden detaillierten Abrechnung basierende Forderung geltend, welche er replicando auf Fr. 4348.- bezifferte. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich verneinte seine Zuständigkeit und trat mit Entscheid vom 4. Juli 2001 auf die Klage nicht ein.

E.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit welcher er sinngemäss geltend macht, die Streitigkeit falle in die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts, welches seinen Freizügigkeitsanspruch zu überprüfen habe.

Die Berner Lebensversicherungs-Gesellschaft schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da es sich beim angefochtenen Nichteintretensentscheid nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).

Zudem ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 134 OG e contrario).

2.- Der Beschwerdeführer setzt sich (nur aber immerhin) insofern mit dem Nichteintretensentscheid des kantonalen Gerichts auseinander, als er geltend macht, das Sozialversicherungsgericht sei mit der komplizierten und vielfältigen Materie der zum Sozialversicherungsrecht gehörenden beruflichen Vorsorge vertraut, weshalb eine Verweisung auf den zivilen Rechtsweg als fragwürdig erscheine.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde weist somit die von der Rechtsprechung zu Art. 108 Abs. 2 OG (vorliegend anwendbar gemäss Art. 132 OG ; BGE 123 V 337 Erw. 1b mit Hinweisen) geforderte minimale Sachbezogenheit der Begründung auf, was insoweit zum Eintreten auf das gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid erhobene Rechtsmittel führt.

Indessen kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden, soweit sie die materielle Seite des Streitfalles (Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung) zum Gegenstand hat.

3.- a) Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen zur Rechtspflegezuständigkeit ( Art. 73 Abs. 1 BVG ; Art. 89bis Abs. 5 und 6 ZGB ) und die in sachlicher ( BGE 122 V 323 Erw. 2b, 122 III 59 Erw. 2a) wie persönlicher Hinsicht ( BGE 122 V 323 Erw. 2b) erforderlichen Voraussetzungen zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

b) Versicherungsrechtlich handelt es sich bei der Freizügigkeitspolice um eine der sog. gemischten Lebensversicherung ähnliche Versicherung, bei welcher die Erlebens-, Invaliditäts- und Todesfallversicherung miteinander verbunden werden (Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht,

3. Aufl. Bern 1995 S. 436 und 472). Die Freizügigkeitsleistung dient als Einmalprämie (SZS 1998 S. 122 Erw. 3d). Rechtsgrund des Streitgegenstandes bildet im vorliegenden Falle nicht ein berufsvorsorgerechtliches Versicherungsverhältnis des Beschwerdeführers mit einer Vorsorgeeinrichtung, sondern eine Forderung aus der Freizügigkeitspolice Nr. 89106 der Beschwerdegegnerin. Dabei geht es um eine privatversicherungsrechtliche Streitigkeit zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Lebensversicherer, welche in die Zuständigkeit des Zivilrichters fällt ( BGE 122 V 320 ; SZS 1998 S. 122). Das kantonale Gericht hat daher zu Recht erkannt, dass der Rechtsweg nach Art. 73 BVG nicht zur Verfügung steht.

4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG ).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 5. November 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: