Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B 71/00 KI-generiert

Pension Foundation Beneficiary's Claim for Legal Costs Denied

Geschäftsnummer B 71/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint brought by an individual represented by an organization against a pension fund, which was ordered by a cantonal insurance court to pay a full disability pension starting from April 1997. However, the court denied the individual's claim for party compensation, stating that provisions related to party compensation did not apply to their situation as per relevant legal statutes. The individual subsequently appealed this decision, seeking an appropriate compensation for legal expenses incurred during the initial proceedings. The pension fund opposed the appeal, while the cantonal court and the federal social insurance office did not participate in further clarification. The Federal Insurance Court's review was limited to whether the cantonal court violated federal law or misapplied relevant provisions, particularly regarding the denial of party compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 104 lit. a OG, Art. 69 IVG, Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG, Art. 73 Abs. 2 BVG, Art. 103 Abs. 4 AVIG; Pension Foundation Beneficiary's Claim for Legal Costs Denied: II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Schlagwörter

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Versicherungsleistungsbegehren Personalvorsorgestiftung Anwaltshonorar Stiftung Gesetzlicher Schutz Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 2 OG
a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ),
Art. 104 lit. a OG
132 in Verbindung mit Art. 104 lit.
Art. 69 IVG
Art. 69 IVG in Verbindung mit Art.
Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG
69 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG ), was im Rahmen der beruflichen Vorsorge nach Art.
Art. 73 Abs. 2 BVG
f AHVG ), was im Rahmen der beruflichen Vorsorge nach Art. 73 Abs. 2 BVG - wie auch in der Arbeitslosenversicherung nach Art.
Art. 103 Abs. 4 AVIG
2 BVG - wie auch in der Arbeitslosenversicherung nach Art. 103 Abs. 4 AVIG - gerade nicht der Fall ist ( BGE 126 V 145 Erw.
Art. 134 OG
dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird ( Art. 134 OG e contrario in Verbindung mit Art.
Art. 156 Abs. 1 OG
134 OG e contrario in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG ),

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 124 V 286
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht zur Überprüfung der Parteientschädigungen auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge und der Arbeitslosenversicherung, welche auf kantonalem Recht beruhen ( BGE 124 V 286 Erw.
BGE 126 V 143
Supreme Insurance Court Ruling on Appealability and Legal Fees in Social Insurance Disputes
BGE 120 V 416
a OG ) geführt hat, insbesondere des Verbots der Willkür oder des überspitzten Formalismus ( BGE 120 V 416 Erw.
BGE 122 V 278
BGE 122 V 278 und die Zusammenstellung der seither ergangenen Rechtsprechung in BGE 126 V 11 Erw.
BGE 126 V 11
Insured Person Represented by Public Assistance Institution: Entitlement to Legal Costs Compensation
BGE 126 V 145
4 AVIG - gerade nicht der Fall ist ( BGE 126 V 145 Erw.
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Volltext

[AZA 7]

B 71/00 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiber Nussbaumer

Urteil vom 5. Januar 2001

in Sachen

B._________, 1942, Beschwerdeführer, vertreten durch das Patronat X._________,

gegen

Vorsorgestiftung der F._________-Unternehmungen, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal

In Erwägung,

dass das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 26. Juli 2000 die Vorsorgestiftung der F._________-Unternehmungen verpflichtete, dem durch das Patronat X._________ vertretenen B._________ ab 1. April 1997 eine volle Invalidenrente auszurichten,

dass es hingegen einen Anspruch des B._________ auf eine Parteientschädigung verneinte, da die gemäss § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs- und Verfassungsprozessordnung (VPO) vorgesehene Parteientschädigung für den Beizug eines Anwalts auf Advokatinnen und Advokaten im Angestelltenverhältnis bei Firmen oder gemeinnützigen, nicht gewinnorientierten Organisationen sowie auf Angestellte ohne Advokaturbewilligung von gemeinnützigen oder nicht gewinnorientierten Organisationen nicht anwendbar sei und im kantonalen Recht ausserdem keine Grundlage für die Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung bestehe,

dass B._________, wiederum vertreten durch das Patronat X._________, Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen,

dass die Vorsorgestiftung der F._________-Unternehmungen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichten,

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht zur Überprüfung der Parteientschädigungen auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge und der Arbeitslosenversicherung, welche auf kantonalem Recht beruhen ( BGE 124 V 286 Erw. 2 mit Hinweisen, 112 V 111 f.; ARV 1990 Nr. 11 S. 64 Erw. 2a), sachlich zuständig ist ( BGE 126 V 143 ),

dass es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ),

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht den auf kantonalem Recht beruhenden Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung einer Parteientschädigung nur darauf hin überprüfen darf, ob die Anwendung der entsprechenden kantonalen Bestimmungen zu einer Verletzung von Bundesrecht ( Art. 104 lit. a OG ) geführt hat, insbesondere des Verbots der Willkür oder des überspitzten Formalismus ( BGE 120 V 416 Erw. 4a, 114 V 205 Erw. 1a mit Hinweisen),

dass der durch das Patrona X._________ vertretene Beschwerdeführer nicht vorbringt, die Vorinstanz habe mit der Verweigerung einer Parteientschädigung das kantonale Recht willkürlich oder überspitzt formalistisch angewendet und hiefür auch keine Anhaltspunkte bestehen,

dass er sich hingegen auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgericht beruft, wonach der durch eine Organisation, die eine qualifizierte Rechtsvertretung anbietet, verbeiständete Beschwerdeführer sowohl für das letztinstanzliche Verfahren wie auch für jenes vor der kantonalen Rekursbehörde einen Anspruch auf Parteientschädigung habe (vgl. BGE 122 V 278 und die Zusammenstellung der seither ergangenen Rechtsprechung in BGE 126 V 11 Erw. 2),

dass er damit übersieht, dass diese erst mit BGE 122 V 278 begründete Rechtsprechung nur für jene Sozialversicherungszweige gilt, welche von Bundesrechts wegen einen Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren einräumen (z.B. Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG ), was im Rahmen der beruflichen Vorsorge nach Art. 73 Abs. 2 BVG - wie auch in der Arbeitslosenversicherung nach Art. 103 Abs. 4 AVIG - gerade nicht der Fall ist ( BGE 126 V 145 Erw. 1b mit Hinweisen),

dass im Übrigen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz besteht, wonach der obsiegenden, durch einen Anwalt vertretenen Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden müsse (nicht veröffentlichtes Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 17. Mai 1999 in Sachen A. [2P. 465/1998] mit Verweisung auf BGE 104 Ia 10 Erw. 1 und BGE 117 V 403 Erw. 1b),

dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird ( Art. 134 OG e contrario in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG ),

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 5. Januar 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: