The case involves an individual who filed an administrative appeal against a decision made by a cantonal insurance court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed an administrative appeal against a decision made by a cantonal insurance court. The appeal was related to a financial obligation concerning court costs. After failing to pay the required advance fee within the specified deadline, the individual requested to pay in installments, which was granted with a clear notice that late payments would result in inaction on the appeal. However, subsequent payments were made late, and the individual did not respond to an inquiry regarding the timeliness of the payments. Ultimately, the court decided not to proceed with the appeal due to the non-compliance with payment deadlines, while also stating that no court costs would be imposed and offering a refund of the already paid advance fee.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 134 OG, Art. 150 Abs. 4 OG; The case involves an individual who filed an administrative appeal against a decision made by a cantonal insurance court: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
B 70/06
Urteil vom 28. Dezember 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
Parteien
L.________, Beschwerdeführerin,
gegen
BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, General Gusian-Quai 40, 8022 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 6. Juni 2006)
In Erwägung,
dass L.________ am 23. Juni 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Juni 2006 erhoben hat,
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG e contrario),
dass die Präsidentin des Eidgenössischen Versicherungsgerichts L.________ mit Verfügung vom 26. Juni 2006 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 1100.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
dass L.________ innert der gesetzten Frist keinen Kostenvorschuss geleistet, sondern ein Gesuch um Ratenzahlung gestellt hat und ihr diese mit Schreiben vom 29. Juni 2006 in der Weise gewährt worden ist, als die erste von vier Raten in der Höhe von je Fr. 275.- bis zum 14. Juli 2006, die zweite bis zum 30. August 2006, die dritte bis zum 29. September 2006 und die vierte bis zum 30. Oktober 2006 zu leisten sei,
dass gleichzeitig eine weitere Fristverlängerung ausgeschlossen und auf das Nichteintreten bei verspäteter Ratenzahlung hingewiesen wurde,
dass dieses Schreiben L.________ am 7. Juli 2006 ausgehändigt worden ist,
dass die zweite Rate am 6. September 2006 sowie die dritte am 9. Oktober 2006 und damit verspätet geleistet wurde,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht am 13. November 2006 L.________ die Gelegenheit gegeben hat, zur Rechtzeitigkeit des Kostenvorschusses Stellung zu nehmen, sie davon indes keinen Gebrauch gemacht hat,
dass folglich der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht bezahlt worden ist,
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der Beschwerdeführerin werden die von ihr geleisteten Kostenvorschüsse von Fr. 1100.- zurückerstattet.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 28. Dezember 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: