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B 59/05 KI-generiert

Widow's Claim for Survivor's Pension Denied Due to Insufficient Proof of Pre-Retirement Occupational Disability

Geschäftsnummer B 59/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a widow seeking a retroactive widow's pension from a pension fund following her husband's death. The husband, who was employed from 1985 to 1993, had been declared fully disabled in 1997 due to psychological issues. After his death in 2002, the pension fund denied her request for a widow's pension, arguing that no eligible disability-related claim arose while he was alive. The widow challenged this decision in the Administrative Court of Bern, which dismissed her case, prompting her to appeal to the federal tribunal. The legal dispute centers on whether the husband's psychiatric issues had manifested as significant work incapacity during his tenure with the company, as required for eligibility for benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 23 BVG, Art. 10 Abs. 3 BVG, Art. 134 OG, Art. 135 OG, Art. 152 Abs. 3 OG, Art. 108 al. 1 let. a LTF; Widow's Claim for Survivor's Pension Denied Due to Insufficient Proof of Pre-Retirement Occupational Disability: The husband, who was employed from 1985 to 1993, had been declared fully disabled in 1997 due to psychological issues. After his death in 2002, the pension fund denied her request for a widow's pension, arguing that no eligible disability-related claim arose while he was alive. The widow challenged this decision in the Administrative Court of Bern, which dismissed her case, prompting her to appeal to the federal tribunal. The legal dispute centers on whether the husband's psychiatric issues had manifested as significant work incapacity during his tenure with the company, as required for eligibility for benefits.

Schlagwörter

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Hinterlassenenrente Anspruch auf Invalidenrente Versicherungsleistungsanspruch Experte für berufliche Vorsorge Altersgrenze Arbeitsunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 123 V 264
23 BVG (in der hier anwendbaren, bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung) ergangene Rechtsprechung über den erforderlichen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ( BGE 123 V 264 Erw.
BGE 114 V 286
Zu ergänzen ist, dass unter relevanter Arbeitsunfähigkeit rechtsprechungsgemäss eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist ( BGE 114 V 286 Erw.
BGE 128 V 133
135 OG ; BGE 128 V 133 Erw.
BGE 125 V 202
135 OG ) und Rechtsprechung ( BGE 125 V 202 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

Although the document mentions proceedings before the Federal Tribunal (Bundesgericht) using LTF, this specific article is not cited in the final operative part (dispositive) of this decision, which adheres to the old Federal Insurance Court (Eidgenössisches Versicherungsgericht) procedural rules (OG). However, since the core decision is an appeal dismissal, and if a procedural rule were to be extracted from the operative part: Art. 1 does not cite a procedural provision for the dismissal of the appeal itself, only substantive or procedural background in the considerations. The operative part only deals with costs and legal aid, and the appeal dismissal itself is not tied to an explicit procedural basis in the operative part (Art. 1 is simply 'Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.'). Based strictly on the final operative part (1-5), only cost/legal aid articles are present.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

B 59/05

Urteil vom 5. Oktober 2005

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Attinger

Parteien

H.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Eva Saluz, Spitalgasse 14, 3011 Bern,

gegen

Pensionskasse M.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, Seestrasse 6, 8002 Zürich

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 11. April 2005)

Sachverhalt:

A. Der 1950 geborene X.________ war vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1993 bei der Firma S.________ angestellt, wo er mit der Beratung von Unternehmen betraut war. Aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Pensionskasse M.________ berufsvorsorgeversichert. Mit Verfügung vom 1. Juli 1997 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Bern wegen eines psychischen Leidens unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 100 % ab 1. April 1995 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Am 18. April 2002 verstarb X.________. In der Folge verneinte die Pensionskasse M.________ einen zu Lebzeiten des Verstorbenen entstandenen Anspruch auf eine berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente und lehnte demzufolge auch das Gesuch der Witwe H.________ um Ausrichtung einer Witwenrente ab.

B. Am 8. Juli 2004 reichte H.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern gegen die Pensionskasse M.________ Klage ein auf rückwirkende Zusprechung einer Witwenrente ab 1. Mai 2002. Mit Entscheid vom 11. April 2005 wies das kantonale Gericht die Klage ab.

C. H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und ihr vorinstanzliches Begehren erneuern; eventuell sei eine ergänzende Abklärung des Sachverhalts durch Einholung eines Gutachtens zur Frage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen. Überdies lässt H.________ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen.

Während die Pensionskasse M.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die massgebenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen sowie die relevante Gerichtspraxis, insbesondere die zu Art. 23 BVG (in der hier anwendbaren, bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung) ergangene Rechtsprechung über den erforderlichen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ( BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen), richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass unter relevanter Arbeitsunfähigkeit rechtsprechungsgemäss eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist ( BGE 114 V 286 Erw. 3c). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses - im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich - ihre übliche oder aber nur mehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 289).

2. Der Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob sich die später (ab 1. April 1994) unbestrittenermassen invalidisierenden psychischen Beeinträchtigungen bereits während des (unter Einschluss der Nachdeckungszeit gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG ) bis 31. Januar 1994 dauernden Vorsorgeverhältnisses mit der Pensionskasse M.________ in einer Weise manifestiert haben, dass deswegen schon damals eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit resultierte.

Dass das psychische Leiden während des Arbeitsverhältnisses mit der Firma S.________ seinen Anfang nahm, kann aufgrund der ärztlichen Angaben der Klinik Y.________ vom 26. Juni 1996 und vor allem des psychiatrischen Gutachters Dr. Z.________ vom 24. Oktober 1996 angenommen werden. Ob der Ehemann der Beschwerdeführerin vom 24. Februar bis 17. Juli 1992 "arbeitsunfähig" war, wie Dr. G.________, Spezialist für Innere Medizin, in seinem Schreiben vom 12. August 2003 ausführt, und ob dies wegen einer psychischen Krankheit, die später zur Invalidität führte, bedingt war, lässt sich dem Schreiben nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit entnehmen. Falls der damalige Hausarzt darunter eine relevante Beeinträchtigung der funktionellen Leistungsfähigkeit im hievor dargelegten Sinne verstehen sollte, so bedeutete dies doch einen erheblichen Arbeitsausfall während fast eines halben Jahres. Dies liesse sich schlecht mit der Tatsache vereinbaren, dass die Firma S.________ als Arbeitgeberin dem Versicherten im Januar 1993 die Mitgliedschaft im "Club V.________" für "hervorragende Verkaufsleistung" im Jahre 1992 verliehen hatte. Wenn Dr. G.________ ferner die erwähnte Arbeitsunfähigkeit "im Rahmen dieser Behandlung" attestiert, so ist dies sehr vage, zählt er doch diesbezüglich Leiden auf (wie beispielsweise eine erneute beidseitige Lungenembolie), die mit einer psychischen Erkrankung nichts zu tun haben. Die übrigen von der Beschwerdeführerin eingelegten ärztlichen Berichte sind, wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, unbestimmt und wenig überzeugend. Somit ist eine auf die invalidisierende psychische Beeinträchtigung zurückzuführende relevante Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen während des Vorsorgeverhältnisses einschliesslich der Zeit der Nachdeckung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung sind von zusätzlichen Abklärungen keine für die hier zu beantwortende Rechtsfrage wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb derartige Weiterungen unterbleiben können. Dies führt zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

3.

3.1 Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 134 OG ). Die Beschwerdegegnerin hat ungeachtet ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG ; BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a mit Hinweisen).

3.2 Dem Gesuch der unterliegenden Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung kann entsprochen werden, da die hiefür nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG ) und Rechtsprechung ( BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecherin Eva Saluz, Bern, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 5. Oktober 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: