Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B 47/03 KI-generiert

Applicant Seeks Clarification of Court Decision Following Administrative Withdrawal, Request Denied

Geschäftsnummer B 47/03
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a request for clarification made by an individual following a previous decision that dismissed their administrative appeal against a regional social security court's ruling as withdrawn. The individual sought clarification on the initial decision, claiming that aspects of it were unclear or contradictory. However, the court determined that the clarification request did not present valid reasons for reconsideration and instead focused on procedural and substantive elements that occurred prior to the dismissal of the appeal. Consequently, the request for clarification was deemed unfounded and was rejected.

Legislator-Regeste

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Art. 145 Abs. 1 OG; Applicant Seeks Clarification of Court Decision Following Administrative Withdrawal, Request Denied: The individual sought clarification on the initial decision, claiming that aspects of it were unclear or contradictory. However, the court determined that the clarification request did not present valid reasons for reconsideration and instead focused on procedural and substantive elements that occurred prior to the dismissal of the appeal. Consequently, the request for clarification was deemed unfounded and was rejected.

Schlagwörter

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Verwaltungsbeschwerde verfahrensrechtliche Fragen Rückzug des Rechtsbegehrens Streitgegenstand verspätetes Fristerstreckungsgesuch formloser Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 145 Abs. 1 OG
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht gemäss Art. 145 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

B 47/03

Urteil vom 8. Juli 2003

III. Kammer

Besetzung

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Widmer

Parteien

M.________, 1945, Gesuchstellerin,

gegen

Stiftung pxa, Seestrasse 15, 8702 Zollikon, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Martin Laur, Mühlebachstrasse 42, 8810 Horgen

Vorinstanz

Eidgenössisches Versicherungsgericht, Luzern

(Entscheid vom 30. April 2003)

In Erwägung,

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Entscheid vom 30. April 2003 die von M.________ am 11. Juli 2001 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2001 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben hat,

dass M.________ mit Eingabe vom 11. Mai 2003 ein Gesuch um Erläuterung des erwähnten Entscheides vom 30. April 2003 gestellt hat,

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht gemäss Art. 145 Abs. 1 OG eine Erläuterung vornimmt, wenn der Rechtsspruch eines Entscheides unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidungsgründen im Widerspruch stehen oder er Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält,

dass somit Gegenstand eines Erläuterungsgesuchs grundsätzlich nur das Dispositiv oder aber Widersprüche zwischen Entscheidungsgründen und dem Dispositiv sein können ( BGE 110 V 222 Erw. 1 mit Hinweisen),

dass Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung oder auf eine allgemeine Diskussion über den rechtskräftigen Entscheid (z. B. über dessen Recht- und Zweckmässigkeit) abzielen, unzulässig sind ( BGE 110 V 222 Erw. 1),

dass im Gesuch vom 11. Mai 2003 kein Grund vorgebracht wird, der eine Erläuterung des Entscheides vom 30. April 2003 zu rechtfertigen vermöchte,

dass die Gesuchstellerin sich vielmehr mit materiellen und verfahrensrechtlichen Punkten befasst, die dem Rückzug der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorausgegangen sind, und im Weiteren Fragen aufwirft, die sich allenfalls im Anschluss an den Entscheid vom 30. April 2003 stellen werden,

dass somit das Erläuterungsgesuch im Lichte der dargelegten Grundsätze, soweit überhaupt zulässig, unbegründet ist,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin zugestellt.

Luzern, 8. Juli 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: