Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B 3/05 KI-generiert

Deaf Appellant Denied Occupational Pension Based on Pre-Existing Disability and Job Obsolescence

Geschäftsnummer B 3/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who has been deaf since birth and worked in the IT department of a bank from January 1996 until his dismissal in October 2001, attributed to inadequate IT skills amid changes in banking software. Following the denial of professional rehabilitation measures due to his health condition, he was granted a full disability pension by the Zurich Disability Insurance Office effective October 2000. However, the bank's pension fund rejected his claim for a disability pension on the grounds that his health had not deteriorated during his employment. After an unsuccessful first appeal to the Zurich Social Insurance Court, the individual pursued a further administrative court complaint, arguing for entitlement to the pension retroactive to October 2000, while the pension fund maintained that his condition had not warranted such support during his employment. The dispute centers on whether his inability to adapt to changing job demands constituted a disability that would entitle him to a pension under the relevant pension insurance laws.

Legislator-Regeste

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Art. 23 BVG, Art. 24 Abs. 1 BVG, Art. 26 Abs. 1 BVG, Art. 29 IVG, Art. 10 Abs. 3 BVG, Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; Deaf Appellant Denied Occupational Pension Based on Pre-Existing Disability and Job Obsolescence: Following the denial of professional rehabilitation measures due to his health condition, he was granted a full disability pension by the Zurich Disability Insurance Office effective October 2000. However, the bank's pension fund rejected his claim for a disability pension on the grounds that his health had not deteriorated during his employment. After an unsuccessful first appeal to the Zurich Social Insurance Court, the individual pursued a further administrative court complaint, arguing for entitlement to the pension retroactive to October 2000, while the pension fund maintained that his condition had not warranted such support during his employment. The dispute centers on whether his inability to adapt to changing job demands constituted a disability that would entitle him to a pension under the relevant pension insurance laws.

Schlagwörter

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Invalidenrente der beruflichen Vorsorge Verlust des Arbeitsplatzes Vorzustand Gehörschaden Haftung der Vorsorgeeinrichtung Krankenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 23 BVG
This provision, cited in its version applicable until the end of 2004, defines the basis for the claim regarding invalidity, which was the central issue in the appeal.
Art. 24 Abs. 1 BVG
Cited in relation to the calculation of the amount of the disability pension, although the main issue was the existence of the claim.
Art. 26 Abs. 1 BVG
Cited in connection with Art. 29 IVG regarding the commencement date of the entitlement to disability benefits.
Art. 29 IVG
Cited in connection with Art. 26 Abs. 1 BVG regarding the commencement date of the entitlement to disability benefits.
Art. 10 Abs. 3 BVG
Cited in relation to the one-month legal coverage period relevant to the claim period.
Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG
1 hievor), weshalb der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten kann, dass die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit ( Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ) auf Oktober 1999 festgesetzt hat.
Art. 4 Abs. 1 IVG
Cited in the reasoning to establish that the disability assessment by the IV office was ultimately based on the pre-existing congenital disability (deafness).
Art. 66 al. 1 LTF
This provision is implicitly referenced by the order to not levy court costs (although the specific article for costs in the LTF is usually Art. 66, the decision states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' without citing a specific LTF article for this order, but based on standard practice, if costs were imposed, Art. 66 LTF would be the basis. Since no costs were imposed, and no specific procedural article for the dismissal was cited in the dispositive other than the substantive ones, only the substantive articles are strictly included based on the strict rule. However, since the output must include cost/legal aid provisions if cited in the dispositive, and none are explicitly cited here, we only list the substantive ones used to dismiss the appeal.)

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision is implicitly referenced by the order to not levy court costs (although the specific article for costs in the LTF is usually Art. 66, the decision states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' without citing a specific LTF article for this order, but based on standard practice, if costs were imposed, Art. 66 LTF would be the basis. Since no costs were imposed, and no specific procedural article for the dismissal was cited in the dispositive other than the substantive ones, only the substantive articles are strictly included based on the strict rule. However, since the output must include cost/legal aid provisions if cited in the dispositive, and none are explicitly cited here, we only list the substantive ones used to dismiss the appeal.)

Art. 29 IVG

Cited in connection with Art. 26 Abs. 1 BVG regarding the commencement date of the entitlement to disability benefits.

Art. 4 Abs. 1 IVG

Cited in the reasoning to establish that the disability assessment by the IV office was ultimately based on the pre-existing congenital disability (deafness).

Art. 10 Abs. 3 BVG

Cited in relation to the one-month legal coverage period relevant to the claim period.

Art. 23 BVG

This provision, cited in its version applicable until the end of 2004, defines the basis for the claim regarding invalidity, which was the central issue in the appeal.

Art. 24 Abs. 1 BVG

Cited in relation to the calculation of the amount of the disability pension, although the main issue was the existence of the claim.

Art. 26 Abs. 1 BVG

Cited in connection with Art. 29 IVG regarding the commencement date of the entitlement to disability benefits.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

B 3/05

Urteil vom 23. Mai 2005

III. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Ackermann

Parteien

B.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,

gegen

Personalvorsorgestiftung BVG der Bank Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Rümelinsplatz 14, 4001 Basel

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 8. November 2004)

Sachverhalt:

A. B.________, Jahrgang 1953 und seit Geburt gehörlos, arbeitete von Januar 1996 bis zu seiner Entlassung wegen mangelnder EDV-Fachkenntnisse auf Ende Oktober 2001 als Mitarbeiter für die Informatikabteilung der Bank Y.________. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2000 eine ganze Rente zu, nachdem die Verwaltung vorher den im Oktober 2000 geltend gemachten Anspruch auf berufliche Massnahmen abgelehnt hatte, da solche in Berücksichtigung des Gesundheitszustandes nicht durchführbar seien.

Die Personalvorsorgestiftung BVG der Bank Y.________ lehnte mit Schreiben vom 28. Januar 2003 und 8. Juli 2003 die Ausrichtung einer berufsvorsorgerechtlichen Invalidenrente ab, weil sich der Gesundheitszustand während der Anstellungsdauer bei der Bank Y.________ nicht verändert habe.

B. Die von B.________ am 24. Juli 2003 gegen die Pensionskasse eingereichte Klage auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab Oktober 2000 nebst Verzugszins wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. November 2004 ab, nachdem es die Akten der Invalidenversicherung sowie einen Bericht der ehemaligen Arbeitgeberin vom 12. Juli 2004 samt Personaldossier zu den Akten genommen hatte.

C. B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm ab Oktober 2000 eine Invalidenrente der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge nebst Verzugszins zuzusprechen.

Die Pensionskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

D. Abschliessend lässt sich B.________ nochmals vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Richtig sind die Erwägungen des kantonalen Gerichts betreffend die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Invalidenleistungen ( Art. 23 BVG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung; BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b), die Höhe der Invalidenrente ( Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung) sowie den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen ( Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 IVG ) und den Beweis über den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit (Urteil B. vom 22. Februar 2002, B 35/00). Dasselbe gilt hinsichtlich der Rechtsprechung, wonach Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgehen wie die Invalidenversicherung, an die Invaliditätsbemessung der Organe der Invalidenversicherung (und deren Festlegung des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit) gebunden sind, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist ( BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine, 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 109 Erw. 3c). Korrekt ist ebenfalls der Hinweis, dass eine Bindung an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle entfällt, wenn die Rentenverfügung der (beschwerdeberechtigten) Vorsorgeeinrichtung nicht eröffnet worden ist ( BGE 129 V 73 ). Darauf wird verwiesen.

2. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob während des zwischen Januar 1996 und Ende Oktober 2001 bestehenden Vorsorgeverhältnisses (sowie unter Einschluss der gesetzlichen Nachdeckungsfrist von einem Monat; Art. 10 Abs. 3 BVG ) eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, deren Ursache zu einer rentenbegründenden Invalidität geführt hat ( Art. 23 BVG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung).

2.1 Die Vorinstanz stützt sich vor allem auf den von ihr eingeholten ausführlichen Arbeitgeberbericht vom 12. Juli 2004 und geht davon aus, dass sich die Arbeitsfähigkeit während der Dauer der Anstellung bei der Bank nicht massgeblich verschlechtert habe. Das Arbeitsverhältnis sei beendet worden, weil der angestammte Tätigkeitsbereich infolge grundlegender Veränderungen der Banken-Software weggefallen sei und der Beschwerdeführer wegen Gehörlosigkeit, mangelnder Sozialkompetenz und beruflicher Fähigkeiten in einem anderen Bereich nicht mehr habe eingesetzt werden können. Damit sei jedoch keine Verschlechterung der "grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit" belegt, denn diese habe bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses in gleicher Weise bestanden.

Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, die Invalidität sei als Folge von Adaptionsschwierigkeiten entstanden, indem er den Anforderungen der Umwelt wegen der Gehörlosigkeit nicht mehr zu genügen vermochte. Beim Eintritt in die Bank Y.________ sei er vollständig arbeitsfähig gewesen und habe eine volle Leistung erbracht; erst während des Arbeitsverhältnisses sei es zu einem Einbruch in der Leistungsfähigkeit gekommen, weil er "nicht in der Lage war, sich an die neuen Anforderungen anzupassen und mit der Entwicklung im Informatikbereich Schritt zu halten."

2.2 Die Invalidenversicherung hat ihre Rentenverfügung vom 13. Dezember 2002 der Pensionskasse nicht eröffnet. Im Rahmen des Rentenbeschlusses vom 3. Oktober 2002 hat die IV-Stelle überdies auf den internen Bericht der Berufsberatung vom 1. Oktober 2002 verwiesen, in welchem Bericht jedoch nur festgehalten worden ist, dass eine "Eingliederung in den Arbeitsprozess in der freien Wirtschaft mit rentenausschliessendem Einkommen" wohl kaum mehr durchgeführt werden könne, und die Frage an den medizinischen Dienst der Verwaltung gestellt wird, ob die Rente aufgrund der bestehenden Akten geprüft werden könne oder weitere medizinische Abklärungen notwendig seien. Wie die IV-Stelle das für den Einkommensvergleich verwendete Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens in Höhe von Fr. 1'000.-- festgesetzt hat, ist jedoch nicht ersichtlich und auch nicht nachvollziehbar. Dasselbe gilt für die nicht begründete oder belegte Annahme der Verwaltung, "mindestens" seit Oktober 1999 sei ein Soziallohn bezahlt worden. Aus diesen Gründen entfällt für das vorliegende Verfahren eine Bindungswirkung der Entscheide der Invalidenversicherung (vgl. Erw. 1 hievor), weshalb der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten kann, dass die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit ( Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ) auf Oktober 1999 festgesetzt hat.

2.3 Der Beschwerdeführer absolvierte eine Lehre als Laborant und arbeitete anschliessend auf diesem Beruf; in den achtziger Jahren liess er sich an der Schule X.________ ausbilden und war danach als Kommunikationslehrer an einer Gehörlosenschule tätig. Nachdem 1987/88 mit Hilfe der Invalidenversicherung eine Umschulung in den Informatikbereich vorgenommen worden war, arbeitete der Beschwerdeführer ab November 1988 zunächst für die Firma C.________ AG und - nach deren Übernahme durch die Bank Y.________ - ab 1996 für diese Bank. 1997 startete die Arbeitgeberin ein Vorprojekt zur Einführung einer neuen Bankensoftware, die 2001 eingeführt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Versicherte mit Arbeiten am bisherigen System beschäftigt, wobei er aber nicht voll ausgelastet war. Bereits 1998 wurde er informiert, dass sein Aufgabengebiet ab 2001 wegfallen würde. Da die Bank Y.________ den Beschwerdeführer nicht ohne berufliche Weiterbildung entlassen wollte, finanzierte sie ihm die (in der Folge allerdings gescheiterte) Ausbildung zum Web Publisher. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer seine Stelle nicht aus gesundheitlichen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen verloren hat, nämlich deshalb, weil sein Arbeitsplatz infolge der Einführung einer neuen Software aufgehoben worden ist. Es ist dagegen erstellt und auch nicht bestritten, dass er seine bisherige Tätigkeit weiter ausführen könnte, wenn die Stelle noch bestehen würde. Die Invalidenversicherung erachtet eine Anstellung auf dem freien Arbeitsmarkt "in Anbetracht des Alters, der fehlenden Sozialkompetenzen und der Gehörlosigkeit" als unrealistisch; zudem seien die Ende der achtziger Jahre erworbenen Informatikkenntnisse "total veraltet". Damit gründet die Annahme einer Invalidität durch die IV-Stelle letztlich auf dem vorbestehenden Geburtsgebrechen der Gehörlosigkeit, da weder eine andere Krankheit noch ein Unfall ersichtlich sind, die zu einer Invalidität geführt haben könnten (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG ).

Aber auch wenn der Auffassung des Beschwerdeführers gefolgt und die Verminderung der Erwerbsfähigkeit als Folge einer Adaptionsschwierigkeit im beruflichen und sozialen Bereich gesehen wird, resultiert kein anderes Ergebnis. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird ausgeführt, dass Gehörlosigkeit als solche kein Gesundheitsschaden sei, der einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit entgegenstehe. Das eigentliche Invaliditätsrisiko liege in den Schwierigkeiten der Adaption an die Anforderungen der Umwelt infolge der Behinderung: "Solange ein Gehörloser in der Lage" sei, "den Anforderungen der Umwelt trotz Gehörlosigkeit zu genügen", müsse "nicht mit einer Invalidität gerechnet werden." Dieser Argumentation ist jedoch hinzuzufügen, dass die Adaptionsschwierigkeit als solche gemeinsam mit der Gehörlosigkeit bereits seit der Geburt besteht (wenn auch nur latent) und sie sich bloss deshalb nicht ausgewirkt hat, weil sich die entsprechenden äusseren Umstände (d.h. die Umwelt) günstig ausgewirkt haben. Die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, kann somit gar nicht während der Zeit des Versicherungsverhältnisses mit der Pensionskasse eingetreten sein ( Art. 23 BVG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung), denn die körperliche, geistige oder psychische Gesundheit des Beschwerdeführers hat sich während dieser Zeit unbestrittenermassen nicht verändert (so bestünde am angestammten Arbeitsplatz immer noch eine volle Arbeitsfähigkeit); eine Änderung ist allein in den äusseren Umständen eingetreten. Die Pensionskasse ist nicht leistungspflichtig.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 23. Mai 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: