Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B 22/02 KI-generiert

Pension Benefits Res Judicata Appeal on New Claim Based on Subsequent Status

Geschäftsnummer B 22/02
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the appellant challenged a decision by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, which dismissed her subsequent claims due to the previous ruling (res judicata) regarding her entitlement to pension benefits for periods following a recognized incapacity. The appellant had previously filed a claim in 1992 that was rejected in 1994, and later attempted to revive the matter in 2001. The key issue was whether the earlier judgment precluded her from making new claims based on an acknowledged disability that emerged during the relevant time period. The court examined the conditions under which legal finality applies and determined that the lack of identical claims allowed the appellant's recent claim to be considered on its merits.

Legislator-Regeste

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Art. 104 lit. a OG, Art. 38 OG, Art. 23 BVG, Art. 156 OG, Art. 159 OG; Pension Benefits Res Judicata Appeal on New Claim Based on Subsequent Status: The appellant had previously filed a claim in 1992 that was rejected in 1994, and later attempted to revive the matter in 2001. The key issue was whether the earlier judgment precluded her from making new claims based on an acknowledged disability that emerged during the relevant time period. The court examined the conditions under which legal finality applies and determined that the lack of identical claims allowed the appellant's recent claim to be considered on its merits.

Schlagwörter

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Rechtskraft Überprüfung der Invalidenrente Versicherungsleistungsbegehren materielle Überprüfung Arbeitnehmerstatus Rentenpfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 104 lit. a OG
dass einzig streitig und als Frage des Bundesrechts ( Art. 104 lit. a OG ) frei zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht wegen der rechtskräftigen Abweisung der ersten Klage, somit wegen Vorliegens einer abgeurteilten Sache, auf die zweite Klage nicht eingetreten ist,
Art. 38 OG
Art. 23 BVG
The Federal Court mandates the lower court to examine the substantive prerequisites for the claim based on this article.
Art. 156 OG
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens - die Vermögensinteressen wahrnehmende - Beschwerdegegnerin zur Zahlung der Gerichtskosten ( Art. 156 OG ) und einer Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdeführerin ( Art.
Art. 159 OG
156 OG ) und einer Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdeführerin ( Art. 159 OG ) zu verpflichten ist (ZAK 1973 S.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 125 V 347
38 OG ) eintretende - materielle Rechtskraft eines Urteils sich in zeitlicher und sachlicher Hinsicht nur auf diejenigen Verhältnisse erstrecken kann, welche die Grundlage des eingeklagten und in der Folge abgeurteilten Anspruches bildeten ( BGE 125 V 347 Erw.
BGE 115 V 417
Mai 1989 eingetretene Arbeitsunfähigkeit, ein Begründungselement betrifft, welches nicht an der Rechtskraft des Urteils teilhat, bezieht sich doch die materielle Rechtskraft nur auf das Dispositiv und - von hier nicht zutreffenden Ausnahme abgesehen - nicht die Erwägungen ( BGE 115 V 417 Erw.
BGE 123 V 264
23 BVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, von Amtes wegen zu prüfen haben wird ( BGE 123 V 264 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 BVG

The Federal Court mandates the lower court to examine the substantive prerequisites for the claim based on this article.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

B 22/02

Urteil vom 11. Dezember 2002

III. Kammer

Besetzung

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Signorell

Parteien

C.________, 1963, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger, Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin, handelnd durch die Pensionskasse des Bundes, Holzikofen- weg 36, 3003 Bern, und diese vertreten durch die Eidgenös-sische Finanzverwaltung, Rechtsdienst, Bernerhof, 3003 Bern

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Beschluss vom 18. Februar 2002)

In Erwägung:

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im Verfahren B 1/94 mit Urteil vom 26. September 1994 einen Entscheid vom 11. November 1993 bestätigte, worin das Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich eine Klage der C.________ vom 9. Juni 1992 gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Eidgenössische Versicherungskasse) abgewiesen hatte,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. Februar 2002 auf eine am 10. Mai 2001 erhobene Klage wegen res iudicata nicht eintrat,

dass C.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Beschluss sei aufzuheben und die Sache zum Entscheid über die Klage an das kantonale Gericht zurückzuweisen,

dass die Schweizerische Eidgenossenschaft auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet,

dass einzig streitig und als Frage des Bundesrechts ( Art. 104 lit. a OG ) frei zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht wegen der rechtskräftigen Abweisung der ersten Klage, somit wegen Vorliegens einer abgeurteilten Sache, auf die zweite Klage nicht eingetreten ist,

dass nach Lehre und Rechtsprechung die - als Folge der formellen Rechtskraft ( Art. 38 OG ) eintretende - materielle Rechtskraft eines Urteils sich in zeitlicher und sachlicher Hinsicht nur auf diejenigen Verhältnisse erstrecken kann, welche die Grundlage des eingeklagten und in der Folge abgeurteilten Anspruches bildeten ( BGE 125 V 347 Erw. 1 mit Hinweisen; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 321 ff.; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Rz 714 f.; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Art. 38 n. 2 ff.),

dass aus diesem Grunde die Abweisung der Klage vom 9. Juni 1992, welche das Eidgenössische Versicherungsgericht auf erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin mit Urteil vom 26. September 1994 bestätigte, von vornherein keine res iudicata darstellen kann für Leistungen, welche hiermit Klage vom 10. Mai 2001 für um Jahre spätere Zeitspannen gefordert werden,

dass es somit an der Identität der im ersten Verfahren definitiv beurteilten und der neu eingeklagten Ansprüche fehlt,

dass die Überlegung der Vorinstanz, Grundlage für die alte wie die neue auf Zahlung von Rentenleistungen gerichtete Klage bilde eine bis spätestens 31. Mai 1989 eingetretene Arbeitsunfähigkeit, ein Begründungselement betrifft, welches nicht an der Rechtskraft des Urteils teilhat, bezieht sich doch die materielle Rechtskraft nur auf das Dispositiv und - von hier nicht zutreffenden Ausnahme abgesehen - nicht die Erwägungen ( BGE 115 V 417 Erw. 3b/aa; Gygi, a.a.O., S. 323 f.; Kölz/Häner, a.a.O., Rz 716),

dass im Übrigen ausschlaggebender Grund für die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im ersten Verfahren B 1/94 das Fehlen einer Invalidität (im Sinne der obligatorischen oder weitergehenden beruflichen Vorsorge) bildete, wogegen nunmehr zwischenzeitlich IV-rechtlich eine rentenbegründende Invalidität anerkannt worden ist, und zwar aus gesundheitlichen Gründen, welche in die Zeit des Vorsorgeverhältnisses mit der hier am Recht stehenden Beschwerdegegnerin zurückreichen,

dass diesbezüglich der Bericht des Spitals X.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 18. Mai 1999 neue Gesichtspunkte enthält, die eine nähere Abklärung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen (Art. 73 Abs. 2 in fine BVG),

dass somit das kantonale Gericht - ohne Bindung an die früheren Entscheidungen - das Vorliegen sämtlicher materieller Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 23 BVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, von Amtes wegen zu prüfen haben wird ( BGE 123 V 264 Erw. 1b mit Hinweisen; SVR 2001 BVG Nr. 18 S. 70 Erw. 4 mit Hinweisen),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens - die Vermögensinteressen wahrnehmende - Beschwerdegegnerin zur Zahlung der Gerichtskosten ( Art. 156 OG ) und einer Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdeführerin ( Art. 159 OG ) zu verpflichten ist (ZAK 1973 S. 373 Erw. 6; Urteil X vom 26. September 2001, H 381/99),

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der angefochtene Beschluss vom 18. Februar 2002 aufgehoben und die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit es, nach Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen, über die Klage vom 10. Mai 2001 materiell entscheide.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Der Beschwerdeführerin wird der Kostenvorschuss von Fr. 500.- zurückerstattet.

4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- zu bezahlen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 11. Dezember 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: