Pension Benefit Division Dispute and Unclaimed Funds Restitution
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute regarding the division of a pension fund due to the dissolution of a marriage. The respondent was an employee of a company and had a pension scheme with a particular fund, which was subject to an order from a court to split the accrued pension benefits equally after the divorce was finalized. The administrative court determined the amount owed to the ex-spouse and established it at a specific figure, which included interest from the date of the divorce. The petitioner contested this ruling, arguing for a higher amount and requested that the funds be returned to their account if the ex-spouse did not claim them within a set timeframe. The case was brought to a higher court for review, but the lower court's calculations were upheld as correct according to applicable legal provisions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 122 Abs. 1 ZGB, Art. 124 ZGB, Art. 122 ZGB, Art. 141 Abs. 1 ZGB, Art. 142 Abs. 1 ZGB, Art. 73 Abs. 1 BVG; Pension Benefit Division Dispute and Unclaimed Funds Restitution: The respondent was an employee of a company and had a pension scheme with a particular fund, which was subject to an order from a court to split the accrued pension benefits equally after the divorce was finalized. The administrative court determined the amount owed to the ex-spouse and established it at a specific figure, which included interest from the date of the divorce. The petitioner contested this ruling, arguing for a higher amount and requested that the funds be returned to their account if the ex-spouse did not claim them within a set timeframe. The case was brought to a higher court for review, but the lower court's calculations were upheld as correct according to applicable legal provisions.
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KI-generiertThis provision is not explicitly cited in the dispositive (orders I, II, III). Therefore, it is excluded based on the rules.
Used to rule on court costs, although the dispositive states that no court costs are levied (II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben).
Cited in the reasoning section as the primary legal basis for the spouse's claim to half of the exit benefit accumulated during the marriage.
Cited in the reasoning section to define the condition under which Art. 122 ZGB applies (no pension event has occurred).
Cited in the reasoning section regarding the divorce court's decision on the division ratio when spouses do not agree.
Cited in the reasoning section regarding the referral of the matter to the competent court after the division ratio is legally binding.
Cited in the reasoning section regarding the requirement for spouses to agree on the division of exit benefits.
Cited in the reasoning section regarding the competent court for the division procedure.
Cited in the reasoning section to define how the exit benefit to be divided is calculated.
Cited in the reasoning section to establish the applicability of Articles 3-5 FZG to the exit benefit to be transferred.
Cited in the reasoning section regarding the calculation of the exit benefit difference between the time of marriage and divorce.
Cited in the reasoning section in connection with Art. 8a Abs. 1 FZV regarding the applicable interest rate for capitalization.
Cited in the reasoning section regarding the transfer of the exit benefit to the pension institution of the beneficiary spouse.
Cited in the reasoning section regarding the preservation of pension protection through other forms of benefit.
Cited in the reasoning section regarding the conditions under which a cash payment of the exit benefit might apply.
Cited in the reasoning section explaining that the pension capital cannot be pledged or assigned, which supports the overall decision regarding the transfer of the exit benefit.
Cited in the reasoning section to justify the 4% interest rate used for capitalizing the exit benefit.
Cited in the reasoning section as the basis for the 4% minimum interest rate used for capitalization.
Volltext
[AZA 7]
B 18/01 Vr
I. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin
Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Ferrari;
Gerichtsschreiber Nussbaumer
Urteil vom 14. Mai 2002
in Sachen
K.________, Beschwerdeführer,
gegen
1. S.________, zur Zeit unbekannten Aufenthalts,
2. Sulzer Vorsorgeeinrichtung, Neuwiesenstrasse 3/5,
8400 Winterthur, Beschwerdegegnerinnen,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden
A.- K.________ ist als Arbeitnehmer der X.________ AG seit 1. Februar 1988 bei der Sulzer Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der zweiten Säule versichert. Mit Urteil vom 9. Februar 2000 schied das Bezirksgericht Y.________ seine am 3. Oktober 1997 mit S.________ eingegangene Ehe und ordnete in Ziff. 3 des Urteilsdispositivs die hälftige Aufteilung seines während der Ehe geäufneten Pensionskassenguthabens an. Nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 29. Juni 2000 überwies es die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zur Berechnung der Austrittsleistung.
B.- Mit Entscheid vom 13. Dezember 2000 stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau fest, dass S.________, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, gegenüber der Sulzer Vorsorgeeinrichtung zulasten des Vorsorgekontos von K.________ Anspruch auf eine Austrittsleistung von Fr. 22'181. 10 hat, welche ab dem 29. Juni 2000 zu 4 % zu verzinsen sei.
C.- K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die zu teilende Austrittsleistung sei auf Fr. 31'862. 60 festzusetzen. Für den Fall, dass sich seine geschiedene Ehegattin nicht innert einer gesetzten Frist bei der Pensionskasse melde, sei das Geld wieder seinem Pensionskassenguthaben gutzuschreiben.
Die Sulzer Vorsorgeeinrichtung schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Auf die Einholung einer Vernehmlassung der S.________ auf dem Ediktalweg wurde angesichts der Unbegründetheit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Nach Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall ( Art. 124 ZGB ) eingetreten ist. Liegt ein Anwendungsfall von Art. 122 ZGB vor und haben sich die Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistungen sowie die Art der Durchführung der Teilung nicht geeinigt (vgl. Art. 141 Abs. 1 ZGB ), so entscheidet das Scheidungsgericht gemäss Art. 142 Abs. 1 ZGB über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind. Sobald dieser Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist es die Streitsache von Amtes wegen dem am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 BVG zuständigen Gericht ( Art. 142 Abs. 2 ZGB ; Art. 25a FZG ).
b) Nach Art. 22 Abs. 2 FZG entspricht die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung (vgl. Art. 24 FZG ). Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen. Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt. Laut Art. 8a Abs. 1 FZV (in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3 FZG ) wird bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung nach Art. 22 FZG für die Aufzinsung der im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und der Einmaleinlagen bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung der im entsprechenden Zeitraum gültige Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV2, somit 4 %, angewandt.
c) Im Lichte der dargelegten Vorschriften erweist sich die Berechnung der der geschiedenen Ehegattin des Beschwerdeführers zustehenden Austrittsleistung als richtig. Das Scheidungsgericht hat mit am 29. Juni 2000 in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 9. Februar 2000 den Verteilungsschlüssel verbindlich auf 50 % festgesetzt. Für den Zeitpunkt der Eheschliessung am 3. Oktober 1997 errechnete die Pensionskasse eine aufgezinste Austrittsleistung von Fr. 111'917. 90, für den Zeitpunkt der rechtskräftig gewordenen Ehescheidung am 29. Juni 2000 eine solche von Fr. 156'280. 05. Von der Differenz von Fr. 44'362. 15 steht die Hälfte von Fr. 22'181. 10 der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers zu. Diese Berechnung der Pensionskasse, für die auf die Vernehmlassungen im kantonalen und im letztinstanzlichen Verfahren verwiesen wird, steht in Einklang mit den massgebenden Vorschriften. Der anzuwendende Zinssatz für die Aufzinsung der im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austrittsleistung beträgt 4 % ( Art. 8a Abs. 1 FZV in Verbindung mit Art. 12 BVV2). Da die drei einmaligen Zusatzgutschriften vom 31. Dezember 1997,
1. Mai 1999 und 1. Mai 2000, welche die Vorsorgeeinrichtung infolge der hohen Wertschriftengewinne ihren Versicherten ausrichtete, während der Ehedauer erfolgt sind, gelten sie während der Ehedauer als erworben und sind damit unter den Ehegatten zur Hälfte zu teilen. Nicht entscheidend ist, wann und mit welchem Vorsorgekapital die Wertschriftengewinne erwirtschaftet wurden, sondern der Zeitpunkt, in welchem der Stiftungsrat die Ausschüttung der realisierten Gewinne an die Versicherten beschliesst und die entsprechende Gutschrift vorgenommen wird.
2.- Gemäss Art. 22 Abs. 1 FZG sind die Art. 3-5 FZG für die zu übertragende Austrittsleistung sinngemäss anwendbar.
Diese ist demnach entweder an die Vorsorgeeinrichtung des begünstigten Ehegatten ( Art. 3 FZG ) zu überweisen oder der Vorsorgeschutz in anderer Form zu erhalten ( Art. 4 FZG ), soweit Art. 5 FZG (Barauszahlung) nicht zur Anwendung kommt. Dabei darf das Vorsorgekapital oder der nicht fällige Leistungsanspruch weder verpfändet noch abgetreten werden ( Art. 17 FZV ). Diese Bestimmungen, die den Grundsatz der Erhaltung des Vorsorgeschutzes ausdrücken, verbieten einerseits eine Verrechnung der der Ehefrau zustehenden Austrittsleistung mit allfälligen Forderungen des Beschwerdeführers aus dem Scheidungsurteil (wie Gerichtsgebühr, Autoversicherungsprämien) noch fällt die Austrittsleistung der unbekannt abwesenden geschiedenen Ehegattin nach einer bestimmten Zeit an den andern Ehegatten zurück (vgl. Art. 24a-f FZG und Art. 19a-f FZV betreffend vergessene Guthaben).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, S.________ auf dem Ediktalweg, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 14. Mai 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: