Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B 132/04 KI-generiert

Pension Fund Not Bound by Non-Involved Invalidity Insurance Findings

Geschäftsnummer B 132/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding the entitlement to an invalidity pension between an individual and a pension fund. The individual, who had previously been granted an invalidity pension by the invalidity insurance, sought additional pension payments from the pension fund, claiming unpaid benefits since late 1998. A lower court ruled in favor of the individual, ordering the pension fund to pay a specified monthly amount. The pension fund subsequently appealed this decision, arguing for a different pension amount and questioned the legal interpretations made by the lower court concerning the eligibility for and calculation of the pension. The case brought forth the issue of whether the pension fund was bound by conclusions reached in the preceding invalidity insurance proceedings without its participation.

Legislator-Regeste

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Art. 73bis IVV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 49 Abs. 4 ATSG, Art. 36a OG, Art. 134 OG, Art. 156 Abs. 2 OG; Pension Fund Not Bound by Non-Involved Invalidity Insurance Findings: Das Verfahren ist gemäss Art. 134 OG kostenlos. Der mit der Durchführung öffentlicher Aufgaben betrauten beschwerdeführenden Vorsorgeversicherung ist gemäss Art. 156 Abs. 2 OG praxisgemäss trotz weitgehendsten Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ( BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Pensionsfonds Sozialversicherungsverfahren Invalidenleistungen des Versicherten Vorsorgeausgleich Vorsorgeleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 73bis IVV
Art. 29 Abs. 2 BV
Dies im Wesentlichen unter Verweis auf den in der Verfassung gewährleisteten Grundsatz des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ), wonach u.a.
Art. 49 Abs. 4 ATSG
Januar 2003 nunmehr Art. 49 Abs. 4 ATSG ).
Art. 36a OG
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich begründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Art. 134 OG
Das Verfahren ist gemäss Art. 134 OG kostenlos.
Art. 156 Abs. 2 OG
Der mit der Durchführung öffentlicher Aufgaben betrauten beschwerdeführenden Vorsorgeversicherung ist gemäss Art. 156 Abs. 2 OG praxisgemäss trotz weitgehendsten Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ( BGE 128 V 133 Erw.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 129 V 73
Federal Supreme Court Ruling on Notification Duties from Disability Insurance to Occupational Pension Schemes Regarding Invalidity Determinations
BGE 129 V 74
BGE 126 III 201
dazu BGE 126 III 201 Erw.
BGE 128 V 133
2 OG praxisgemäss trotz weitgehendsten Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ( BGE 128 V 133 Erw.
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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

B 132/04

Urteil vom 18. Mai 2005

II. Kammer

Besetzung

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Grünvogel

Parteien

Pensionskasse für das Personal der Fr. Sauter AG,

Im Surinam 55, 4016 Basel, Beschwerdeführerin,

gegen

F.________, 1952, Beschwerdegegnerin, vertreten

durch das Patronato INCA, Rechtsdienst, 4005 Basel

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 26. Oktober 2004)

Sachverhalt:

A. Am 11. April 2003 liess die 1952 geborene Maria Fazzari beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt gegen die Pensionskasse für das Personal der Fr. Sauter AG, Basel, Klage erheben mit dem Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente von Fr. 12'632.- seit Oktober 1998, spätestens jedoch ab Einstellung der Krankentaggeldzahlungen. Bereits zuvor war ihr von der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 16. August 2001 eine auf einer Erwerbseinbusse von 73 % basierende Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 zugesprochen worden.

B. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2004 verpflichtete das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Pensionskasse in Gutheissung der Klage zur Ausrichtung einer Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1052.70 monatlich samt Zins zu 5 % seit dem 11. April 2003 auf den ausstehenden Rentenbeträgen.

C. Die Pensionskasse erhebt dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Klage in Aufhebung des angefochtenen Entscheids abzuweisen, eventuell Maria Fazzari eine Rente in der Höhe von Fr. 2244.- jährlich mit Wirkung ab 1. Januar 2001 zuzusprechen. Zusätzlich wird um Auslegung von § 17 des kantonalen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht sowie § 4 des Advokaturgesetzes des Kantons Basel-Stadt wie auch um eine letztinstanzliche Parteientschädigung ersucht.

Maria Fazzari und das Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Streitig war vor Vorinstanz, ob der Vorsorgeversicherer der Klägerin eine Invalidenrente nach BVG auszurichten hat. Zur Beantwortung dieser Frage stellte das Gericht massgeblich auf die von der Invalidenversicherung getroffenen Feststellungen und Beurteilungen ab. Dabei vertrat es den Standpunkt, diese seien im vorsorgerechtlichen Verfahren unter dem Vorbehalt offensichtlicher Unhaltbarkeit, welche vorliegend nicht ausgewiesen sei, bindend.

1.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat mit BGE 129 V 73 entschieden, dass die Verbindlichkeitswirkung der im vorgängigen IV-Verfahren getroffenen Feststellungen und Beurteilungen für den Vorsorgeversicherer entfällt, falls dieser nicht spätestens im Vorbescheidsverfahren ( Art. 73bis IVV ) und, nach dessen Ersetzung durch das Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003, angelegentlich der Verfügungseröffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird. Dies im Wesentlichen unter Verweis auf den in der Verfassung gewährleisteten Grundsatz des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ), wonach u.a. demjenigen, der sich später eine Verfügung entgegenhalten lassen muss, die Gelegenheit zuzugestehen ist, sich vorgängig dagegen zur Wehr zu setzen (in diesem Sinne seit 1. Januar 2003 nunmehr Art. 49 Abs. 4 ATSG ).

Hinter diesem Urteil stand mit anderen Worten die Überlegung, dass niemandem, auch nicht dem Vorsorgeversicherer, etwas als bereits verbindlich Vorbestimmtes entgegengehalten werden kann, ohne dass er oder sie bei dessen Festlegung hätte mitwirken können (vgl. BGE 129 V 74 Erw. 4.1). Weil die versicherte Person seine Rechte, insbesondere auch das rechtliche Gehör, im IV-Verfahren regelmässig ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer in das Verfahren einbezogen ist oder nicht, uneingeschränkt wahrnehmen kann und damit sich auch gegen jegliche dort zu treffenden Feststellungen zur Wehr setzen kann, führte das Eidgenössische Versicherungsgericht im in SZS 2004 S. 451 zusammengefasst wiedergebenen Urteil F. vom 9. Februar 2004, B 39/03, zur Verdeutlichung aus, dass sich die versicherte Person die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, unter dem Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit selbst dann entgegenhalten lassen muss, wenn die Vorsorgeeinrichtung im IV-Verfahren nicht beteiligt war und sich damit ihrerseits auf die fehlende Bindungswirkung berufen kann. Denn hält sich die Vorsorgeeinrichtung im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten, ist das Problem des Nichteinbezugs der Vorsorgeeinrichtung gegenstandslos. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des IV-Entscheids zum Zuge. Etwas anderes lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen.

1.2 Nachdem die Beschwerde führende Vorsorgeeinrichtung in das IV-Verfahren nicht mit einbezogen worden ist, entfällt ihr gegenüber eine Bindungswirkung der dort getroffenen Feststellungen und Beurteilungen. Die Vorinstanz wäre demnach gehalten gewesen, die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Invalidenrente nach BVG uneingeschränkt und umfassend zu prüfen. Dies wird sie nachholen.

2. Soweit die Beschwerdeführerin die vom kantonalen Sozialversicherungsgericht in Anlehnung an § 4 des Advokaturgesetzes des Kantons Basel-Stadt angekündigte Änderung in der Zulassungspraxis von beruflichen Vertretern in Frage stellt, ist darauf mangels aktueller Beschwer nicht einzutreten: Die Parteivertreter waren im vorinstanzlichen Verfahren zugelassen ( vgl. dazu BGE 126 III 201 Erw. 2b, 120 II 6 Erw. 2a).

Weil sodann der vorinstanzliche Entscheid ohnehin als Ganzes aufzuheben ist, braucht auch nicht näher geprüft zu werden, ob die Vorinstanz unter Bezugnahme auf § 17 des kantonalen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht befugt war, der Gegenpartei eine Parteientschädigung zusprechen, was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Abrede gestellt wird.

3. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich begründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

4. Das Verfahren ist gemäss Art. 134 OG kostenlos. Der mit der Durchführung öffentlicher Aufgaben betrauten beschwerdeführenden Vorsorgeversicherung ist gemäss Art. 156 Abs. 2 OG praxisgemäss trotz weitgehendsten Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ( BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Entscheid vom 26. Oktober 2004 aufgehoben und die Sache an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurückgewiesen wird, damit es über die Klage vom 11. April 2003 in Sinne der Erwägungen neu entscheide.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 18. Mai 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: