Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B 128/04 KI-generiert

The case involves an individual who filed a complaint seeking occupational pension benefits from a collective pension fund after he experienced health issues and lost his job in April 1996

Geschäftsnummer B 128/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint seeking occupational pension benefits from a collective pension fund after he experienced health issues and lost his job in April 1996. The administrative court of the canton dismissed his claim, asserting that the necessary conditions for receiving an invalidity pension were not met, particularly due to a lack of a close temporal and factual connection between his earlier work incapacity and subsequent invalidity. The claimant challenged this decision, arguing that he deserved a pension starting from November 1995 or 1996, but the collective foundation opposed the appeal. The court analyzed the evidence and previous rulings, concluding that the claimant's medical conditions in the late 1990s differed from those that led to his eventually granted invalidity pension in 2002, and thus, he was not entitled to the requested occupational benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 23 BVG, Art. 10 Abs. 3 BVG, Art. 36a OG; The case involves an individual who filed a complaint seeking occupational pension benefits from a collective pension fund after he experienced health issues and lost his job in April 1996: Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen zum Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge ( Art. 23 BVG ) und zur Nachdeckung nach Beendigung des Arbeits- und Berufsvorsorgeverhältnisses ( Art. 10 Abs. 3 BVG ) sowie die Rechtsprechung, namentlich zum engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der darauf beruhenden Invalidität ( BGE 123 V 264 Erw. 1c), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Sammeleinrichtung der Vorsorge rückwirkende Invalidenrente Versicherungsleistungsbegehren Stiftung Einstellung von Leistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 123 V 264
3 BVG ) sowie die Rechtsprechung, namentlich zum engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der darauf beruhenden Invalidität ( BGE 123 V 264 Erw.
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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

B 128/04

Urteil vom 7. Juni 2005

IV. Kammer

Besetzung

Bundesrichter Meyer, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiber Hadorn

Parteien

F.________, 1959, Beschwerdeführer,

gegen

BVG Sammelstiftung der Rentenanstalt, Rentenanstalt/Swiss Life, General Guisan-Quai 40, 8022 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 16. November 2004)

Sachverhalt:

Mit Klage vom 7. Januar 2004 forderte F.________ (geb. 1959) von der BVG Sammelstiftung der Rentenanstalt Leistungen der beruflichen Vorsorge. Diese Klage wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 16. November 2004 ab.

F.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, es sei ihm ab 7. November 1995, eventuell ab 7. November 1996 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge zuzusprechen.

Die Sammelstiftung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen zum Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge ( Art. 23 BVG ) und zur Nachdeckung nach Beendigung des Arbeits- und Berufsvorsorgeverhältnisses ( Art. 10 Abs. 3 BVG ) sowie die Rechtsprechung, namentlich zum engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der darauf beruhenden Invalidität ( BGE 123 V 264 Erw. 1c), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2. Die Vorinstanz hat richtig festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle bei der Firma B.________ AG, Bauunternehmung, Ende April 1996 verloren hat und die Nachdeckung durch die berufliche Vorsorge am 1. Juni 1996 erloschen ist. Sodann ist auf Grund der medizinischen Akten erwiesen, dass der Versicherte während der Jahre 1994 bis 1996 an gesundheitlichen Problemen litt, hernach aber die volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wieder erlangt hat. Dies wurde nicht nur von der Vorinstanz mit zwei Entscheiden vom 22. Mai 1997 und 4. Februar 2000 in IV-Verfahren, sondern auch vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2000 (I 192/00) bestätigt. Eine Invalidenrente hat der Beschwerdeführer erst ab 1. Januar 2002 zugesprochen erhalten. Wie die Vorinstanz gestützt auf diese Vorgaben richtig erkannt hat, ist damit der von der Rechtsprechung geforderte enge zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit, die zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf 30. April 1996 geführt hat, und der heutigen Invalidität nicht gegeben, weshalb die Beschwerdegegnerin keine Leistungen aus beruflicher Vorsorge zu erbringen hat. Auf die entsprechenden Erwägungen im kantonalen Entscheid wird verwiesen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Namentlich trifft nicht zu, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen von 1994 die selben wie die heutigen seien, wurde die Invalidenrente doch vorwiegend wegen psychischer Leiden zugesprochen, während 1994 Rückenbeschwerden im Vordergrund gestanden hatten.

3. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. Juni 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: