Claim Against Reinsurer Instead of Benefit Provider Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complaint was filed by an individual against a life insurance company, seeking a 100% disability pension along with interest, retroactively from December 1, 2002. The relevant court dismissed the case on jurisdictional grounds, stating that the insurance company was not a proper party to the proceedings, and suggested that the claim should have been directed against a different collective foundation. The individual subsequently appealed this decision, asking the higher court to review the dismissal and to order the lower court to reassess the case on its merits. The dispute centers around the individual's entitlement to a full disability pension from occupational pension benefits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 73 BVG, Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG, Art. 6 Abs. 1 BZP, Art. 36a OG, Art. 66 al. 1 LTF; Claim Against Reinsurer Instead of Benefit Provider Upheld: The relevant court dismissed the case on jurisdictional grounds, stating that the insurance company was not a proper party to the proceedings, and suggested that the claim should have been directed against a different collective foundation. The individual subsequently appealed this decision, asking the higher court to review the dismissal and to order the lower court to reassess the case on its merits. The dispute centers around the individual's entitlement to a full disability pension from occupational pension benefits.
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KI-generiertThis provision is the standard legal basis for imposing court costs, although the citation in the dispositive is inferred from the context of point 3 of the final decisions, even though the text provided here is from the era governed by the OG/BGG, and point 3 explicitly imposes costs ('Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt'). In the context of the provided text invoking OG procedure, the cost imposition (point 3) implicitly relies on the relevant procedural rule for costs, which corresponds to the general cost provision, here superseded by the explicit imposition.
Cited in the reasoning regarding the rejection of the request for suspension, although the suspension request itself was dismissed under this provision.
Volltext
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 0}
B 121/05
Urteil vom 30. Mai 2006
III. Kammer
Besetzung
Bundesrichter Meyer, Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Arnold
Parteien
V.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Arpad Baranyi, Seidenstrasse 2,
8853 Lachen SZ,
gegen
Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft, chemin de la Redoute 54, 1260 Nyon, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Beschluss vom 12. Oktober 2005)
In Erwägung,
dass V.________, geboren 1944, am 15. September 2005 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Mobiliar) mit folgendem Rechtsbegehren einreichen liess:
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger in der weitergehenden Vorsorge seit dem 01.12.2002 eine 100%-ige Invalidenrente zu gewähren, zuzüglich 5% Zins seit wann rechtens.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagen."
dass das angerufene Gericht gemäss Beschluss vom 12. Oktober 2005 auf die Klage nicht eintrat, sondern seine Zuständigkeit aus der Erwägung heraus verneinte, die Beklagte würde nicht in den Kreis der in Art. 73 BVG genannten möglichen Verfahrensbeteiligten fallen, und die Vorinstanz weiter darauf hinwies, die Klage hätte sich statt dessen gegen die PKG Sammelstiftung BVG (ehemals Providentia Sammelstiftung BVG) richten müssen,
dass V.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und folgende Anträge stellen lässt:
1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 12.10.2005 in Dispositiv Ziffer 1 aufzuheben.
2. Es sei auf die Klage des Beschwerdeführers vom 15.09.2005 einzutreten und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter der Vorinstanz.
4. Es sei das vorliegende Verfahren bis zu Fällung eines rechtskräftigen Entscheides in der Sache des Beschwerdeführers gegen die PKG Sammelstiftung BVG betreffend BVG (Rentenanspruch) zu sistieren."
dass die Mobiliar auf Nichteintreten, eventuell Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet,
dass sich der Rechtsstreit materiell um die Frage der Leistungspflicht aus weitergehender Vorsorge dreht, nachdem der Beschwerdeführer nach Lage der Akten ab 1. Dezember 2002 revisionsweise Anspruch auf eine ganze statt wie bisher auf eine halbe Invalidenrente aus obligatorischer beruflicher Vorsorge hat,
dass es sich bei der Mobiliar (vormals Providentia Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft) um eine Versicherungsgesellschaft handelt, der die Aufgabe zufällt, die versicherungstechnischen Risiken der Vorsorgeeinrichtung in Rückdeckung zu nehmen, und Versicherungsgesellschaften keine Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 73 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG sind (SVR 1997 BVG Nr. 81 S. 250 Erw. 2c mit Hinweis), woran namentlich der Umstand nichts zu ändern vermag, dass dem Versicherer durch die Vorsorgeeinrichtung beim Vollzug des Vorsorgeverhältnisses einzelne Aufgaben (z.B. die Berechnung und Auszahlung der monatlichen Rentenleistungen) übertragen werden,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht auf die Klage nicht eingetreten ist,
dass von der beantragten Sistierung des Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 40 und 135 OG abzusehen ist, weil keine Gründe für deren Zweckmässigkeit ersichtlich sind, nachdem der Ausgang dieses Verfahrens nicht vom Ergebnis des offenbar zwischenzeitlich angehobenen Prozesses gegen die Sammelstiftung abhängt,
dass die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen ( BGE 125 V 519 f. und 110 V 81 f. Erw. 7) dafür nicht erfüllt sind, dass die nicht anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertretene obsiegende Beschwerdegegnerin ausnahmsweise Anspruch auf eine Parteientschädigung (sogenannte Umtriebsentschädigung) hat,
dass die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 30. Mai 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Vorsitzende der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: