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B 12/07 KI-generiert

Pension Fund Contribution Recovery and Opposition Lifting

Geschäftsnummer B 12/07
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding occupational pension contributions, where a pension fund filed a lawsuit against a company to recover unpaid contributions amounting to a specified sum, plus interest. The social security court ruled in favor of the pension fund, ordering the company to pay the total amount owed and dismissing the company's counterclaim. The company subsequently filed an administrative court appeal seeking to overturn the lower court's decision. The case was presented before the Federal Tribunal, which reviewed the legality of the prior decision, including any potential violations of federal law or procedural errors. Ultimately, the court concluded that the earlier ruling was correct and upheld the requirement for the company to pay the outstanding contributions and interest.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 159 Abs. 2 OG; Pension Fund Contribution Recovery and Opposition Lifting: Die Gerichtskosten von Fr. 1200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Schlagwörter

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ausstehende Vorsorgebeiträge Vorsorgeeinrichtungen Beitragsforderung Einziehung von Forderungen Zahlung der Leistungen Beitragszeitberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 1 BGG
Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243), der angefochtene Entscheid jedoch vorher ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E.
Art. 105 Abs. 2 OG
a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ),
Art. 156 Abs. 1 OG
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 156 Abs. 1 OG ),
Art. 159 Abs. 2 OG
dass die Beschwerdegegnerin als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat ( Art. 159 Abs. 2 OG ; BGE 118 V 158 E.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

B 12/07

Urteil vom 31. August 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Borella, Seiler,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien

X.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, General-Guisan-Strasse 40,

8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten

durch Rechtsanwältin Isabelle Brunner Schwander, Seefeldstrasse 116, 8034 Zürich.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

vom 21. Dezember 2006.

In Erwägung,

dass die Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge am 6. Januar 2006 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Klage einreichte mit dem Rechtsbegehren, die X.________ AG sei zu verpflichten, ihr unbezahlt gebliebene Beiträge in der Höhe von Fr. 13'751.30, zuzüglich Zins zu 5 % seit 23. Oktober 2003, zu bezahlen und es sei der Rechtsvorschlag in der mit Zahlungsbefehl vom 2. September 2005 eingeleiteten Betreibung zu beseitigen,

dass das Sozialversicherungsgericht die Klage mit Entscheid vom 21. Dezember 2006 vollumfänglich guthiess, die X.________ AG somit zur Bezahlung des eingeklagten Betrages verhielt und überdies den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Y.________ beseitigte, während es eine Widerklage der X.________ AG abwies, soweit darauf einzutreten war,

dass die X.________ AG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Sinne nach die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides beantragt,

dass die Winterthur Columna auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet,

dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243), der angefochtene Entscheid jedoch vorher ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),

dass die streitige Verfügung nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb das Bundesgericht nur prüft, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ),

dass das kantonale Gericht die Berechnungsweise der geschuldeten Beiträge generell und bezogen auf die jeweiligen Beitragsperioden und die einzelnen Arbeitnehmer richtig und umfassend dargelegt und zu Recht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin die eingeklagten Beiträge, zuzüglich Zins zu 5 % seit 23. Oktober 2003, zu bezahlen hat,

dass der angefochtene Entscheid auch insoweit, als die Vorinstanz den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Y.________ vom 2. September 2005 über den erwähnten Betrag samt Zins beseitigt hat, rechtens ist,

dass die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde am Ergebnis nichts ändern, da die X.________ AG nicht geltend zu machen vermag, inwiefern das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG festgestellt haben soll und der angefochtene Entscheid des Weiteren keine Bundesrechtsverletzung ( Art. 104 lit. a und b OG ) erkennen lässt,

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 156 Abs. 1 OG ),

dass die Beschwerdegegnerin als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat ( Art. 159 Abs. 2 OG ; BGE 118 V 158 E. 7 S. 169),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 31. August 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: