Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B 109/03 KI-generiert

Pension Fund Contribution Dispute and Procedural Misconduct Sanction

Geschäftsnummer B 109/03
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company filed an administrative court complaint against a prior decision made by the administrative court of a canton regarding a disputed premium and contribution demand from its former pension fund. The company's arguments included claims related to a document seizure that obstructed its ability to verify the contributions, asserting that this represented new evidence. However, the court determined that the issue was not related to insurance benefits and upheld the previous findings of the lower court, emphasizing that the facts and legal conclusions were not contested. The company was ultimately held responsible for court costs and ordered to compensate the opposing party for legal fees.

Legislator-Regeste

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Art. 132 OG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 159 OG, Art. 135 OG, Art. 160 OG, Art. 36a OG; Pension Fund Contribution Dispute and Procedural Misconduct Sanction: Die Gerichtskosten von Fr. 3500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Schlagwörter

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Rentenpfändung Streitgegenstand Pensionskassenbeitrag Verfahrensfehler Beitragsforderung Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 OG
dass es bei der streitigen Prämien- und Beitragsforderung der früheren Vorsorgeeinrichtung der Firma nicht um Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG geht,
Art. 105 Abs. 2 OG
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht somit an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts gebunden ist, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist ( Art. 105 Abs. 2 OG ),
Art. 159 OG
nach dem Vertretungsaufwand bemessene Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 159 OG in Verbindung mit Art.
Art. 135 OG
159 OG in Verbindung mit Art. 135 OG , Art.
Art. 160 OG
1 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht und Art. 160 OG ; BGE 124 V 285 und SZS 1999 S.
Art. 36a OG
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 121 II 99
dass lediglich in diesem Rahmen das Novenrecht spielt ( BGE 121 II 99 Erw.
BGE 124 V 285
Occupational Benefits Premium Collection: Vexatious Conduct and Cost Allocation
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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

B 109/03

Urteil vom 24. Juni 2004

II. Kammer

Besetzung

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Fessler

Parteien

B.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin

Isabelle Brunner Schwander, Seefeldstrasse 116, 8034 Zürich

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 12. September 2003)

In Erwägung,

dass die Firma B.________ AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 12. September 2003 erhoben hat,

dass es bei der streitigen Prämien- und Beitragsforderung der früheren Vorsorgeeinrichtung der Firma nicht um Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG geht,

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht somit an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts gebunden ist, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist ( Art. 105 Abs. 2 OG ),

dass lediglich in diesem Rahmen das Novenrecht spielt ( BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen),

dass es sich bei der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnten Aktenbeschlagnahmung Anfang 2003 - mit der Folge, dass die Prämien- und Beitragsforderung der früheren Vorsorgeeinrichtung nicht habe anhand der Lohnbuchhaltung überprüft werden können - um ein neues Vorbringen handelt und daher unberücksichtigt zu bleiben hat,

dass abgesehen davon dieser behauptete Sachverhalt die Zeit nach der dreimal je um 30 Tage erstreckten Frist für die Einreichung der Klageantwort betrifft,

dass die Beschwerdeführerin sich das Verhalten ihres Rechtsvertreters im vorinstanzlichen Verfahren grundsätzlich anrechnen lassen muss,

dass die Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz im Übrigen nicht beanstandet werden,

dass die Beschwerdeführerin trotz eingehend und sorgfältig begründetem Entscheid des kantonalen Gerichts an ihrem im Lichte des bisher gezeigten Verhaltens als missbräuchlich zu bezeichnenden Standpunkt vor Eidgenössischem Versicherungsgericht vollumfänglich festgehalten hat, weshalb es sich rechtfertigt, der obsiegenden Beschwerdegegnerin ausnahmsweise eine u.a. nach dem Vertretungsaufwand bemessene Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 159 OG in Verbindung mit Art. 135 OG , Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht und Art. 160 OG ; BGE 124 V 285 und SZS 1999 S. 70 Erw. 8 mit Hinweisen),

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 24. Juni 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: