Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9G_3/2014 KI-generiert

Correction of Costs Award in Federal Supreme Court Decision

Geschäftsnummer 9G_3/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning occupational pension insurance, the applicant sought clarification and correction of a previous court ruling that imposed court fees and compensation amounts related to a dispute with a security fund. The original judgment had inconsistencies regarding the awarded amounts, leading to a formal request for amendment. The court recognized an obvious clerical error in the ruling that necessitated correction, particularly regarding the compensation owed to the applicant, which was adjusted accordingly.

Legislator-Regeste

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Art. 129 Abs. 1 BGG, Art. 129 BGG, Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG, Art. 23 BGG; Correction of Costs Award in Federal Supreme Court Decision: The original judgment had inconsistencies regarding the awarded amounts, leading to a formal request for amendment. The court recognized an obvious clerical error in the ruling that necessitated correction, particularly regarding the compensation owed to the applicant, which was adjusted accordingly.

Schlagwörter

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Kostenfestsetzung Sozialversicherungsverfahren Versicherungsentschädigung Entschädigung für Justizirrtümer Parteientschädigung Honorar

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 129 Abs. 1 BGG

Cited as the legal basis for the Federal Tribunal to correct or explain a decision upon written request.

Art. 23 BGG

This article is not explicitly cited in the dispositive orders (1-4).

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the assessment of court fees based on the value in dispute.

Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG

Cited in the reasoning to justify the contradiction regarding the assessment of party compensation in social security matters.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9G_3/2014

Urteil vom 26. August 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichter Meyer,

Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,

Bundesrichter Parrino,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte

Treuhand A.________ AG ,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Thomas Ruoss,

Gesuchstellerin,

gegen

Stiftung Sicherheitsfonds BVG ,

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Lukas Handschin,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Erläuterungs-/Berichtigungsgesuch betreffend das Urteil 9C_492/2013 vom 2. Juli 2014 des Schweizerischen Bundesgerichts.

Sachverhalt:

A. Mit Urteil 9C_492/2013 vom 2. Juli 2014 wies das Bundesgericht eine Beschwerde des Sicherheitsfonds BVG gegen die Treuhand A.________ AG ab, soweit es darauf eintrat (Ziff. 1), wobei es dem Sicherheitsfonds die Gerichtskosten von Fr. 50'000.-- auferlegte (Ziff. 2) und ihn zu einer Entschädigung von Fr. 2'800.-- an die Beschwerdegegnerin verpflichtete (Ziff. 3).

B. Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 ersucht die Treuhand A.________ AG um Berichtigung bzw. Erläuterung von Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils 9C_ 492/2013 vom 2. Juli 2014 in dem Sinne, sie sei "für das bundesgerichtliche Verfahren mit einem dem Reglement über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht entsprechenden Betrag [von mindestens Fr. 40'000.-] zu entschädigen".

Der Sicherheitsfonds lässt sich zur Sache vernehmen.

Erwägungen:

1. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor ( Art. 129 Abs. 1 BGG ). Die Berichtigung erstreckt sich unter anderem auf offensichtliche Redaktionsfehler ( BGE 110 V 222 E. 1 S. 222 f.; Ferrari, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl., Bern 2009, N 6 zu Art. 129 BGG ).

2. Im Urteil 9C_492/2013 vom 2. Juli 2014 wurde in E. 7 die Kosten- und Entschädigungspflicht des Beschwerdeführers festgehalten. In Dispositiv-Ziff. 2 und 3 setzte das Bundesgericht die Gerichtskosten auf Fr. 50'000.-- und die Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdegegnerin auf Fr. 2'800.-- fest. Damit stehen Ziff. 2 und 3 des Urteilsdispositivs in einem inneren Widerspruch, weil es ausgeschlossen ist, in einer nicht der erleichterten Kostenpflicht unterliegenden Streitigkeit betreffend Sozialversicherungsleistungen ( Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG ) bei Erhebung einer streitwertbezogenen Gerichtsgebühr ( Art. 65 Abs. 2 BGG ) die Parteientschädigung nicht ebenfalls nach dem Streitwert zu bemessen. Daher handelt es sich bei Dispositiv-Ziff. 3 um ein offensichtliches Versehen. Dieser offensichtliche Redaktionsfehler wird hiermit berichtigt.

3. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben und der Gesuchstellerin ist für dieses Berichtigungsverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Berichtigungsgesuch der Gesuchstellerin wird gutgeheissen und Ziff. 3 des Urteils 9C_492/2013 vom 2. Juli 2014 wird wie folgt korrigiert:

"Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 28'000.-- zu entschädigen."

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Gesuchstellerin wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 200.-- entschädigt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. August 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle