Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9G_2/2015 KI-generiert

Pension Fund Request for Clarification of Partial Liquidation Implementation Dismissed

Geschäftsnummer 9G_2/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a pension fund that requested clarification and potential correction of a previous court ruling regarding the partial liquidation of its assets following the dissolution of a connection agreement. In the earlier judgment, the court had instructed the pension fund to carry out the partial liquidation as of the end of 2010. The pension fund argued that it could not comply with this directive due to the finalized processes and benefits given to other insured parties, which it claimed rendered the court's directive unimplementable. Ultimately, the court determined that there was no need for clarification or correction of its earlier decision.

Legislator-Regeste

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Art. 53d Abs. 6 Satz, Art. 129 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Pension Fund Request for Clarification of Partial Liquidation Implementation Dismissed: In the earlier judgment, the court had instructed the pension fund to carry out the partial liquidation as of the end of 2010. The pension fund argued that it could not comply with this directive due to the finalized processes and benefits given to other insured parties, which it claimed rendered the court's directive unimplementable. Ultimately, the court determined that there was no need for clarification or correction of its earlier decision.

Schlagwörter

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Liquidation der Pensionskasse Teilrente finanzielle Korrektur Finanzvorschriften Beitragsforderung Begünstigtenstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 53d Abs. 6 Satz
November 2015 ersucht die Pensionskasse darum, die besagte Dispositiv-Ziffer 1 unter Berücksichtigung von Art. 53d Abs. 6 Satz 3 BVG zu erläutern, gegebenenfalls zu berichtigen.
Art. 129 Abs. 1 BGG
Art. 66 Abs. 1 BGG
The court imposed the court costs on the applicant based on this provision.

Zitierte Rechtsprechung

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9C_906/2014
Beneficiary v. Pension Fund: Failure to Establish Technical Reserve
9G_1/2015
Federal Supreme Court Rejects Request for Clarification on Disability Benefits Remittal
9C_206/2014
4.5 des Urteils 9C_206/2014 - an die Pensionskasse gerichtete Anweisung, unter angemessener Berücksichtigung der Entwicklung des Rentneranteils eine entsprechende Rückstellung 'technischer Zinssatz' zu
BGE 139 V 407
Foundation Liquidation and Beneficiary Cut-Off Date Determination
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the applicant based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9G_2/2015

Urteil vom 15. Dezember 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

Pensionskasse B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer,

Gesuchstellerin,

gegen

A.________,

Gesuchsgegner,

BVG- und Stiftungsaufsicht

des Kantons Zürich (BVS),

Neumühlequai 10, 8001 Zürich.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch gegen

das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_906/2014 vom 17. September 2015.

Sachverhalt:

Mit Urteil vom 17. September 2015 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde des A.________ gegen die Pensionskasse B.________ (nachfolgend: Pensionskasse) betreffend Teilliquidation (infolge Auflösung des Anschlussvertrages) gut, soweit es darauf eintrat und wies - unter Aufhebung des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2014 und der Verfügung der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) vom 19. April 2012 - die Pensionskasse an, die Teilliquidation per Ende 2010 im Sinne der Erwägungen durchzuführen (Urteil 9C_906/2014 Dispositiv-Ziffer 1).

Am 3. November 2015 ersucht die Pensionskasse darum, die besagte Dispositiv-Ziffer 1 unter Berücksichtigung von Art. 53d Abs. 6 Satz 3 BVG zu erläutern, gegebenenfalls zu berichtigen.

Erwägungen:

1. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor ( Art. 129 Abs. 1 BGG ).

Die Erläuterung oder Berichtigung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren. Die Erwägungen sind einer Erläuterung oder Berichtigung nur zugänglich, soweit der Sinn der Entscheidformel erst durch deren Beizug ermittelt werden kann. Die Erläuterung oder Berichtigung dient nicht dazu, allfällige Rechtsfehler im Nachhinein zu korrigieren (Urteil 9G_1/2015 vom 25. Juni 2015 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

2. Im vorliegenden Fall ist Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils 9C_906/2014 vom 17. September 2015, die Gegenstand des Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuchs bildet, eindeutig, indem die Pensionskasse angewiesen wird, die Teilliquidation per Ende 2010 "im Sinne der Erwägungen durchzuführen". Der Gesuchstellerin ist das Angeordnete denn auch grundsätzlich klar. Indes macht sie, ohne auf die verwiesenen Erwägungen einzugehen, geltend, die Direktive des Bundesgerichts lasse sich nicht umsetzen: Da im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung erteilt worden sei, hätten alle anderen Versicherten gemäss Art. 53d Abs. 6 Satz 3 BVG von der Teilrechtskraft der Teilliquidation profitiert. Entsprechend seien die Leistungen für den Abgangsbestand, wie im Verteilplan festgelegt (Austrittsleistungen sowie anteilige Rückstellungen und Reserven), bereits erbracht worden. Höhere Rückstellungen und Reserven für den Fortbestand könnten nur gebildet werden, wenn die Ansprüche des Abgangsbestands aus der Teilliquidation gemindert würden. Dem stehe aber der rechtskräftig erfolgte Vollzug entgegen.

3. Die - in E. 4.5 des Urteils 9C_206/2014 - an die Pensionskasse gerichtete Anweisung, unter angemessener Berücksichtigung der Entwicklung des Rentneranteils eine entsprechende Rückstellung 'technischer Zinssatz' zu

bilden und in die Teilliquidation per Ende 2010

miteinzubeziehen , ist unmissverständlich: Die fraglichen Rückstellungen sind zwecks Ermittlung des wahren resp. effektiven Fehlbetrages per Ende 2010 ordnungsgemäss zu bilanzieren, zumal das Vermögen und die Verpflichtungen am Stichtag bzw. am Bilanzstichtag der Teilliquidation (vgl. zu den beiden Begriffen BGE 139 V 407 E. 4.3 in fine S. 414) bewertet werden müssen. Der Gesuchsgegner weist diesbezüglich nicht bloss ein Feststellungs-, sondern klarerweise ein Leistungsinteresse (auf korrekte Buchführung) auf. Nur weil die Teilliquidation bereits vollzogen wurde, heisst dies nicht, dass die Pensionskasse über ihren Sollzustand hinweg gehen kann; sie selber wird denn auch nicht liquidiert, sondern führt ihre Geschäftstätigkeit fort.

Davon ist die Frage, wie der buchhalterischen

Folge (dem Abgangsbestand wurden zu viele Mittel mitgegeben resp. der Pensionskasse sind zu wenig Mittel verblieben) zu begegnen ist, zu unterscheiden. Das Bundesgericht hat sich dazu mit keinem Wort geäussert. Die Behebung der Diskrepanz zwischen Ist und Soll - in

diesem Zusammenhang die Teilrechtskraft der Teilliquidation (vgl. E. 2) durchaus eine Rolle spielen kann - ist in den Erwägungen des Urteils 9C_206/2014 nicht Thema. Anzumerken bleibt jedoch, dass es dabei nicht nur um die Frage nach der Rückforderbarkeit des zu viel Geleisteten geht. Zu denken ist auch an eine Ausfinanzierung durch den (ehemaligen) Arbeitgeber oder an eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung resp. Schadenersatzforderung.

4. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Erläuterung des Dispositivs oder der Erwägungen des Urteils 9C_906/2014. Ebenso wenig ist Anlass für eine Berichtigung gegeben.

5. Unter diesen Umständen ist keine Vernehmlassung einzuholen.

6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Dezember 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann