Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9G_2/2010 KI-generiert

Correction of Judgment Regarding Party Costs in AHV Case

Geschäftsnummer 9G_2/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a party who appealed a decision from the Zurich social insurance court regarding their entitlement to benefits under the old-age and survivors' insurance scheme. The Swiss Federal Tribunal previously ruled in favor of the appellant, overturning the lower court's decision and imposing legal costs on the opposing party. Subsequently, the appellant sought clarification and determination of their legal cost compensation following the successful appeal. The tribunal recognized an oversight in the initial ruling concerning the award of costs and issued a correction to include the compensation due to the appellant, while also remanding the case back to the lower court to decide on costs related to the previous proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 129 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 5 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Correction of Judgment Regarding Party Costs in AHV Case: The Swiss Federal Tribunal previously ruled in favor of the appellant, overturning the lower court's decision and imposing legal costs on the opposing party. Subsequently, the appellant sought clarification and determination of their legal cost compensation following the successful appeal. The tribunal recognized an oversight in the initial ruling concerning the award of costs and issued a correction to include the compensation due to the appellant, while also remanding the case back to the lower court to decide on costs related to the previous proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
Parteientschädigung Sozialversicherungsverfahren Zahlungsbefehl Kostenvorschuss finanzielle Korrektur Schadensersatzklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 129 Abs. 1 BGG

Basis for accepting the application to correct the previous verdict due to an omission in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court fees are to be charged for this correction procedure.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9G_2/2010

Urteil vom 11. Oktober 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Seiler,

Gerichtsschreiber Ettlin.

Verfahrensbeteiligte

S.________, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Heer,

Gesuchsteller,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Berichtigungsgesuch betreffend das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_425/2010

vom 9. September 2010.

Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 9. September 2010 (9C_425/2010) hiess das Bundesgericht die von S.________ gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2010 geführte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut. Die Gerichtskosten wurden vollumfänglich der Beschwerdegegnerin auferlegt.

B. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2010 lässt S.________ beantragen, es sei über die Parteikostenentschädigung zu befinden.

Erwägungen:

1. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor ( Art. 129 Abs. 1 BGG )

2. Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Nach Art. 68 Abs. 5 BGG wird der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.

3. Das Urteil des Bundesgerichts vom 9. September 2010 führt die dem Beschwerdeführer aufgrund seines vollumfänglichen Obsiegens zustehende Parteientschädigung im Dispositiv nicht auf. Sodann ist die Rückweisung der Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Festsetzung einer Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren nicht vorgesehen. Es handelt sich dabei um ein Versehen, das im Rahmen des vorliegenden Berichtigungsverfahrens korrigiert werden kann.

4. Das Dispositiv vom 9. September 2010 ist in dem Sinn zu ergänzen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss dem bundesgerichtlichen Tarif in der Höhe des ausgewiesenen Aufwands von Fr. 4'028.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zu zahlen hat. Zudem ist die Rückweisung der Sache zur Festsetzung einer Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vorzusehen.

5. Das Gesuch um Berichtigung ist gutzuheissen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Berichtigungsgesuch wird gutgeheissen und das Urteilsdispositiv vom 9. September 2010 wie folgt ergänzt:

"3.

Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'028.50 zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Festsetzung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen."

2. Für das bundesgerichtliche Berichtigungsverfahren werden weder Kosten erhoben noch wird eine Entschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Oktober 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin