Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9G_1/2024 KI-generiert

Social Insurance Agency v. Insurance Carrier Regarding Court Cost Limit

Geschäftsnummer 9G_1/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between the IV-Stelle of the Canton of Zurich and the BVK Personalvorsorge of the Canton of Zurich regarding a previous Federal Tribunal decision from January 2024. The initial ruling favored BVK Personalvorsorge, confirming a decision by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich and returning the case for a new decision. The IV-Stelle subsequently requested clarification and correction of the Federal Tribunal's judgment, particularly concerning the court costs of CHF 3,000, arguing that these costs should not exceed CHF 1,000 in cases involving social insurance benefits. The Federal Tribunal examined the request in light of the legal framework regarding court decisions' clarity and cost disputes.

Legislator-Regeste

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Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG, Art. 129 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Social Insurance Agency v. Insurance Carrier Regarding Court Cost Limit: The initial ruling favored BVK Personalvorsorge, confirming a decision by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich and returning the case for a new decision. The IV-Stelle subsequently requested clarification and correction of the Federal Tribunal's judgment, particularly concerning the court costs of CHF 3,000, arguing that these costs should not exceed CHF 1,000 in cases involving social insurance benefits. The Federal Tribunal examined the request in light of the legal framework regarding court decisions' clarity and cost disputes.

Schlagwörter

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Sozialversicherungsverfahren Versicherungsleistungen gesetzliche Grenzen Parteientschädigung Subrogation des Versicherers Frachtführer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided not to levy court costs in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9G_1/2024

Urteil vom 14. Mai 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichterinnen Moser-Szeless, Scherrer Reber,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Gesuchstellerin,

gegen

BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Rechtsdienst, Obstgartenstrasse 21, 8006 Zürich,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. Januar 2024 (9C_69/2023 [Urteil IV.2021.00643]).

Sachverhalt:

A. Das Bundesgericht hiess mit Urteil 9C_69/2023 vom 25. Januar 2024 eine Beschwerde der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich gegen ein eine Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich bestätigendes Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Gerichtskosten, vom Bundesgericht auf Fr. 3'000.- bestimmt, auferlegte es der IV-Stelle.

Mit Eingabe vom 12. April 2024 ersucht die IV-Stelle um Erläuterung und Berichtigung dieses Urteils bezüglich der Gerichtskosten, da diese in Streitigkeiten über Sozialversicherungsleistungen Fr. 1'000.- nicht übersteigen dürften ( Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG ).

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 129 BGG nimmt das Bundesgericht, sofern das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält, auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Abs. 1). Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat (Abs. 2).

1.2. Die Erläuterung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren (Urteil 9G_1/2022 vom 15. Juli 2022 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Die Erwägungen sind einer Erläuterung nur zugänglich, soweit der Sinn der Entscheidformel erst durch deren Beizug ermittelt werden kann (Urteil 9G_2/2023 vom 28. November 2023 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Erläuterung dient nicht dazu, allfällige Rechtsfehler im Nachhinein zu korrigieren (Urteile 9G_1/2016 vom 28. Januar 2016 E. 1 und 9G_1/2015 vom 25. Juni 2015 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 320 E. 3.1).

2. Die Gesuchstellerin bringt vor, die auf Fr. 3'000.- festgesetzten Gerichtskosten würden den Kostenrahmen gemäss Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG übersteigen. Sie legt indessen nicht dar, inwiefern das Dispositiv bezüglich der Gerichtskosten unklar oder zweideutig sein sollte. Es ist somit weder dargetan noch ersichtlich, dass einer der genannten Erläuterungstatbestände gegeben wäre.

3. Entgegen den Vorbringen der Gesuchstellerin beruht die Höhe der Gerichtskosten zudem nicht auf einem zu berichtigenden Irrtum des Bundesgerichts, findet doch der Kostenrahmen des Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG rechtsprechungsgemäss keine Anwendung, wenn sich - wie im Verfahren 9C_69/2023 - zwei Versicherungsträger gegenüberstehen (SVR 2018 MV Nr. 2 S. 5, 8C_430/2017 E. 4 [nicht amtlich publizierte Erwägung des BGE 143 V 446 ]; THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar BGG, N. 20 zu Art.65 BGG in fine).

4. Das Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch ist somit abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Das Verfahren ist zwar grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Urteil 9G_2/2023 vom 28. November 2023 E. 3); vorliegend rechtfertigt es sich indessen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, A.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Mai 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Nabold