Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9G_1/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Denies Request for Substantive Correction of Judgment Following Late Withdrawal

Geschäftsnummer 9G_1/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A taxpayer, born in 1978 and represented by legal counsel, filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Administrative Court of the Canton of Zurich related to state and municipal taxes for the periods of 2012-2015. On June 9, 2023, the Federal Tribunal dismissed the taxpayer's public law appeal and did not consider the subsidiary constitutional complaint, imposing legal costs of CHF 5,000, divided between the taxpayer and the attorney. Prior to this, on June 8, 2023, the taxpayer's attorney attempted to withdraw the complaint, but the court processed and issued its decision before receiving the withdrawal notice. The taxpayer then submitted a request for correction, arguing that the court could have rectified its decision in light of the attempted withdrawal. The tribunal, however, determined that since the judgment became final upon its issuance on June 9, it was not subject to re-evaluation or alteration, as no grounds for revision were presented. Consequently, the request for correction was declared inadmissible.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 61 BGG, Art. 129 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Federal Supreme Court Denies Request for Substantive Correction of Judgment Following Late Withdrawal: On June 9, 2023, the Federal Tribunal dismissed the taxpayer's public law appeal and did not consider the subsidiary constitutional complaint, imposing legal costs of CHF 5,000, divided between the taxpayer and the attorney. Prior to this, on June 8, 2023, the taxpayer's attorney attempted to withdraw the complaint, but the court processed and issued its decision before receiving the withdrawal notice. The taxpayer then submitted a request for correction, arguing that the court could have rectified its decision in light of the attempted withdrawal. The tribunal, however, determined that since the judgment became final upon its issuance on June 9, it was not subject to re-evaluation or alteration, as no grounds for revision were presented. Consequently, the request for correction was declared inadmissible.

Schlagwörter

KI-generiert
Rückzug des Gesuchs materieller Fehler Revision eines Entscheids nachträglicher Rechtsvorschlag verwaltungsrechtlicher Widerruf Verspätungsausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 3 BGG

Applied to impose three-fifths of the procedural costs personally on the attorney B.________ based on the principle of cause/fault.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose two-fifths of the procedural costs on the appellant (Beschwerdeführer) following the principle of defeat.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited to confirm that the Canton of Zurich is not awarded party compensation as it succeeded in its official capacity.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9G_1/2023

Urteil vom 12. Juli 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Stadelmann, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Moser-Szeless, Bundesrichter Beusch,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

Gesuchsteller,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Spezialdienste,

Bändliweg 21, 8090 Zürich,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden 2012-2015,

Berichtigungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. Juni 2023 (9C_82/2023).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 liess A.________ (geb. 1978; nachfolgend: der Steuerpflichtige), vertreten durch die C.________ AG, U.________/SZ, beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde, gegen die Verfügung im Verfahren GB.2022.00002 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. November 2022 erheben. Das Bundesgericht trat mit Urteil 9C_82/2023 vom 9. Juni 2023 auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein und wies die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 5'000.- wurden zu zwei Fünfteln, ausmachend Fr. 2'000.-, dem Steuerpflichtigen und zu drei Fünfteln, ausmachend Fr. 3'000.-, Rechtsanwalt B.________, c/o C.________ AG, U.________/SZ, persönlich auferlegt.

1.2. Tags zuvor, am 8. Juni 2023, hatte der Rechtsvertreter namens seiner Klientschaft den Rückzug der Beschwerde vom 30. Januar 2023 erklärt. Der Versand war mit A-Post vorgenommen worden und traf beim Bundesgericht am 13. Juni 2023 ein. Da das Bundesgericht zu diesem Zeitpunkt bereits ein Urteil gefällt hatte, antwortete es dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 15. Juni 2023 dahingehend, dass dem Rückzug nicht stattgegeben werden könne, nachdem das Urteil bereits gefällt worden sei. Der Versand des Urteils 9C_82/2023 vom 9. Juni 2023 erfolgte alsdann am 20. Juni 2023.

1.3. Mit Schreiben vom 3. Juni 2023 (recte: 3. Juli 2023) gelangt der Rechtsvertreter an das Bundesgericht und macht geltend, dem Rückzug hätte stattgegeben werden müssen. Das Urteil 9C_82/2023 trage zwar das Datum vom 9. Juni 2023, es sei aber erst am 20. Juni 2023 verschickt worden, weshalb das Bundesgericht "elf Tage Zeit gehabt hätte, [sein] Urteil zu berichtigen und die frist- und formgerechte Rücktrittserklärung vom 8. Juni 2023 aufzunehmen".

2.

2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Sie unterliegen keinem ordentlichen Rechtsmittel und sind einer nochmaligen Überprüfung grundsätzlich entzogen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt ( BGE 149 III 93 E. 1.1).

2.2. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor ( Art. 129 Abs. 1 BGG ). Berichtigungsgesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung oder eine allgemeine Diskussion über den rechtskräftigen Entscheid abzielen, sind unzulässig ( BGE 143 III 420 E. 2.2; 110 V 222 E. 1).

3.

3.1. Das Urteil 9C_82/2023 ist am 9. Juni 2023 ergangen. Der Steuerpflichtige lässt im Wesentlichen beanstanden, dass das Bundesgericht in den elf Tagen vom 9. bis zum 20. Juni 2023 nicht aus eigenem Antrieb tätig geworden sei. Er meint, das Bundesgericht hätte das Urteil "berichtigen" können und müssen. Der Steuerpflichtige bringt mithin nicht vor, dass eine Unstimmigkeit zwischen den Erwägungen (Motiven) und dem Urteilsspruch (Dispositiv) bestehe, die als solche zu berichtigen sei. Vielmehr kritisiert er das Dispositiv als solches. Im Kern geht es ihm um die Befreiung von der Kostenauflage, die ihn (und seinen Anwalt persönlich) trifft. Eine derartige rechtsmittelähnlich gehaltene Eingabe findet im Bundesrecht freilich keine Grundlage, nachdem das gesuchsbetroffene Urteil am 9. Juni 2023 unmittelbar rechtskräftig geworden und mit keinem (ordentlichen) Rechtsmittel anfechtbar ist ( Art. 61 BGG ). Das Vorliegen eines Revisionsgrundes macht der anwaltlich vertretene Steuerpflichtige zu Recht nicht geltend.

3.2. Da auf eine inhaltliche Abänderung des Urteils abzielend, ist das Berichtigungsgesuch unzulässig. Es ist darauf nicht einzutreten. Im Übrigen kann auf die den Rechtsvertreter des Steuerpflichtigen betreffende Verfügung vom 21. Juni 2022 im Verfahren 6B_503/2022 verwiesen werden.

4.

4.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG ).

4.2. Es rechtfertigt sich, die Kosten entsprechend der rechtskräftig beurteilten Hauptsache zu verteilen. Mithin sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu zwei Fünfteln dem Steuerpflichtigen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ; Unterliegerprinzip) und zu drei Fünfteln Rechtsanwalt B.________ persönlich aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 3 BGG ; Verursacherprinzip).

4.3. Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Berichtigungsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.- werden zu zwei Fünfteln, ausmachend Fr. 400.-, dem Beschwerdeführer und zu drei Fünfteln, ausmachend Fr. 600.-, Rechtsanwalt B.________, c/o C.________ AG, U.________/SZ, persönlich auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Juli 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Stadelmann

Der Gerichtsschreiber: Kocher