Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9G_1/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Request for Clarification on Disability Benefits Remittal

Geschäftsnummer 9G_1/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Zurich Social Insurance Court requested clarification regarding a previous ruling made by the Swiss Federal Tribunal concerning disability benefits stemming from employment-related pension schemes. The Federal Tribunal had partially accepted a complaint regarding invalidity benefits and had referred the matter back to the lower court for further consideration. The subsequent request for clarification was deemed unnecessary as the initial decision was found to be clear and sufficient, and the case was not reopened for further interpretation.

Legislator-Regeste

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Art. 129 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 4 BGG; Federal Supreme Court Rejects Request for Clarification on Disability Benefits Remittal: The Federal Tribunal had partially accepted a complaint regarding invalidity benefits and had referred the matter back to the lower court for further consideration. The subsequent request for clarification was deemed unnecessary as the initial decision was found to be clear and sufficient, and the case was not reopened for further interpretation.

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen Rahmenbeschluss Pensionierung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Urteilsdispositiv Einstellung der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 129 Abs. 1 BGG

The decision states that the application for interpretation is not pursued for reasons related to this article, as the dispositive of the contested decision was not unclear.

Art. 66 Abs. 4 BGG

This article is cited in the dispositive as the basis for not levying court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9G_1/2015

Urteil vom 25. Juni 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,

Gesuchsteller,

gegen

1. BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8006 Zürich,

2. A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher,

Gesuchsgegnerinnen.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Erläuterungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_766/2014 vom 6. März 2015.

Sachverhalt:

Mit Urteil 9C_766/2014 vom 6. März 2015 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. August 2014 betreffend Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge teilweise gut und wies die Sache in Aufhebung dieses Erkenntnisses zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.

Mit Eingabe vom 8. Juni 2015 ersucht das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich um Erläuterung des Urteils 9C_766/2014 vom 6. März 2015.

Erwägungen:

1. Es kann offenbleiben, ob das kantonale Sozialversicherungsgericht als Vorinstanz im Verfahren 9C_766/2014 berechtigt ist, ein Erläuterungsgesuch nach Art. 129 Abs. 1 BGG zu stellen (vgl. Urteile 4G_1/2013 vom 17. Juli 2013 E. 1 und 4G_1/2009 vom 5. Mai 2009 E. 1.1), da darauf aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann.

2. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor ( Art. 129 Abs. 1 BGG ).

Die Erläuterung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren (Urteil 4G_1/2014 vom 22. Januar 2015 E. 1.1 mit Hinweis). Die Erwägungen sind einer Erläuterung nur zugänglich, soweit der Sinn der Entscheidformel erst durch deren Beizug ermittelt werden kann (Urteil 8G_1/2014 vom 3. Juni 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Erläuterung dient nicht dazu, allfällige Rechtsfehler im Nachhinein zu korrigieren (Urteil 9F_15/2013 vom 24. März 2014 E. 2.2 mit Hinweis; vgl. auch BGE 130 V 320 E. 3.1 S. 326).

3. Im vorliegenden Fall ist das Dispositiv des Urteils 9C_766/2014 vom 6. März 2015, das Gegenstand des Erläuterungsgesuchs bildet, klar, da es die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückweist. Mit ihren Vorbringen zeigt die Vorinstanz sodann, dass ihr klar ist, was sie gemäss E. 5.3 noch abzuklären hat, nämlich "ob die Beschwerdeführerin aus betrieblichen Gründen wegen des schubweisen Auftretens der (beidseitigen Knie-) Beschwerden mit jeweils unterschiedlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit höchstens im Rahmen eines 40%-Pensums in der Tätigkeit im Alters- und Pflegeheim B.________ oder in einer vergleichbaren Einrichtung eingesetzt werden könnte". Die rechtlichen Folgen je nach Abklärungsergebnis ergeben sich aus der Auslegung von § 20 Abs. 2 BVK-Statuten. Danach ist, wie in E. 5.1 dargelegt, der Invaliditätsgrad bzw. der Grad der Berufsunfähigkeit bezogen auf ein 100 %-Arbeitspensum massgebend dafür, ob Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente besteht und wenn ja, in welchem Umfang. Insbesondere besteht bei einem Grad der Berufsunfähigkeit von mindestens 60 % (100 % - 40 %) Anspruch auf mindestens eine Dreiviertelsrente. Eine Unklarheit ist auch insoweit nicht auszumachen. Es besteht somit kein Grund für eine Erläuterung weder des Dispositivs noch der Erwägungen des Urteils 9C_766/2014 vom 6. März 2015. Auf das vorinstanzliche Erläuterungsgesuch ist daher nicht einzutreten.

4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ; Urteil 4G_1/2009 vom 5. Mai 2009 E. 2).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Juni 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler