Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9G_1/2009 KI-generiert

Request for Clarification on Remand Regarding Expert Medical Assessment in Invalidity Pension Case

Geschäftsnummer 9G_1/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning invalidity insurance, where a party sought clarification of a previous decision made by the Federal Tribunal regarding a pension claim. In a prior ruling from October 20, 2008, the court had partially upheld an appeal and instructed the relevant insurance authority to conduct further inquiries into the claimant's medical condition, emphasizing the necessity of an additional assessment by various medical specialties. Subsequently, the claimant submitted a request for clarification regarding the interpretation of this prior judgment. The opposing party, the insurance authority, recommended rejection of this clarification request. Ultimately, the court ruled that the initial judgment was not ambiguous, thereby dismissing the clarification request as unfounded and imposing costs on the claimant.

Legislator-Regeste

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Art. 129 BGG, Art. 129 Abs. 2 BGG, Art. 129 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Request for Clarification on Remand Regarding Expert Medical Assessment in Invalidity Pension Case: In a prior ruling from October 20, 2008, the court had partially upheld an appeal and instructed the relevant insurance authority to conduct further inquiries into the claimant's medical condition, emphasizing the necessity of an additional assessment by various medical specialties. Subsequently, the claimant submitted a request for clarification regarding the interpretation of this prior judgment. The opposing party, the insurance authority, recommended rejection of this clarification request. Ultimately, the court ruled that the initial judgment was not ambiguous, thereby dismissing the clarification request as unfounded and imposing costs on the claimant.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Auslegung von Urteilen ergänzende medizinische Abklärung sachverständige Abklärung Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Zusatzrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 129 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to confirm the legal basis for the request for clarification, although the request itself was deemed unfounded under this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose costs on the applicant following the dismissal of the request for clarification.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9G_1/2009

Urteil vom 10. Juni 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Seiler,

Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Parteien

T.________,

Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,

8005 Zürich,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Erläuterung des Urteils des Bundesgerichts

vom 20. Oktober 2008 (9C_628/2008).

Sachverhalt:

A. Am 20. Oktober 2008 erliess das Bundesgericht in der Rentensache der T.________ gegen IV-Stelle Zürich betreffend Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Mai 2008 folgendes Urteil:

"1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Mai 2008 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 20. Oktober 2007 werden aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch neu verfüge.

2. (Kosten.)

3. (Parteientschädigung.)

4. (Mitteilung.)"

In den Erwägungen war das Gericht, nach Prüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Zusammenhang mit dem Gutachten der medizinischen Begutachtungsstelle Z.________ vom 13. April 2006 und den Angaben des Prof. Dr. med. S.________ vom 8. September 2003, zum Schluss gekommen, es bestehe keine Gewähr dafür,

"dass es in den nachfolgenden drei und vier Jahren bis zur Begutachtung der medizinischen Begutachtungsstelle Z.________ (13. April 2006) und Verfügungserlass (20. Oktober 2007) nicht wieder zu einer Verschlechterung gekommen ist, (...). Damit ist bezüglich der umstrittenen Befunde und Diagnosen der zeitlich massgebende Sachverhalt nicht festgestellt worden, womit eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entfällt und der weiteren vorinstanzlichen Invaliditätsbemessung der Boden entzogen ist.

Die IV-Stelle hat eine ergänzende Begutachtung der involvierten Fachrichtungen (Neurologie, Rheumatologie und auch Orthopädie) in die Wege zu leiten."

B. T.________ reicht am 27. April 2009 ein "Begehren um Erläuterung ( Art. 129 BGG )" ein, worin sie um Erläuterung der wiedergegebenen Urteilspassage (E. 3 in fine des Urteils vom 20. Oktober 2008) nachsucht. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung des Erläuterungsgesuchs.

Erwägungen:

1. Beim Urteil vom 20. Oktober 2008 handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Die Erläuterung eines solchen ist nach Art. 129 Abs. 2 BGG nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat. Die Fragen, ob die IV-Stelle als Vorinstanz im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten, der neue Entscheid die Anordnung der Begutachtung selber oder aber die nachher zu erlassende materielle Verfügung über den streitigen Rentenanspruch sei, können mit Blick auf den Verfahrensausgang offenbleiben.

2. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung in Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor ( Art. 129 Abs. 1 BGG ).

Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin ist das Urteil vom 20. Oktober 2008 nicht unklar sondern auslegungsbedürftig, welch Letztes jedoch keinen Erläuterungsgrund darstellt. Indem das Urteil vom 20. Oktober 2008 der Gesuchsgegnerin nicht vorschreibt, durch wen die ergänzende medizinische Abklärung zu erfolgen hat, wahrt es den Handlungsspielraum, über welchen die Invalidenversicherungsstelle als zum objektiven und neutralen Gesetzesvollzug verpflichtetes Gesetzesorgan unter Wahrung der Gehörs- und weiteren Mitwirkungsrechte der Versicherten verfügt (vgl. BGE 104 V 209 E. c S. 211). Die mit Blick auf die von der Gesuchsgegnerin anscheinend in Aussicht genommene Gutachtensstelle entstandenen Meinungsverschiedenheiten können nicht Thema dieses Erläuterungsverfahren sein. Insoweit ist das Erläuterungsgesuch, soweit überhaupt zulässig, offensichtlich unbegründet.

In Anbetracht der im Rückweisungsverfahren als Folge des Urteil vom 20. Oktober 2008 entstandenen Meinungsverschiedenheiten rechtfertigt sich - unpräjudiziell - die Bemerkung, dass, wiewohl der Versicherungsträger zur Bezeichnung der Gutachterstelle im Rahmen des Amtsbetriebes und des Untersuchungsgrundsatzes befugt ist, nach Möglichkeit ein konsensuales Vorgehen angezeigt ist. Denn - vorbehältlich rechtsmissbräuchlicher Verhaltensweisen, für die hier aber keine Anhaltspunkte vorliegen - ist mit Blick auf das für eine sachgerechte, erkenntnisfördernde Begutachtung und ihre Akzeptanz erforderliche Vertrauensverhältnis die Bezeichnung des medizinischen Experten wenn immer möglich im gegenseitigen Einvernehmen vorzuziehen, dies auch um weitere administrative und gerichtliche Verfahren zu verhindern (vgl. SVR 2009 UV Nr. 18 S. 69 ff. E. 2.2).

3. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juni 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke