Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9F_7/2017 KI-generiert

Claimant's Request for Revision of Supreme Court Decision Regarding Medical Examination Dismissed Due to Unsubstantiated Conflict of Interest Claim

Geschäftsnummer 9F_7/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was required by the disability insurance office to undergo a medical assessment to determine eligibility for benefits. The individual initially contested this decision, and the administrative court partially upheld their complaint. However, the Federal Tribunal subsequently dismissed the individual's appeal against the court's decision. The individual later sought a revision of the Federal Tribunal's ruling, citing newly discovered facts regarding the impartiality of the appointed medical expert, which they argued warranted a reevaluation of their initial case. The request for revision was ultimately denied, as the Tribunal found that the reasons presented did not constitute substantial new evidence as required for such a process.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 126 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Claimant's Request for Revision of Supreme Court Decision Regarding Medical Examination Dismissed Due to Unsubstantiated Conflict of Interest Claim: The individual initially contested this decision, and the administrative court partially upheld their complaint. However, the Federal Tribunal subsequently dismissed the individual's appeal against the court's decision. The individual later sought a revision of the Federal Tribunal's ruling, citing newly discovered facts regarding the impartiality of the appointed medical expert, which they argued warranted a reevaluation of their initial case. The request for revision was ultimately denied, as the Tribunal found that the reasons presented did not constitute substantial new evidence as required for such a process.

Schlagwörter

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Ärztliche Untersuchung Interessenkollision Revisionsverfahren Auskunftsverlangen Klageänderung widersprüchliche ärztliche Berichte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 126 BGG

Mentioned in the reasoning to declare that the application for suspension based on this article becomes moot.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to order the applicant to bear the court costs based on the outcome of the decision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

9F_20/2019 (2020-01-22)
Claimant v. Social Security Institution (Revision of Pension Payment Decision)
«…igen, weshalb er gegeben sein und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abgeändert werden soll (Urteil 9F_7/2017 vom 3. August 2017 E. 2.1 mit Hinweis). 2.3. Nach Art. 121 BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts…»
9F_11/2019 (2019-08-19)
Request for Revision Based on Alleged Oversight of Evidence Denied
«…igen, weshalb er gegeben sein und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abgeändert werden soll (Urteil 9F_7/2017 vom 3. August 2017 E. 2.1 mit Hinweis). 1.2. Nach Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesg…»
9F_2/2019 (2019-03-13)
Invalidity Insurance Office v. Federal Supreme Court (Revision Admissibility)
«…igen, weshalb er gegeben sein und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abgeändert werden soll (Urteil 9F_7/2017 vom 3. August 2017 E. 2.1 mit Hinweis). 1.2. Nach Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesg…»
9F_13/2018 (2018-12-17)
Petitioner's Request for Revision of Occupational Benefits Denial Based on Previously Submitted Medical Report Rejected
«…aufzuzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 9F_7/2017 vom 3. August 2017 E. 2.1). 1.2. Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann u.a. verlangt werden, wenn das…»
9F_11/2017 (2017-10-31)
Federal Court Rejects Application for Revision of Invalidity Insurance Judgment
«…genstand Invalidenversicherung, Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. August 2017 (9F_7/2017). Nach Einsicht in das Revisionsgesuch vom 14. September 2017 (Poststempel) gegen das Revisionsurteil 9F_7/2017 des Sch…»
9F_8/2017 (2017-08-18)
Federal Supreme Court Judgment on Calculation of Vested Benefits Dividing in Divorce Following Prior Lump-Sum Payout
«…aufzuzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 9F_7/2017 vom 3. August 2017 E. 2.1 mit Hinweis). 1.2. Anzumerken ist, dass die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel nic…»
9C_405/2017 (2017-08-03)
Insured's Request for Revision of Invalidity Pension Based on ECHR Judgment vs. Ongoing Revision Procedure
«…Nichteintretensentscheid vom 18. November (9C_696/2016) sei zu revidieren, wird in einem separaten Verfahren befunden (9F_7/2017). 5. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Sistierung des Abklärungsverfahrens im Sinne einer vorsorglichen…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9F_7/2017

Urteil vom 3. August 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Parrino,

Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch B.________,

Gesuchstellerin,

gegen

IV-Stelle Bern,

Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_696/2016 vom 18. November 2016.

Sachverhalt:

A. Die IV-Stelle des Kantons Bern verfügte am 19. Mai 2016, zur Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung habe sich A.________ einer medizinischen Begutachtung zu unterziehen. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, teilweise gut. Das Bundesgericht trat auf die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Versicherten nicht ein (Urteil 9C_696/2016 vom 18. November 2016).

B. A.________ ersucht um Revision dieses Bundesgerichtsurteils und um erneute Prüfung der ursprünglichen Beschwerde im Licht der neu entdeckten Tatsachen. Sie beantragt eine Vereinigung des Revisionsverfahrens mit der gleichzeitig eingereichten Rechtsverweigerungsbeschwerde sowie eine Sistierung des Abklärungsverfahrens.

Erwägungen:

1. Von der beantragten Vereinigung der Verfahren 9F_7/2017 und 9C_405/2017 ist abzusehen, da diese nicht den nämlichen Entscheid betreffen und sich auch nicht dieselben Rechtsfragen stellen. Geht es im hier aktuellen Verfahren 9F_7/2017 um die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 9C_696/2016, stellt sich im parallel laufenden Verfahren 9C_405/2017 die Frage einer Verletzung des Rechtsverweigerungsverbots. Die Voraussetzungen für eine Verfahrensvereinigung sind damit nicht gegeben ( BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen; Urteil 8C_861/2014 vom 16. März 2015 E. 1).

2.

2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben und es ist aufzuzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 9F_9/2016 vom 20. März 2017 E. 1.1).

2.2. Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

2.3. Neue Tatsachen sind solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven. Die Geltendmachung echter Noven, also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen (Urteil 8F_14/2013 vom 11. Februar 2014 E. 1.2 mit Hinweisen, in: SVR 2014 UV Nr. 22 S. 70).

3.

3.1. Die Gesuchstellerin stützt ihr Rechtsbegehren im Revisionsverfahren auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG . Sie macht Ausstandsgründe gegen den angeordneten Gutachter geltend, welche sie erst nach weiteren Abklärungsanstrengungen herausgefunden habe. Es handle sich beim entsprechenden Gutachter um einen Experten, der Mitglied der Schweizerischen Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte sei und somit Gutachten für Versicherungen und die Gesuchsgegnerin erstelle. Dies führe zu einer finanziellen Abhängigkeit seinerseits.

3.2. Die aufgeführten Ausstandsgründe gegen den eingesetzten Gutachter stellen keine neuen erheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG dar (E. 2.3). Die Versicherte bringt vor, die entsprechenden Informationen seien ihr erst aufgrund von Recherchen nach dem Nichteintretensentscheid bekannt geworden. Dass sie diese Erkenntnisse zuvor trotz hinreichender Sorgfalt nicht hätte erlangen können, macht sie nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, zumal es sich gemäss Gesuchstellerin um Ergebnisse einer Internetrecherche handelt. Sie holt im vorliegenden Verfahren lediglich das im ersten Verfahren (9C_696/2016) Versäumte nach. Ein Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG liegt schon aus diesem Grund nicht vor.

4. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Sistierung des Abklärungsverfahrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 126 BGG gegenstandslos.

5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. August 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Huber