Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9F_6/2016 KI-generiert

Petitioner Seeks Revision of Social Security Decision Based on Unadjudicated Claims Noted in Prior Submission

Geschäftsnummer 9F_6/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a revision request regarding a prior decision made by the Federal Court that favored a social insurance authority, thereby overturning a lower court's ruling. The individual, seeking to challenge the decision from July 18, 2016, requested a re-evaluation of the case, arguing that certain claims were left unaddressed in the initial proceedings. The court reviewed the legal basis for revising its previous judgment but determined that the request did not meet the requisite conditions for revision under the applicable legal provisions.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner Seeks Revision of Social Security Decision Based on Unadjudicated Claims Noted in Prior Submission: The individual, seeking to challenge the decision from July 18, 2016, requested a re-evaluation of the case, arguing that certain claims were left unaddressed in the initial proceedings. The court reviewed the legal basis for revising its previous judgment but determined that the request did not meet the requisite conditions for revision under the applicable legal provisions.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Sozialversicherungsstreitigkeit Verletzung von Verfahrensrechten soziale Sicherheit Invalidenrentenrevision Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to levy court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

9F_4/2021 (2021-02-26)
Application for Revision of Timeliness Dismissal in Insurance Matter Denied
«…ht darauf nur zurückkommen kann, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Urteil 9F_6/2016 vom 29. November 2016 E. 1 mit Hinweis), dass der Revisionsgrund - welcher ausdrücklich geltend zu machen ist, wobei es…»
9F_2/2018 (2018-01-18)
Federal Supreme Court Dismisses Insurance Appeal Revision Request Due to Untimely Filing and Lack of Valid Grounds
«…ht darauf nur zurückkommen kann, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Urteil 9F_6/2016 vom 29. November 2016 E. 1 mit Hinweis), dass der Revisionsgrund - welcher ausdrücklich geltend zu machen ist, wobei es…»
9F_12/2017 (2017-11-27)
Claimant's Application for Revision of Health Insurance Judgment Dismissed for Lack of Statutory Grounds
«…e Urteile nur zurückkommen kann, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Urteil 9F_6/2016 vom 29. November 2016 E. 1 mit Hinweis), dass der Revisionsgrund - welcher ausdrücklich geltend zu machen ist, wobei es…»
9F_9/2016 (2017-03-20)
Federal Supreme Court Denies Revision of Pension Decision Based on Post-Decision Medical Evidence
«…aufzuzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 9F_6/2016 vom 29. November 2016 E. 1). 1.2. Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Ange…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9F_6/2016

Urteil vom 29. November 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

IV-Stelle Schaffhausen,

Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_700/2015 vom 18. Juli 2016.

Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 18. Juli 2016 (9C_700/2015) hat das Bundesgericht die Beschwerde der IV-Stelle Schaffhausen gutgeheissen, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. August 2015 aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle vom 23. Mai 2013 bestätigt (Dispositiv-Ziffer 1).

B. A.________ reicht ein Gesuch ein mit dem Rechtsbegehren, das Urteil 9C_700/2015 sei in Revision zu ziehen und neu zu überprüfen; eventualiter sei die Angelegenheit an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben. Es ist aufzuzeigen, weshalb dieser gegeben und inwiefern das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern ist (Urteil 8F_10/2012 vom 28. August 2012 E. 1 mit Hinweis).

2.

2.1. Die Gesuchstellerin stützt ihr Rechtsbegehren im Revisionsverfahren auf Art. 121 lit. c BGG , wonac h die Revision eines (bundesgerichtlichen) Entscheids verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind. Im Auge hat sie dabei ihre (Eventual-) Anträge, die sie in der Begründung ihrer Vernehmlassung im Verfahren 9C_700/2015 vorgebracht hat: Beurteilung der Frage nach einer 100%igen Erwerbstätigkeit oder entsprechende Rückweisung an das kantonale Gericht.

2.2. Ob und inwieweit es sich dabei um Anträge oder "blosse" Rügen handelt, kann offenbleiben. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung resp. Klärung war nämlich obsolet geworden, weil der Statusfrage angesichts des für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltes und der auf BGE 142 V 290 (= Urteil 9C_178/2015 vom 4. Mai 2016) gründenden präzisierten Rechtsprechung keine Rolle mehr zukam. Die Revision dient nicht dazu, allfällige Rechtsfehler (insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ) zu korrigieren oder in der urspünglichen Rechtsschrift Verpasstes (wie die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz) nachzuholen (Urteil 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2.1 mit Hinweisen). Ein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. c BGG liegt demnach nicht vor.

3. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. November 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder