Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9F_6/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Revision Application Dismissed for Lack of Statutory Ground

Geschäftsnummer 9F_6/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a revision request submitted by an individual concerning a previous decision related to occupational pension matters. The individual sought to challenge a prior ruling denying their complaint, asserting that their claims should have been upheld on civil and constitutional grounds. However, the request for revision failed to meet the necessary legal requirements, as it did not adequately demonstrate the presence of valid grounds for revision as stipulated by law. Consequently, the court decided not to proceed with the revision request, and the individual was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Federal Supreme Court Revision Application Dismissed for Lack of Statutory Ground: The individual sought to challenge a prior ruling denying their complaint, asserting that their claims should have been upheld on civil and constitutional grounds. However, the request for revision failed to meet the necessary legal requirements, as it did not adequately demonstrate the presence of valid grounds for revision as stipulated by law. Consequently, the court decided not to proceed with the revision request, and the individual was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Revisionsgründe gesetzliche Voraussetzungen Verfassungsänderung Fehlen materieller Voraussetzungen sachliche Unzuständigkeit Zivilurteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

The applicant was ordered to bear the court costs because the revision application was not entertained.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9F_6/2010

Urteil vom 2. Juli 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella und Seiler,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Gesuchsteller,

gegen

APK Aargauische Pensionskasse, Hintere Bahnhofstrasse 8, 5000 Aarau,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_687/2009 vom 19. März 2010.

in Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_687/2009 vom 19. März 2010 die Beschwerde des B.________ vom 26. August 2009 abwies, soweit es darauf eintrat,

dass B.________ mit der Eingabe vom 17. Mai 2010 (Poststempel), welche als Revisionsgesuch aufzufassen ist, um Überprüfung des Urteils 9C_687/2009 vom 19. März 2010 ersucht mit der Begründung, seine Beschwerde hätte unter zivil- und verfassungsmässigen Aspekten gutgeheissen werden müssen,

dass das Gesuch das Rechtsgebiet der beruflichen Vorsorge betrifft, weshalb für dessen Beurteilung - auch wenn zivil- und verfassungsrechtliche Gesichtspunkte ausschlaggebend und gegebenenfalls vorfrageweise zu beurteilen wären - die Zweite sozialrechtliche Abteilung zuständig ist (Art. 35 lit. e des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [SR 173.110.131]),

dass Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen ( Art. 61 BGG ) und das Gericht auf seine Urteile nur zurückkommen kann, wenn einer der in den Art. 121 bis 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt,

dass ein solcher Revisionsgrund ausdrücklich geltend zu machen und dabei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteile 8F_6/2010 vom 26. Mai 2010 E. 1.1; 8F_9/2009 vom 2. Juni 2009 E. 3.1; vgl. auch Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ),

dass das Revisionsgesuch diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da zwar eingehend die rechtlichen Erwägungen des Urteils 9C_687/2009 vom 19. März 2010 kritisiert werden, indessen den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann und nicht ersichtlich ist, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen soll,

dass daher auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann,

dass bei diesem Verfahrensausgang der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen hat ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Juli 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann