Claimant's Request for Revision of Disability Pension Denial Dismissed.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a revision request against a prior decision of a federal insurance court, which had rejected an individual's claim for a disability pension from occupational benefits. The individual challenged this decision, seeking to argue the merits of the case and a different interpretation of the facts. However, the court emphasized that a revision of a final ruling is only permissible under specific legal provisions, which were not adequately addressed in the revision submission. The request for revision was deemed manifestly inadmissible, leading to the court's decision to formally dismiss it without further proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 121 lit. b-d BGG, Art. 127 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant's Request for Revision of Disability Pension Denial Dismissed: The individual challenged this decision, seeking to argue the merits of the case and a different interpretation of the facts. However, the court emphasized that a revision of a final ruling is only permissible under specific legal provisions, which were not adequately addressed in the revision submission. The request for revision was deemed manifestly inadmissible, leading to the court's decision to formally dismiss it without further proceedings.
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KI-generiertCited in the reasoning as grounds for dealing with the appeal application as deficiently filed without an exchange of briefs.
Cited in the dispositive to order the petitioner to pay the court costs due to the outcome of the procedure.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9F_6/2009
Urteil vom 21. August 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Parteien
F.________,
Gesuchsteller,
gegen
Vorsorgestiftung VSAO, Kollerweg 32, 3000 Bern 6, vertreten durch Fürsprecher Daniel Hoffet,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Revisionsgesuch gegen das Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
vom 26. Oktober 2005 (B 114/04).
Nach Einsicht
in das Revisionsgesuch vom 31. Juli 2009 gegen das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. Oktober 2005 (B 114/04),
in die Revisionsurteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Dezember 2006 (B 75/06) und des Bundesgerichts vom 11. Juni 2008 (9F_4/2008),
in Erwägung,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 26. Oktober 2005 (B 114/04) eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des F.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. September 2004, mit welchem die Klage auf Ausrichtung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge abgewiesen worden war, abgewiesen hat,
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen letztinstanzlichen Urteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist, wobei im Revisionsgesuch darzulegen und zu begründen ist, inwiefern mit dem angefochtenen Urteil ein Revisionsgrund gesetzt worden sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ),
dass sich der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 31. Juli 2009 weder ausdrücklich noch sinngemäss auf einen der abschliessend aufgezählten Revisionsgründe gemäss Art. 121 bis 123 BGG beruft,
dass das Gesuch beim Revisionsgrund "Verletzung anderer Verfahrensvorschriften" ( Art. 121 lit. b-d BGG ) innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen ist, welche Frist für sämtliche höchstrichterlichen Urteile in der vorliegenden Sache längst abgelaufen ist,
dass sich die Begründung der Eingabe vom 31. Juli 2009 weitgehend darin erschöpft, das Ergebnis des mit Urteil vom 26. Oktober 2005 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens zu beanstanden und eine eigene Sichtweise darzulegen,
dass die - selbst falsche - Würdigung des Inhalts eines Schriftstücks wie auch die rechtliche Würdigung oder eine falsche Würdigung von Tatsachen keine Revisionsgründe darstellen ( BGE 122 II 17 E. 3), weshalb namentlich die Ausführungen zur Frage der Verbindlichkeit des Entscheides der Invalidenversicherung für die eingeklagte Pensionskasse unbehelflich sind und keinen Anspruch auf Revision verschaffen,
dass sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb es ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 127 BGG ) erledigt wird,
dass der Gesuchsteller dem Ausgang des Verfahrens entsprechend kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass der Gesuchsteller darauf aufmerksam gemacht wird, dass weitere Eingaben in dieser Sache in Zukunft ohne Antwort abgelegt werden,
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. August 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Nussbaumer