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9F_5/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Revision Request Over Swiss Household Fee Due to Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 9F_5/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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für die Radiound Fernsehabgabe, Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon, Gesuchsgegnerin. Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. März 2025 (9F_27/2024 [Urteil 9C_450/2024]).

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Revision Request Over Swiss Household Fee Due to Non-Payment of Cost Advance: Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. März 2025 (9F_27/2024 [Urteil 9C_450/2024]).

Schlagwörter

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Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG Kostenvorschuss Gebührenzahlung Revision eines Entscheids Steuerrecht Gutachterentschädigung Vorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not granted consideration (Nichteintreten) based on this procedural provision related to the payment of advance costs.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the underlying reason (in connection with Art. 108 BGG) for not entering into the merits due to non-payment of the advance fee.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Applied to impose court costs (Gerichtskosten) on the applicants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9F_5/2025

Urteil vom 5. Juni 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte

A.________ und B.________,

Gesuchsteller,

*gegen*

Serafe AG, Schweizerische Erhebungsstelle

für die Radiound Fernsehabgabe, Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon, Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Haushaltabgabe gemäss

Art. 69 ff. RTVG

,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. März 2025 (9F_27/2024 [Urteil 9C_450/2024]).

Nach Einsicht

in das (sinngemässe) Revisionsgesuch vom 28. März 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. März 2025, in die Verfügung vom 4. April 2025, mit welcher A.________ und B.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- bis am 5. Mai 2025 aufgefordert wurden, in die Eingabe der Gesuchsteller vom 9. April 2025 (Poststempel), in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 14. April 2025, mit welcher die Gesuchsteller auf die regelmässige Kostenpflicht im Verfahren vor Bundesgericht und das Nichteintreten auf die Eingabe im Falle der Nichtleistung des Kostenvorschusses hingewiesen wurden, in die neuerliche Eingabe der Gesuchsteller vom 25. April 2025 (Poststempel), in die Verfügung vom 12. Mai 2025, mit welcher A.________ und B.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 23. Mai 2025 verpflichtet wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in die letzte Eingabe der Gesuchsteller vom 14. Mai 2025 (Poststempel), in Erwägung, dass die Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet haben, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, dass daran auch die wiederholten Eingaben der Gesuchsteller nichts ändern, dass die Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig werden, erkennt die Präsidentin: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden den Gesuchstellern auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Kommunikation schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juni 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist