Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9F_5/2009 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Rejects Deadline Restoration in Invalidity Insurance Appeal

Geschäftsnummer 9F_5/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for the restoration of a missed deadline in proceedings regarding invalidity insurance. The petitioner had previously submitted a complaint that was not accepted by the Federal Tribunal due to a lack of a sufficient basis for the claim. Subsequently, the petitioner filed for a restoration of the deadline, claiming that they were prevented from acting within the timeframe due to unforeseen circumstances. However, the Tribunal found that the reasons presented were inadequate, as the petitioner had ample opportunity to designate a representative and failed to provide a sufficiently supported complaint within the legal deadline. Consequently, the request for deadline restoration was denied.

Legislator-Regeste

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Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 2 BGG, Art. 50 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Swiss Federal Supreme Court Rejects Deadline Restoration in Invalidity Insurance Appeal: The petitioner had previously submitted a complaint that was not accepted by the Federal Tribunal due to a lack of a sufficient basis for the claim. Subsequently, the petitioner filed for a restoration of the deadline, claiming that they were prevented from acting within the timeframe due to unforeseen circumstances. However, the Tribunal found that the reasons presented were inadequate, as the petitioner had ample opportunity to designate a representative and failed to provide a sufficiently supported complaint within the legal deadline. Consequently, the request for deadline restoration was denied.

Schlagwörter

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Wiederherstellung der versäumten Frist Invalidenversicherung Einreichungszeitpunkt Anfechtung der Löschung materielle Begründetheit Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9F_5/2009

Urteil vom 12. Mai 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien

S.________, Gesuchstellerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Fristwiederherstellungsgesuch betreffend

das Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2009

im Verfahren 9C_147/2009.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Februar 2009 (Verfahren 9C_147/2009) auf die Beschwerde der S.________ vom 12. Februar 2009 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dezember 2008 mangels sachbezogener Begründung nicht eingetreten ist,

dass S.________ dem Bundesgericht am 30. April 2009 eine Eingabe, die als Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist bezeichnet ist, eingereicht hat,

dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine versäumte Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und binnen 30 Tagen die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt,

dass die Wiederherstellung auch nach der Eröffnung des Urteils bewilligt werden kann ( Art. 50 Abs. 2 BGG ),

dass die Gesuchstellerin vorbringt, sie habe die gesetzliche Frist zur Einreichung einer hinreichend begründeten Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) verpasst, wobei jedoch die vorgebrachten Gründe für eine Wiederherstellung nicht ausreichen, hätte sie doch genügend Zeit gehabt, einen anderen Vertreter zu bezeichnen,

dass ein Fristwiederherstellungsgesuch nicht dazu dient, nachträglich eine rechtzeitig eingereichte, ungenügend begründete Beschwerde mit einer hinreichenden Begründung zu versehen,

dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 50 BGG von vornherein ausser Betracht fällt (Urteil 4F_6/2008 vom 5. Juni 2008), weshalb das Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Mai 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer